RS Vwgh 2020/12/18 Ra 2019/10/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2020
beobachten
merken

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs1
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs2
NatSchG NÖ 2000 §27b Abs1
NatSchG NÖ 2000 §38 Abs10
NatSchG NÖ 2000 §38 Abs11 idF 2019/026
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Die Übergangsbestimmung des § 38 Abs. 11 NÖ NatSchG 2000 betrifft jene Fälle, in denen Umweltorganisationen in einem vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 26/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beigezogen wurden. Diese Umweltorganisationen sind solchen Verfahren "weiterhin beizuziehen". Auf das Datum der Erlassung eines allfällig bereits ergangenen behördlichen Bescheides stellt diese Bestimmung - anders als § 38 Abs. 10 NÖ NatSchG 2000 - nicht ab.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100163.L02

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten