RS Vwgh 2020/12/16 Ro 2019/17/0001

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Veröffentlicht am 16.12.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §50 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die Beantwortung der Frage, wie viel Zeit zum Befolgen eines behördlichen Befehls einzuräumen ist, um die für den Fall des Nichtbefolgens dieses Befehls angedrohte und schließlich durchgeführte behördliche Maßnahme nicht als unverhältnismäßig zu beurteilen, hängt von den Umständen des Einzelfalles, von der konkreten von den einschreitenden Organen vorgefundenen Situation, ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019170001.J04

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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