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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Der bloße Hinweis des LVwG auf das Fehlen von Rechtsprechung, "unter welchen Voraussetzungen ein Eingriff in das Eigentumsrecht bei der Durchführung der Überwachungsaufgaben durch die Behörde nach § 50 Abs 4 GSpG zulässig" sei, reicht noch nicht aus, um darzulegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die vorliegende Revision Stellung nehmen müsste (vgl. etwa VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0043, mwN). Damit wird den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht Genüge getan. [Hier: Die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Feldkirch) führte in einem Lokal der revisionswerbenden Partei unter Beiziehung von Organen der Polizeiinspektion Feldkirch und des Einsatzkommandos Cobra (EKO-Cobra) eine Kontrolle nach dem GSpG durch. Die revisionswerbende Partei erhob Maßnahmenbeschwerde, in der sie die im Zuge dieser Kontrolle erfolgte Beschädigung zweier Türen geltend machte, die durch Organe des EKO-Cobra unter Zuhilfenahme eines Rammbockes gewaltsam geöffnet worden seien.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019170001.J01Im RIS seit
22.02.2021Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021