RS Vwgh 2020/12/17 Ra 2020/12/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56
BDG 1979 §40 Abs4 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 ist aus dienstrechtlicher Sicht auch bei einer sechs Monate übersteigenden Betrauung nicht von einer dauernden, sondern lediglich von einer provisorischen Betrauung im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung auszugehen (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2016/12/0044). Somit liegt bei einer provisorischen Betrauung gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 (ungeachtet dessen, dass sie sich über einen Zeitraum von ca. fünfzehn Monaten erstreckte) in dienstrechtlicher Hinsicht keine Dauerverwendung vor (vgl. VwGH 6.6.2018, Ro 2017/12/0015). Für den rechtswirksamen Entzug von höherwertigen, bloß provisorisch zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben bedarf es auch nicht der Erlassung eines Bescheides (vgl. VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0059).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120074.L02

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten