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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §62 Abs4Rechtssatz
Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei klar erkennbar ist und bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheids bzw. des Erkenntnisses hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028). Auch ohne Ergehen eines Berichtigungsbeschlusses ist die Entscheidung in einem solchen Fall berichtigend zu lesen (vgl. VwGH 2.7.2007, 2007/12/0019; 21.6.1990, 89/06/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120071.L01Im RIS seit
22.02.2021Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021