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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §64 Abs4Rechtssatz
Vorliegend ist das Vorbringen unzutreffend, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG abgewichen und habe mit der schriftlichen Ausfertigung vom 14. Oktober 2020 die Erledigung vom 6. Oktober 2020 unzulässiger Weise berichtigt. Vielmehr hat die Erledigung vom 6. Oktober 2020, weil sie inhaltlich mit der (durch die zuständige Richterin des Verwaltungsgerichts genehmigten) Urschrift nicht übereinstimmte und einer Berichtigung im Weg des § 62 Abs. 4 AVG nicht zugänglich war, keine rechtlichen Wirkungen ausgelöst (vgl. zur fehlenden rechtlichen Wirkung einer, den Parteien übermittelten, von der (genehmigten) Urschrift inhaltlich abweichenden Ausfertigung VwGH 4.6.2020, Ra 2020/20/0042, Rn. 10). Diese Erledigung stand somit der (rechtlich alleine maßgeblichen) schriftlichen Ausfertigung vom 14. Oktober 2020 nicht im Wege.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010435.L04Im RIS seit
22.02.2021Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021