TE Vwgh Beschluss 1997/5/26 97/10/0023

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z2;
NatSchG Bgld 1990 §52;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs1 lita;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs3 litc;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde der Gemeinde Königsdorf, vertreten durch Mag. H, Rechtsanwalt in J, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Dezember 1996, Zl. IV-B-644/2/1996, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: Josef und Luise H in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 29. August 1996 wurde den mitbeteiligten Parteien (mP) unter Berufung auf die §§ 5 lit. a Z. 2 und 6 Abs. 1 lit. a sowie 6 Abs. 3 lit. c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes 1990, LGBl. Nr. 27/1991 i.d.F. LGBl. Nr. 66/1996 (NG 1990) die beantragte Bewilligung zur Errichtung einer Einfriedung auf näher bezeichneten Grundstücken versagt.

Die mP beriefen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 17. Dezember 1996 gab die belangte Behörde der Berufung Folge, behob den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos und sprach aus, daß die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Zaunes gemäß § 5 lit. a Z. 2 NG 1990 keiner naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die beschwerdeführende Partei in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht, daß entgegen den Bestimmungen des NG 1990, insbesondere des § 5 lit. a Z. 2, des § 6 Abs. 1 lit. a und des § 6 Abs. 3 lit. c leg. cit. keine Einfriedung errichtet wird, verletzt erachtet.

Die beschwerdeführende Partei beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und begründet dies damit, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, der Zaun der mP stelle keine Einfriedung im Sinne des § 5 lit. a Z. 2 NG 1990 dar.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mP haben ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und

beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 52 erster Satz NG 1990 kommt im Verfahren nach § 5 lit. a bis g den Gemeinden, in deren Gebiet das Vorhaben vorgesehen ist, zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 die Stellung von Parteien zu (§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 471/1995).

Diese Bestimmung räumt der Gemeinde, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 1995, 95/10/0081, dargelegt hat, bloß die Stellung einer Legal- oder Formalpartei ein. Der Gemeinde fehlt jedoch, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der für den Naturschutz relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen betrifft, ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnte.

Die beschwerdeführende Partei macht ausschließlich eine Verletzung der materiell-rechtlichen Bestimmungen des NG 1990 geltend. Der beschwerdeführenden Partei kommen aber keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Zusammenhang mit der Anwendung der materiell-rechtlichen Naturschutzvorschriften zu.

Aus den dargestellten Gründen erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/194.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100023.X00

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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