TE Bvwg Beschluss 2020/12/29 L527 2225131-1

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Veröffentlicht am 29.12.2020
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Entscheidungsdatum

29.12.2020

Norm

ASVG §410
AVG §18 Abs3
AVG §18 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L527 2225131-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , Firmenbuchnummer XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang LANG, LL.M, Alter Markt 1, 5020 Salzburg, gegen das Schriftstück der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichischen Gesundheitskasse) vom 05.08.2019, Zahl XXXX :

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 VwGVG mangels Vorliegens eines Bescheids als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 04.09.2019 erklärte der Beschwerdeführer, gegen den „Pflichtversicherungsbescheid vom 5.8.2019, GZ: XXXX “ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Mit Schreiben vom 06.11.2019 legte die Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde vor. Der Beschwerde – ungeordnet und ohne Nummerierung der Aktenseiten – angeschlossen waren verschiedene Schriftstücke/Aktenbestandteile, unter anderem das als „Bescheid“ bezeichnete Schriftstück vom 05.08.2019, GZ: XXXX , demzufolge die in den – dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegten – Anlagen 1 und 2 zum „Bescheid“ angeführten Personen aufgrund der für den Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit zu bestimmten Zeiten einer Pflicht(teil)versicherung in der Unfallversicherung bzw. einer Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlegen seien.

Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Österreichische Gesundheitskasse den Rückschein betreffend die Zustellung des Schriftstücks vom 05.08.2019, GZ: XXXX , an den Vertreter des Beschwerdeführers sowie eine Stellungnahme zur Frage, ob das Schriftstück den Anforderungen des § 18 Abs 3 und Abs 4 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) entspreche.

Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie des ihm bzw. seinem Rechtsvertreter zugestellten Schriftstücks vom 05.08.2019, GZ: XXXX , samt Anlagen 1 und 2.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der Salzburger Gebietskrankenkasse mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].

1. Feststellungen:

Die Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) veranlasste die Zustellung des als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstücks vom 05.08.2019, GZ: XXXX , an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (OZ 5, 6, 8). Zufolge dieses Schriftstücks seien die in den Anlagen 1 und 2 zum „Bescheid“ angeführten Personen aufgrund der für den Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit zu bestimmten Zeiten einer Pflicht(teil)versicherung in der Unfallversicherung bzw. einer Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlegen.

Die im dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden verwaltungsbehördlichen Akt enthaltene Kopie der mittels Textverarbeitungsprogramms erstellten Urschrift der schriftlichen Erledigung vom 05.08.2019, GZ: XXXX , weist keine Unterschrift des Genehmigenden auf und wurde auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität der Erledigung, etwa durch Amtssignatur, genehmigt (vgl. insbesondere S 19 des genannten Schriftstücks; die AS sind im VA nicht nummeriert; siehe auch OZ 8).

Die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellte (Ausfertigung der) Erledigung – es handelt sich um die Urschrift (OZ 5) – wurde ebenso wenig durch Unterschrift des Genehmigenden oder ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität der Erledigung, etwa durch Amtssignatur, genehmigt (OZ 8; vgl. insbesondere S 19 des genannten Schriftstücks).

Gegen das als „Bescheid“ bezeichnete Schriftstück der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 05.08.2019, GZ: XXXX , richtet sich die gegenständliche Beschwerde (Beschwerde vom 04.09.2019; die AS sind im VA nicht nummeriert).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen waren auf Grundlage des von der Salzburger Gebietskrankenkasse vorgelegten Akts sowie des Akts des Bundesverwaltungsgerichts zu treffen. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Schriftstücke, Geschäftszahlen und Ordnungszahlen angegeben.

Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben. Relevante Aktenbestandteile, die die Salzburger Gebietskrankenkasse nicht bereits mit der Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte, reichte die Österreichische Gesundheitskasse nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nach (OZ 3, 5) bzw. legte sie der Beschwerdeführer vor (OZ 4, 6, 8). Zum Entscheidungszeitpunkt liegen dem Bundesverwaltungsgericht somit alle relevanten Aktenbestandteile vor; im Übrigen sind dem Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise aufgefallen, dass die Akten unvollständig oder bedenklich wären.

Im Einzelnen sei noch ausgeführt:

Dass sich im dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt lediglich eine Kopie der Urschrift des Schriftstücks vom 05.08.2019, GZ: XXXX , befindet und das Original dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter zugestellt wurde, legte die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Stellungnahme vom 09.12.2020 (OZ 5) selbst dar. An der Richtigkeit dieser Ausführungen ist in Anbetracht des Inhalts des mit der Beschwerde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akts sowie insbesondere der vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Kopie des ihm bzw. seinem Rechtsvertreter zugestellten Schriftstücks vom 05.08.2019, GZ: XXXX , (OZ 8) nicht zu zweifeln. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht – im Unterschied zur Salzburger Gebietskrankenkasse – auch die Anlagen 1 und 2 zu diesem Schriftstück (OZ 8). Ausgehend von der Stellungnahme der Österreichischen Gesundheitskasse, dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Akts und der vom Beschwerdeführer übermittelten Kopie des Schriftstücks vom 05.08.2019, GZ: XXXX , steht ebenso außer Frage, dass dieses Schriftstück nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität der Erledigung, etwa durch Amtssignatur, genehmigt wurde.

Nicht gefolgt werden kann der Darstellung der Österreichischen Gesundheitskasse, dass das Schriftstück vom 05.08.2019, GZ: XXXX , von der Genehmigungsberechtigten ( XXXX ) „handsigniert“ bzw. „eigenhändig unterschrieben“ worden sei (OZ 5). Tatsächlich ist auf dem Schriftstück vom 05.08.2019, GZ: XXXX , oberhalb des – mittels Textverarbeitungsprogramms angegebenen – Namens derjenigen natürlichen Person, die die Erledigung sichtlich genehmigen sollte, lediglich ein handschriftliches Namenskürzel (wohl: „ XXXX “, demnach handelt es sich um die Initialen der Genehmigungsberechtigten) ersichtlich. Das Namenskürzel kann nicht als Unterschrift qualifiziert werden, denn als eine solche kann nur ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug angesehen werden, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt, aus der ein Dritter, der den Namen der Person kennt, diesen noch herauslesen kann; vgl. VwGH 28.04.2008, 2007/12/0168. Das auf dem Schriftstück angebrachte Namenskürzel entspricht diesen Erfordernissen nicht; eine Paraphe ist keine Unterschrift; vgl. z. B. VwGH 04.09.2000, 98/10/0013, VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095, VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389. Vgl. – konkret betreffend dieses Namenskürzel derselben Genehmigungsberechtigten – auch bereits BVwG 21.11.2019, L527 2221493-1/6E, und BVwG 26.02.2020, L511 2222757-1/6E.

Folglich war festzustellen, dass die schriftliche Erledigung vom 05.08.2019, GZ: XXXX , gegen die sich die gegenständliche Beschwerde richtet, weder vom Genehmigungsberechtigten mit dessen Unterschrift noch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität der Erledigung, etwa durch Amtssignatur, genehmigt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß § 538t Abs 1 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) wurden die Burgenländische, Kärntner, Niederösterreichische, Oberösterreichische, Salzburger, Steiermärkische, Tiroler, Vorarlberger und Wiener Gebietskrankenkasse ab 01.04.2019 mit Wirksamkeit ab 01.01.2020 zur Österreichischen Gesundheitskasse zusammengeführt. Die Österreichische Gesundheitskasse ist Versicherungsträger im Sinne des § 32 ASVG.

Alle Rechte und Verbindlichkeiten der in § 538t Abs 1 ASVG genannten Gebietskrankenkassen gingen mit 01.01.2020 auf die Österreichische Gesundheitskasse über. Sie ist seit 01.01.2020 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am 31.12.2019 geltenden Vorschriften von den in § 538t Abs 1 ASVG genannten Gebietskrankenkassen zu besorgen sind.

Dementsprechend trat die Österreichische Gesundheitskasse als Rechtsnachfolgerin der Salzburger Gebietskrankenkasse in das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein.

3.2. Rechtliche Grundlagen:

3.2.1. Voraussetzung für eine zulässige Bescheidbeschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Art 132 Abs 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) ist ein tauglicher Anfechtungsgegenstand, also ein Bescheid. Kommt der angefochtenen Erledigung keine Bescheidqualität zu, ist die Beschwerde zurückzuweisen; durch die Entscheidung in der Sache würde das Bundesverwaltungsgericht eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt. Vgl. mwN Götzl § 7 VwGVG Rz 6b, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017). Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen; vgl. § 17 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit § 6 Abs 1 AVG.

3.2.2. Bescheide können gemäß § 62 Abs 1 AVG, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Dass im gegebenen Fall ein Bescheid mündlich erlassen worden wäre, wurde weder vorgebracht noch ist dergleichen ersichtlich; sowohl der Beschwerdeführer als auch die Österreichische Gesundheitskasse gehen von einem schriftlich erlassenen Bescheid aus.

3.2.3. Voraussetzung für die schriftliche Erlassung eines Bescheids ist eine Genehmigung der schriftlichen Erledigung im Sinne des § 18 Abs 3 AVG. Demnach sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG [E-Government-Gesetz]) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Gemäß § 18 Abs 4 AVG hat zudem jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß § 18 Abs 3 AVG genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, kann ein Namenskürzel nicht als Unterschrift qualifiziert werden, denn als eine solche kann nur ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug angesehen werden, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt, aus der ein Dritter, der den Namen der Person kennt, diesen noch herauslesen kann; vgl. VwGH 28.04.2008, 2007/12/0168. Eine Paraphe ist keine Unterschrift; vgl. z. B. VwGH 04.09.2000, 98/10/0013, VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095, VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389.

Fehlt es an einer Genehmigung im Sinne des § 18 Abs 3 AVG, kommt eine schriftliche Erledigung, konkret ein Bescheid, selbst dann nicht zustande, wenn die Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG genügt hätte; vgl. mwN VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079.

Wie Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 7 (Stand 1.1.2014, rdb.at) unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ausführen, bestehen keine Bedenken dagegen, der Partei das – den Anforderungen sowohl des § 18 Abs 3 als auch Abs 4 AVG entsprechende – Original (die Urschrift) zuzustellen und lediglich eine nicht unterschriebene Durchschrift davon im Akt zu belassen.

3.3. Zum gegenständlichen Verfahren

Wendet man die maßgeblichen Rechtsvorschriften auf den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt an, ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer angefochtene Erledigung vom 05.08.2019, GZ: XXXX , nicht (im Sinne des § 18 Abs 3 AVG) genehmigt wurde. Weder enthält der vorgelegte verwaltungsbehördliche Akt eine genehmigte Urschrift noch wurde die genehmigte Urschrift dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter zugestellt. Die Erledigung wurde nicht vom Genehmigungsberechtigten mit dessen Unterschrift und ebenso wenig durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität der Erledigung, etwa durch Amtssignatur, genehmigt; es gibt keine (im Sinne des § 18 Abs 3 AVG) genehmigte Urschrift. Die Erledigung kann folglich nicht als Bescheid qualifiziert werden. Die angefochtene Erledigung ist daher ein „Nichtbescheid“; vgl. auch Götzl § 7 VwGVG Rz 6b, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017), demnach hat eine angefochtene Erledigung u. a. dann keine Bescheidqualität wenn die ordnungsmäße Genehmigung fehlt.

Da der angefochtenen Erledigung keine Bescheidqualität zukommt, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 VwGVG spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt A)).

3.4. In Ermangelung eines (das Verfahren abschließenden) Bescheids ist das von der Salzburger Gebietskrankenkasse eingeleitete Verfahren nach wie vor bei der Österreichischen Gesundheitskasse anhängig und der Antrag des Beschwerdeführers vom 02.10.2018 auf Bescheidausfertigung unerledigt.

3.5. Der Vollständigkeit sei festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer – seinem Auftreten im Verfahren folgend (vgl. etwa die gegenständliche Beschwerde, seine Eingabe vom 28.03.2018, XXXX , und seine Eingabe vom 25.07.2018, XXXX ) – gemäß § 17 Abs 2 UGB (Unternehmensgesetzbuch) bezeichnet. Nach § 17 Abs 2 UGB kann nämlich ein Unternehmer – mit Ausnahme der Einzelunternehmer in Strafverfahren – in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden. Die Firma ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs 1 UGB).

Beschwerdeführer ist demnach die im Firmenbuch als Einzelunternehmer mit der Firma „ XXXX “, Firmenbuchnummer XXXX , eingetragene XXXX , geb. XXXX , (OZ 9; siehe auch den Antrag auf Bescheidausfertigung vom 02.10.2018, XXXX , und die Eingabe vom 25.07.2018, XXXX ).

Durch die – zulässige – Verwendung der Firma im Sinne des § 17 UGB zur Bezeichnung des Beschwerdeführers erlässt das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschluss gegenüber XXXX , geb. XXXX , denn die Firma des Einzelunternehmers ist keine juristische Person und nicht die Firma als bloßer Name (Parteibezeichnung) ist der Träger von Rechten und Pflichten, sondern die damit angesprochene Rechtspersönlichkeit, nämlich der Einzelunternehmer. Vgl. mit weiteren Nachweisen VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0127, VwGH 29.06.2016, 2013/15/0245.

3.6. Da das Bundesverwaltungsgericht – in „amtswegiger“ Wahrnehmung seiner Zuständigkeit – die gegenständliche Beschwerde mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstands, konkret: eines Bescheids, gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen hatte, kommt dem Vorbringen in der Beschwerde keine Entscheidungsrelevanz zu. Von einer Mitteilung der Beschwerde im Sinne des § 10 VwGVG an (allfällige) weitere Verfahrensparteien war daher – ausgehend vom Wortlaut und Telos des § 10 VwGVG – abzusehen. Im Übrigen wäre – im Falle des Erfordernisses einer Mitteilung der Beschwerde – bereits die Salzburger Gebietskrankenkasse bzw. Österreichische Gesundheitskasse zur Vornahme derselben verpflichtet gewesen; vgl. Götzl § 10 VwGVG Rz 3, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017).

3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall – im Einklang mit Art 6 EMRK und Art 47 GRC (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) § 24 VwGVG K 10 und E 1) – gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist von vornherein klar bzw. durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, auf die sich die vorliegende Entscheidung stützt, geklärt. Vgl. die zitierte Literatur und Judikatur.

Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt B)) zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidqualität Genehmigung Nichtbescheid Unterschrift Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L527.2225131.1.00

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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