RS Vwgh 2020/12/9 Ra 2019/17/0109

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201 Abs1

Rechtssatz

Die abgabenbehördliche Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe gemäß § 201 BAO setzt nach dessen Absatz 1 stets voraus, dass sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist oder der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, der Abgabenbehörde keinen selbst berechneten Betrag bekanntgibt. Die Selbstberechnung ist "nicht richtig", wenn sie objektiv rechtswidrig ist. Eine solche objektive Rechtswidrigkeit kann etwa Folge einer unrichtigen Rechtsauffassung oder der (teilweisen) Nichtoffenlegung abgabenrechtlicher Umstände sein (vgl. Ritz, BAO6 [2017] § 201 Rz 7 f). Wenn sich aber die bekanntgegebene Selbstberechnung als richtig erweist, darf keine Festsetzung der Abgabe erfolgen. Der Antrag auf Festsetzung ist in diesem Fall abzuweisen (vgl. etwa VwGH 18.6.2020, Ra 2019/15/0078, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170109.L01

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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