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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §8Rechtssatz
Die Übergangsbestimmung des § 38 Abs. 11 NÖ NatSchG 2000 betrifft jene Fälle, in denen Umweltorganisationen in einem vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 26/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beigezogen wurden. Diese Umweltorganisationen sind solchen Verfahren "weiterhin beizuziehen". Auf das Datum der Erlassung eines allfällig bereits ergangenen behördlichen Bescheides stellt diese Bestimmung - anders als § 38 Abs. 10 NÖ NatSchG 2000 - nicht ab.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100163.L02Im RIS seit
22.02.2021Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021