Entscheidungsdatum
15.01.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G305 2225547-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (vormals: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft), Landesstelle XXXX , vom XXXX .10.2019, VSNR/Abt.: XXXX , gerichtete Beschwerde des XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2021 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX .10.2019, VSNR/Abt.: XXXX , sprach die Sozialversicherung der Selbständigen, Landesstelle XXXX (vormals: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVS) gemäß § 194 GSVG iVm. §§ 409 und 410 ASVG aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) unter anderem gemäß §14b GSVG vom XXXX .2016 bis XXXX .2018 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterlegen sei, da er vom XXXX .2014 bis XXXX .2018 als XXXX tätig gewesen sei bzw. eine aufrechte Berufsbefugnis bestanden hätte. Auch sei aktenkundig, dass er ab dem XXXX .2019 eine Erwerbsunfähigkeitspension von Seiten der SVA XXXX beziehe, und in diesem Zeitraum auch noch eine Pensionsleistung ( XXXX ) von Seiten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bezogen habe bzw. diese noch immer beziehe. Aktenkundig sei auch, dass er im Bereich der Krankenversicherung von der Wahlmöglichkeit einer privaten Krankenversicherung keinen Gebrauch gemacht hätte, er also keiner Krankenvorsorgeeinrichtung seiner Kammer beigetreten sei und er daher gemäß § 14b GSVG in die Pflichtversicherung einzubeziehen gewesen sei. Aktenkundig sei weiter, dass die SVS eine Verjährung von Beiträgen für den Zeitraum XXXX .2014 bis XXXX .2016 festzustellen hatte.
In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass gem. § 14b GSVG XXXX der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegen, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehe, nicht aber einer Krankenversorgungseinrichtung seiner gesetzlichen Vertretung unterliege. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass er keinen Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung habe, sodass er auf Grund der ihm gebührenden Pension unter anderen auch für den Zeitraum vom XXXX .2016 bis XXXX .2018 der Krankenversicherung der Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG unterliege.
2. Gegen diesen, ihm am 22.10.2019 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete, mit E-Mail vom 19.11.2019 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde, in der er im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass die belangte Behörde aus seiner Sicht rechtswidrig entschieden habe. Die SVS sei in der Begründung tatsachenwidrig davon ausgegangen, dass er in diesem Zeitraum als XXXX mit aufrechter Befugnis tätig gewesen sei und er deshalb der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliege. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vom XXXX .2010, GZ: XXXX , den er mit seiner Beschwerde zur Vorlage brachte, sei festgestellt worden, dass die ihm verliehene Befugnis eines XXXX mit Wirksamkeit XXXX .2009 erloschen sei. Es werde daher beantragt, den in Beschwerde gezogenen Bescheid der SVS ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.
3. In der Folge brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .10.2019, die dagegen erhobene Beschwerde vom 19.11.2019 und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
4. Am 11.01.2021 wurde in der hg. anhängig gemachten Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführer ist Absolvent der Universität für XXXX .
Im Rahmen seines Studiums absolvierte er das Fach XXXX , das er XXXX mit dem Diplomstudium abschloss. In der Folge absolvierte er ein Doktoratsstudium mit den Schwerpunkten XXXX , das er XXXX zum Abschluss brachte.
In der Folge legte er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt die Staatsprüfung für den höheren XXXX ab, die ihn zum Wirtschaftsführer großer XXXX befähigt [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.01.2021, S. 3 unten].
1.2. Sodann war er vier Jahre lang als Assistenzprofessor an der Universität XXXX tätig.
Im Anschluss an seine Tätigkeit als XXXX arbeitete er als nichtselbständiger Wirtschaftsführer im XXXX .
XXXX eröffnete er ein XXXX für XXXX [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.01.2021, S. 3f].
Gemeinsam mit einem Partner gründete er zur selben Zeit die Fa. XXXX .
Die Gesellschaft wurde am XXXX .1992 in XXXX umbenannt und war dieses Unternehmen zur Firmenbuchnummer XXXX beim Landesgericht XXXX eingetragen; als handelsrechtlicher Geschäftsführer fungierte der BF vom XXXX .1992 bis XXXX .1998 [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.01.2021, S. 4 unten; GISA-Abfrage vom 11.01.2021].
Die Bezirkshauptmannschaft XXXX als Gewerbebehörde verlieh der Gesellschaft mehrere Gewerbeberechtigungen lautend auf
? XXXX gemäß § 127 Z 9 GewO 1994 idgF. auf dem Gebiete des Vermessungswesens (vom XXXX .1992),
? Handelsgewerbe (mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe) und Handelsagenten gemäß § 124 Z 10 GewO 1994 idgF., eingeschränkt auf den Handel mit Waren aller Art (vom XXXX .1997),
? XXXX gemäß § 127 Z 10 GewO 1994 auf dem Gebiete des technischen XXXX (vom XXXX .1992) und
? XXXX gemäß § 127 Z 10 GewO 1994 auf dem Gebiete der XXXX (vom XXXX .1990) [GISA-Abfragen vom 11.01.2021].
Der Beschwerdeführer vertrat die Gesellschaft als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer nach außen hin.
In der Folge wurden zu nicht festgestellten Zeitpunkten Schwesterfirmen in Ungarn, Tschechien und Deutschland gegründet. Als dann das Unternehmen zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, stellte der Beschwerdeführer einen Konkursantrag über das Vermögen des gemeinschuldnerischen Unternehmens und sanierte dieses. In der Folge kam es zur Schließung des in XXXX bestandenen technischen Büros [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 12.01.2021, S. 4 unten].
Die Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers für die GmbH erlosch am XXXX .1998 infolge Beendigung der verliehenen Gewerbeberechtigungen [GISA-Abfrage vom 11.01.2021].
1.3. Parallel zu seiner Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. XXXX war er als XXXX tätig, in deren Rahmen er als Sachverständiger tätig war [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.01.2021, S. 5 oben].
Als XXXX gehörte er der XXXX und XXXX als Mitglied an [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.01.2021, S. 4 unten].
Um 2006/2007 musste er seine Tätigkeit als Sachverständiger und Ziviltechniker aus gesundheitlichen Gründen aufgeben.
Seither ist er de facto arbeitsunfähig und auch nicht mehr erwerbstätig [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.01.2021, S. 6]. Seit 2006/2007 war er auch nicht mehr in seinem Berufszweig als XXXX tätig.
Nachdem das Bezirksgericht XXXX mit Edikt vom XXXX zur Zl. XXXX das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffnet und die XXXX für XXXX und XXXX dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Schreiben vom 17.11.2009 mitgeteilt hatte, dass innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist weder einem Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleichs stattgegeben noch ein Zahlungsplan bestätigt wurde, sprach das Bundesministerium mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom XXXX .2010, GZ: XXXX , aus, dass die dem Beschwerdeführer verliehene Befugnis eines XXXX für XXXX mit Wirksamkeit vom XXXX .2009 erloschen sei.
Der Bescheid blieb unbekämpft und erlosch die ihm verliehene Berufsbefugnis mit Wirksamkeit XXXX .2009.
1.4. Seit dem XXXX .2009 bezieht er eine Pensionsleistung ( XXXX ) von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und parallel dazu eine weitere Berufsunfähigkeitspension von der Sozialversicherungsanstalt der XXXX [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.01.2021, S. 7f; HV-Abfrage vom 11.01.2021].
1.5. Ein Beitritt zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung ist nicht erfolgt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden, und aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der am 11.01.2021 stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom XXXX .2019, auf dessen Grundlage die belangte Behörde aussprach, dass der BF unter anderen gemäß § 14b GSVG vom XXXX .2016 bis XXXX .2018 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegt, gründet sich im Kern auf dem Umstand, dass er auch im Zeitraum XXXX .2014 bis XXXX .2018 als XXXX tätig gewesen sei bzw. eine aufrechte Berufsbefugnis bestanden habe und er ab dem XXXX .2009 eine Erwerbsunfähigkeitspension vonseiten der Sozialversicherungsanstalt der XXXX und im selben Zeitraum auch eine Pensionsleistung von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bezogen haben soll bzw. diese noch immer beziehe. Auch habe er in der Krankenversicherung von der Wahlmöglichkeit einer privaten Krankenversicherung keinen Gebrauch gemacht.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde heißt es, dass die belangte Behörde tatsachenwidrig davon ausgegangen wäre, dass er in diesem Zeitraum als XXXX mit aufrechter Befugnis tätig war und deshalb der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliege. Aus dem der Beschwerde beigelegten Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vom XXXX .2010 gehe hervor, dass die ihm verliehene Befugnis eines XXXX mit Wirksamkeit vom XXXX .2009 erloschen sei.
Anlassbezogen ist die Rechtsfrage zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die Krankenversicherung gem. § 14b GSVG vorliegen.
Zu Spruchteil A):
3.2. Die Bestimmung des § 5 GSVG BGBl. Nr. 560/1978 idF. BGBl. I Nr. 105/2004 hat folgenden wörtlich wiedergegebenen Wortlaut:
„Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen
§ 5. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar
1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz
und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(2) Der Antrag im Sinne des Abs. 1 ist bis zum 1. Oktober 1999 zu stellen. Verordnungen auf Grund dieses Antrages können rückwirkend mit 1. Jänner 2000 erlassen werden.
(3) Die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche (Anwartschaften) auf einer bundesgesetzlichen oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung über die kranken- oder pensionsrechtliche Versorgung beruhen.
(4) Die Sozialversicherungsträger haben auf Ersuchen jener gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Kammern), deren Mitglieder nach den Abs. 1 bis 3 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, Auskünfte auf automationsunterstütztem Weg über den Hauptverband (§ 183) darüber zu erteilen, ob und bei welchem Versicherungsträger nach Abs. 1 Z 2 ein Kammermitglied in der Krankenversicherung nach § 14b pflichtversichert bzw. nach § l4a oder nach dem ASVG verpflichtend selbstversichert ist. Kosten, die dem Hauptverband dadurch erwachsen, sind diesem von der ersuchenden Stelle zur Gänze zu erstatten.“
In ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung hatte die Bestimmung des § 14b GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 idF. BGBl. I Nr. 123/2012 nachstehenden Wortlaut:
„Pflichtversicherung in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen gemäß § 5
§ 14b. (1) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, unterliegen dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie
1. eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben oder
2. eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pensions(Ruhegenuss)leistung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder
3. eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung nach dem KBGG (Kinderbetreuungsgeld) oder nach § 26 AlVG (Weiterbildungsgeld) beziehen
und kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung besteht. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
(2) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, sind dann auf Grund dieser Pension und/oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
(3) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.“
Die zeitraumbezogen maßgebende Fassung des § 14d GSVG lautet wörtlich widergegeben wie folgt:
„Beginn und Ende der Pflichtversicherung
§ 14d. (1) Die Pflichtversicherung nach § 14b beginnt
1. im Falle des § 14b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit;
2. im Falle des § 14b Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 mit dem Anfall der Pensions(Ruhegenuss)- oder der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung;
3. im Falle des § 14b Abs. 1 Z 3 mit Beginn des Kinderbetreuungsgeld- bzw. des Weiterbildungsgeldbezuges.
(2) Die Pflichtversicherung endet
1. im Falle des § 14b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgegeben wird;
2. im Falle des § 14b Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;
3. im Falle des § 14b Abs. 1 Z 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung wegfällt.“
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 GSVG ist von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung ausgenommen, wer auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund seiner Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen hat, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar 1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder 2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Mit 01.01.2000 wurde durch das ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, für die selbständig Erwerbstätigen eine Pflichtversicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen (§ 2 Abs. 1 Z 4), es sei denn, die gesetzliche berufliche Vertretung machte vom „Opting-Out“ im Sinne des § 5 leg. cit. Gebrauch. Die Voraussetzung für das „Opting-Out“ bestand im Wesentlichen darin, dass die Versorgung des Betroffenen sichergestellt war. Demnach musste ein gleichwertiger bzw. zumindest ein annähernd gleichwertiger Anspruch des Betroffenen auf Leistungen gegenüber einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung oder für die Krankenversicherung ein Anspruch aus einer Selbstversicherung nach ASVG oder GSVG gegeben sein [Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, GSVG, 9. Aufl., Rz. 1 zu § 5 GSVG].
Der Antrag auf eine Ausnahme von der Versicherungspflicht nach dem GSVG konnte von den beruflichen Interessenvertretungen bis zum 01.10.1999 gestellt werden und oblag diesbezüglich die Entscheidung über den Antrag der jeweiligen beruflichen Interessensvertretung dem jeweils zuständigen Bundesminister.
Mit Verordnung BGBl. II Nr. 471/2005 wurden Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die die Zugehörigkeit zu einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen.
Für XXXX besteht eine Versicherungspflicht des „Opting-Out“. Dies hat zur Folge, dass Angehörige dieser Berufsgruppe der Versicherungspflicht zur Gruppenkrankenversicherung der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer unterliegen, wenn nicht die Anmeldung zur Selbstversicherung nach § 16 ASVG oder § 14a oder zur Pflichtversicherung gemäß § 14b nachgewiesen wird.
Gemäß § 14b Abs. 3 GSVG unterliegen Personen, die auf Grund eines Antrages jener gesetzlichen beruflichen Vertretung gem. § 5 GSVG, der sie angehören, von der Pflichtversicherung ausgenommen waren, dann der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wenn sie auf Grund der von ihnen ausgeübten freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Altersversorgung bezogen, nicht aber der Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind und auf Grund einer anderen Erwerbstätigkeit eine Pension beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten begründet.
In den Materialien zum SVÄG 2012 heißt es unter anderem, dass die nach § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgenommenen Mitglieder der Ziviltechnikerkammer in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG einbezogen werden. Demnach soll die genannte Personengruppe anstelle der bisherigen Versorgungsleistung aus dem Pensionsfonds eine besondere Pensionsleistung nach dem FSVG erhalten.
Es soll daher klargestellt werden, dass auch für diese Personengruppe die Regelungen der Selbst- oder Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach den §§ 14a und 14b GSVG anzuwenden sind, sofern diese Personen auf Grund des Bezuges der besonderen Pensionsleistung nicht bereits der Krankenvorsorgeeinrichtung der Ziviltechnikerkammer unterliegen [EB 2001 BlgNR 24. GP, Anm. zu Art. 2 Z 7, 9 und 14 (§§ 14a Abs. 3, 14b Abs. 1, 14d Abs. 1 Z 3 sowie Abs. 2 Z 3 GSVG)].
Demnach sollen nur noch Personen mit aktivem Leistungsanspruch gegenüber der Krankenvorsorgeeinrichtung von der Inanspruchnahme der Pflichtversicherung nach § 14b GSVG ausgeschlossen sein, unabhängig davon, ob die betreffende Person noch im aktiven Erwerbsleben steht, oder ob sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung bezieht, nicht der Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegt und zusätzlich eine Pensionsleistung bezieht, die die Krankenversicherung der Pensionist/innen begründet (§ 14b Abs. 3 GSVG).
3.2.2. Der Beschwerdeführer bezieht seit dem XXXX .2009 eine Pensionsleistung ( XXXX ) von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und parallel dazu eine Berufsunfähigkeitspension von der Sozialversicherungsanstalt der XXXX [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.01.2021, S. 7f; HV-Abfrage vom 11.01.2021].
Nach seinen eigenen Angaben ist er der privaten Gruppenkrankenversicherung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung, der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer nicht beigetreten. Damit unterliegt er grundsätzlich der Krankenversicherungspflicht gemäß § 14b Abs. 3 GSVG. Für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b Abs. 3 kommt es nicht darauf an, dass die dem Beschwerdeführer verliehene Befugnis eines XXXX mit Wirksamkeit XXXX .2009 erloschen ist und er seine berufliche Tätigkeit als XXXX zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt um 2006/2007 aufgegeben hat, sondern ausschließlich darauf an, dass er seit dem XXXX .2009 eine Pensionsleistung ( XXXX ) von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und parallel dazu eine Berufsunfähigkeitspension von der Sozialversicherungsanstalt der XXXX bis laufend bezieht und er der Gruppenkrankenversicherung seiner Interessenvertretung zu keinem Zeitpunkt beigetreten ist.
Wenn es in der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt, dass der Beschwerdeführer auch im Zeitraum XXXX .2014 bis XXXX .2018 als XXXX tätig gewesen sei, entspricht dies, wie es die Beschwerde zutreffend aufzeigt, nicht den Tatsachen.
Dennoch vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer im angeführten Zeitraum nicht mehr als XXXX tätig war, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, da er, wie schon oben ausgeführt, im beschwerdegegenständlichen Zeitraum neben einer XXXX von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Erwerbsunfähigkeitspension von der Sozialversicherungsanstalt der XXXX bezogen hat und er der Krankenvorsorgeeinrichtung seiner Interessensvertretung nicht unterlag.
3.2.3. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Berufsunfähigkeitspension Krankenversicherung Pension PflichtversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G305.2225547.2.00Im RIS seit
22.02.2021Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021