TE Lvwg Erkenntnis 2020/11/25 VGW-241/041/14433/2020/VOR

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Veröffentlicht am 25.11.2020
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Entscheidungsdatum

25.11.2020

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien

Norm

WWFSG 1989 §2 Ziffer 14
WWFSG 1989§17 Abs3
WWFSG 1989 §60

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Suchomel aufgrund der Vorstellung des Herrn A. B. vom 12.11.2020 bezüglich des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.10.2020, Zl. VGW-241/041/RP07/11629/2020-5, betreffend der BVE des Magistrates der Stadt Wien vom 11.09.2020, Zl. MA 50/WBH-BVE ..., über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.08.2020, Zl. MA 50-WBH ...,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.10.2020, Zl. VGW-241/041/RP07/11629/2020-5 wurde die Beschwerde vom 10.09.2020 als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Vorstellung.

Verfahrensgang:

Mit Bescheid der MA 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 26.08.2020 zu GZ: MA 50-WBH ... war der Antrag vom 17.08.2020 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe abgewiesen worden.

Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß § 61 Abs. 1 WWFSG 1989 sei der Mieterin bzw. dem Mieter einer nicht geförderten Wohnung, sofern der Hauptmietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz (MRG) bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) das gesetzlich zulässige Ausmaß nicht überschreitet und sie bzw. er durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet werde, mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren.

Gemäß § 60 Abs. 3 WWFSG 1989 sei Wohnbeihilfe in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der in Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergebe.

Gemäß § 60 Abs. 4 WWFSG 1989 sei der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat jedenfalls zumutbar.

Gemäß § 60 Abs. 5 WWFSG 1989 gelte als Wohnungsaufwand der in Abs. 1 beschriebene Hauptmietzins gemäß MRG bzw. das Entgelt gemäß WGG, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz.

Da dieser auf das Mietobjekt entfallende monatliche Betrag nur EUR 1,80 je qm betrage und gemäß § 60 Abs. 4 ein Betrag von EUR 1,80 je qm zumutbar sei, ergebe sich für die Wohnbeihilfe kein anrechenbarer Wohnungsaufwand. Der Antrag wäre daher abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtete sich das folgende Rechtsmittel der Beschwerde vom 10.09.2020 des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf):

„An Wohnbeihilfe

GZ: MA50-WBH ...

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich, A. B., erhebe gegen den Bescheid vom 26.08.2020 einen Einspruch, denn ich beziehe vom AMS die Notstandshilfe und auch Mindestsicherung. Denn ich habe eine Behinderung von 50% sowie chronische Krankheiten! Laut Telefonat mit der Mieterhilfe vom 7. September und AK würde mir die Wohnbeihilfe auf Grund der Behinderung und Bezug der Notstandshilfe zustehen! Ich sende Ihnen Behinderten Bescheid, div. Ärztliche Bestätigungen sowie AMS Bezug zu. MFG A. B.“

Danach erließ die belangte Behörde gegenständlich angefochtene Beschwerde-vorentscheidung vom 11.09.2020 zu GZ: MA 50/WBH-BVE ..., die wie folgt lautet:

„Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50 hat am 26.08.2020 zur Zahl MA 50/WBH-... an Herrn B. A. folgenden Bescheid gerichtet:

Der Antrag vom 17.08.2020 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen.

Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG abgewiesen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG könne die Behörde, die den Bescheid erlassen habe, die Beschwerde binnen zweier Monate nach deren Einlangen durch eine Beschwerdevorentscheidung erledigen. Sie könne die Beschwerde nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben, abweisen oder nach jeder Richtung abändern.

Gemäß § 61 Abs. 1 WWFSG 1989 sei der Mieterin bzw. dem Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, wenn er durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet sei, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwende.

Gemäß § 60 Abs. 3 WWFSG 1989 sei Wohnbeihilfe in jener Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und anrechenbarem Wohnungsaufwand ergebe.

Gemäß § 60 Abs. 5 WWFSG 1989 gelte als Wohnungsaufwand der vereinbarte oder gesetzlich zulässige erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz.

Der Hauptmietzins der gegenständlichen Wohnung betrage EUR 110,23 bei einer Nutzfläche von 61,24 m2 (= EUR 1,80/m2). Betriebskosten und Steuern könne nicht berücksichtigt werden.

Gemäß § 60 Abs. 2 WWFSG 1989 sei ein Betrag von 1,80/m2 jedenfalls zumutbar.

Da es laut den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zumutbar sei, einen Betrag von 1,80/m,2 (unabhängig von der Einkommenssituation) selbst zu leisten, seine Miete jedoch nur EUR 1,80/m2 betrage, bestehe kein Anspruch auf Wohnbeihilfe. Die Beschwerde wäre daher abzuweisen.“

Im darauffolgenden Rechtsmittel des Vorlageantrages vom 18.09.2020 brachte der Beschwerdeführer Nachstehendes, wie folgt vor:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich erhebe gegen den Bescheid einen Einspruch, da ich begünstigt behindert bin, 50% laut Bescheid des Sozialministeriums Service. Des Weiteren beziehe ich Notstandshilfe beim AMS, daher kann ich es mir nicht leisten, so hohe Miete zu bezahlen! Laut Mieterhilfe und AK steht mir die Mietbeihilfe zu aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen! MFG A. B.“

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung und die Teilnahme an einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Mit oben angeführtem Erkenntnis der zuständigen Rechtspflegerin vom 12.10.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit der rechtzeitig eingebrachten Vorstellung wird die Vorlage beim zuständigen Richter begehrt, mit der Begründung, seine Miete sei seit November 2020 erhöht worden und er sich diese nicht leisten könne, denn er zahle nun um 60 Euro mehr und dazu kämen noch Gas- und Stromkosten. Eine Mietaufstellung und die Teilzahlungsplanänderungen von Strom und Gas wurden im Anhang übermittelt.

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, des Ermittlungsergebnisses und des Beschwerdevorbringens, wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Der Bf bewohnt alleine die gegenständliche 61,24m² große, ungeförderte, unbefristete und mit Kategorie B ausgestattete Gemeindewohnung von Wiener Wohnen in Wien, C.-straße. Lt. einliegender Mietaufstellung von Wiener Wohnen (Bl. 9 des Behördenaktes) beträgt der vorgeschriebene Hauptmietzins bis 31.10.2020 Euro 110,23.

Am 06.11.2020 stellte der Rechtsmittelwerber aufgrund der Mieterhöhung einen neuen Antrag bei der MA 50 Gruppe Wohnbeihilfe und ist dieser unter der GZ: MA 50-WBH ... zur Prüfung der Voraussetzungen einer Gewährung auf Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989, mit Laufzeitbeginn 01.11.2020 bei der Behörde anhängig.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Ermittlungsergebnis und dem Akteninhalt.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Im Sinne des § 2 Ziffer 14 WWFSG 1989 gilt als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.

Sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 Einkommensteuergesetz EStG 1988 sind

1.

Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die

freiwillig oder

an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person geleistet werden.

§ 27 (1) WWFSG 1989 normiert: Das Einkommen im Sinne des I. Hauptstückes ist nachzuweisen:

1.

bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr;

2.

bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr;

3.

bei Personen mit anderen Einkünften durch Vorlage von Nachweisen, aus denen Art und Höhe der Einkünfte ersichtlich sind.

(2) Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 kann von den Einkommensteuerbescheiden für die letzten zwei veranlagten Kalenderjahre, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 vom Einkommen der letzten drei Monate ausgegangen werden, wenn dies der Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse dient.

§ 17. (1) WWFSG 1989 normiert: Falls einem Mieter die Aufbringung des Finanzierungsbeitrages gemäß § 69 Abs. 1 erster und dritter Satz oder einem Wohnungseigentümer (Wohnungseigentumswerber) die Aufbringung der Eigenmittel gemäß § 8 auf Grund der finanziellen Leistungsfähigkeit, insbesondere nach dem Haushaltseinkommen und der Haushaltsgröße, nicht oder nur zum Teil zumutbar ist, kann ein Eigenmittelersatzdarlehen gewährt werden.

(2) Bei der Bemessung des Eigenmittelersatzdarlehens ist auf das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche (Abs. 3) Bedacht zu nehmen.

(3) Das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche beträgt bei einer Person 50 m2 und erhöht sich für die erste im gemeinsamen Haushalt lebende Person um 20 m2, für jede weitere um je 15 m2. Bei Jungfamilien erfolgt die Berechnung des angemessenen Ausmaßes der Wohnnutzfläche in der Weise, dass der an Hand der Haushaltsgröße ermittelten Wohnnutzfläche 15 m2 hinzugerechnet werden.

(4) Im Falle der Überschreitung des angemessenen Ausmaßes der Wohnnutzfläche ist der Berechnung des Eigenmittelersatzdarlehens jener Teil der Eigenmittel zugrunde zu legen, der dem Verhältnis des angemessenen Ausmaßes zum tatsächlichen Ausmaß der Wohnnutzfläche entspricht.

(5) Mit im gemeinsamen Haushalt lebenden volljährigen Personen kann eine Solidarhaftung vereinbart werden, die nach Aufgabe der Wohnungsnutzung durch den Haftenden endet. Auch eine rechtsverbindliche Erklärung betreffend die Übernahme der Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag über das Eigenmittelersatzdarlehen kann von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen eingeholt werden. Die vom Darlehensnehmer und den Mitverpflichteten gegenüber dem Vermieter bestehenden Rückforderungsansprüche wegen der eingebrachten Eigenmitteln haben in Höhe der Aushaftung des Eigenmittelersatzdarlehens zugunsten des Landes Wien als abgetreten zu gelten.

§ 20. (1) WWFSG 1989 normiert: Wird der Mieter einer Wohnung, deren Errichtung im Sinne des I. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.

(2) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und der in Abs. 4 und 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandbelastung je Monat ergibt; bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe nur jener Teil der Wohnungsaufwandbelastung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht. Die näheren Bestimmungen über die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

(3) Das der Wohnbeihilfenberechnung zu Grunde zu legende Haushaltseinkommen gemäß § 2 Z 15 vermindert sich um mindestens 20 vH

a)

für Jungfamilien,

b)

für Haushaltsgemeinschaften mit einem noch nicht schulpflichtigen Kind,

c)

für Personen mit einer nachgewiesenen Behinderung von mindestens 45 vH im Sinne des § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988,

d)

für Haushaltsgemeinschaften mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird,

e)

für Haushaltsgemeinschaften mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder

f)

für allein erziehende Elternteile, die für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder Anspruch auf Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes haben, die nicht wieder verheiratet sind, in keiner eingetragenen Partnerschaft und auch in keiner in wirtschaftlich ähnlich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.

Lit. a bis f sind nicht kumulierbar.

(4) Als Wohnungsaufwand gilt jener Teil des zu entrichtenden Mietzinses, welcher

1.

der Tilgung und Verzinsung der Darlehen gemäß § 6 Abs. 2 und § 12,

2.

der Abstattung der Eigenmittel des Vermieters gemäß § 62 Abs. 1 Z 2,

3.

der Verzinsung der Eigenmittel des Vermieters gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,

4.

der Abstattung rückzahlbarer Zuschüsse gemäß § 14 Abs. 1

dient.

Als Wohnungsaufwand gilt auch die anteilige geleistete Pauschalrate für die Tilgung und Verzinsung eines Eigenmittelersatzdarlehens. Bei gemäß § 15 geförderten Wohnungen gilt als Wohnungsaufwand der gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und Abs. 4 vereinbarte, höchstens jedoch der zulässige Hauptmietzins.

Im Falle der Umschuldung gemäß § 68 Abs. 4 zählt auch der dort genannte Unterschiedsbetrag auf die Dauer der Laufzeit des bisherigen Darlehens zum Wohnungsaufwand.

(4a) Für die in Abs. 3 genannten Personen gilt, falls sie Empfänger von Förderungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 sind, ein zusätzlicher Betrag von 0,70 Euro je m² tatsächlicher, höchstens jedoch angemessener Wohnnutzfläche gemäß § 17 Abs. 3 als Wohnungsaufwand.

(5) Der Berechnung der Wohnbeihilfe ist höchstens ein Wohnungsaufwand zugrunde zu legen, der dem Hauptmietzins gemäß § 15 a Abs. 3 Z 1 des Mietrechtsgesetzes zuzüglich eines Zuschlages von 20 vH entspricht. Bei Anwendung des Abs. 4 a erhöht sich der der Berechnung zugrunde zu legende Wohnungsaufwand um den dort genannten Betrag.

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.

§ 60. (1) WWFSG 1989 normiert: Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.

(3) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.

(4) Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.

(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.

Aus dem jeweils vorgeschriebenen Mietzins für September und Oktober 2020 errechnet sich ein anrechenbarer Wohnungsaufwand gemäß § 60 Abs. 5 iVm. § 17 Abs. 3 WWFSG 1989 in Höhe von Euro 90,00 (1,80x50m2). Es wird hier auf § 17 Abs. 3 leg. cit. der anrechenbaren Wohnnutzfläche hingewiesen, die bei einer Person 50m2 beträgt.

Der zumutbare Wohnungsaufwand errechnet sich üblicherweise aus dem Einkommen und der Begünstigung wegen 50%iger Behinderung. In diesem konkreten Fall war jedoch - unabhängig von der geringen Höhe des Einkommens – jedenfalls die Mindestzumutbarkeit gemäß § 60 Abs. 4 WWFSG 1989 zu berücksichtigen. Diese beträgt aktuell 1,80 Euro pro anrechenbare m2 Wohnnutzfläche (1,80x50).

Die Wohnbeihilfe ist in jener Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem (hier Euro 90,00) und anrechenbarem (hier Euro 90,00) Wohnungsaufwand ergibt.

Da damit im konkreten Beschwerdefall gemäß § 60 Abs. 3 leg. cit. der anrechenbare Wohnungsaufwand gleich hoch dem gemäß § 60 Abs. 4 leg. cit. zumutbaren Wohnungsaufwand (Mindestzumutbarkeit) ist, kommt jedenfalls die Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 bis 31.10.2020 nicht in Betracht, sodass der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war.

Für die Beurteilung mit Laufzeitbeginn ab 01.11.2020 (Mieterhöhung) ist ein Verfahren bei der Behörde MA 50 Gruppe Wohnbeihilfe unter der GZ: MA 50-WBH ... aufgrund eines Antrages anhängig über das die Behörde abspricht. Gegen die abschließende Entscheidung steht ein Rechtsmittel (Beschwerde) offen, sodass der hier gegenständlich abzusprechende Zeitraum mit Oktober 2020 endet, für den wie ausgeführt die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wohnbeihilfe nicht vorliegen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen, da aufgrund der eindeutigen Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist und ausschließlich die Rechtsfrage, ob der anrechenbare Wohnungsaufwand korrekt ermittelt wurde, zu klären war.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Wohnbeihilfe; Einkommen; Wohnungsaufwand; Anrechenbarkeit

Anmerkung

VwGH v. 23.4.2021, Ra 2021/11/0042; Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.241.041.14433.2020.VOR

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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