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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §213Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2018/17/0004 E 10. September 2020 RS 1 (hier nur erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
Der Begriff "Guthaben" ist ein Begriff der Abgabenverrechnung, der zum Ausdruck bringt, dass auf ein und demselben Abgabenkonto des Abgabepflichtigen per Saldo ein Überschuss zugunsten des Abgabepflichtigen besteht (vgl. VwGH 19.12.1991, 91/16/0066 bis 0068, mwN). Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt (vgl. VwGH 24.1.2013, 2012/16/0025). Eine Gutschrift in bestimmter Höhe muss daher keineswegs zu einem Guthaben in gleicher Höhe führen. Haften auf dem Abgabenkonto eines Abgabepflichtigen Abgabenschuldigkeiten aus, so führt eine Gutschrift, die geringer ist als die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten, nicht zu einem Guthaben, sondern lediglich zu einer entsprechenden Minderung dieser aushaftenden Abgabenschuldigkeiten (vgl. wieder VwGH 19.12.1991, 91/16/0066 bis 0068, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170109.L02Im RIS seit
22.02.2021Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021