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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56Rechtssatz
Unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 ist aus dienstrechtlicher Sicht auch bei einer sechs Monate übersteigenden Betrauung nicht von einer dauernden, sondern lediglich von einer provisorischen Betrauung im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung auszugehen (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2016/12/0044). Somit liegt bei einer provisorischen Betrauung gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 (ungeachtet dessen, dass sie sich über einen Zeitraum von ca. fünfzehn Monaten erstreckte) in dienstrechtlicher Hinsicht keine Dauerverwendung vor (vgl. VwGH 6.6.2018, Ro 2017/12/0015). Für den rechtswirksamen Entzug von höherwertigen, bloß provisorisch zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben bedarf es auch nicht der Erlassung eines Bescheides (vgl. VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0059).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120074.L02Im RIS seit
22.02.2021Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021