RS Vwgh 2020/12/21 Ra 2020/01/0435

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Veröffentlicht am 21.12.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGVG 2014 §29

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof zum Verhältnis mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung nach § 29 VwGVG klargestellt hat, wird in der Regel die Relevanz von Mängeln der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung wegfallen, wenn eine schriftliche Ausfertigung vorliegt, die diese Mängel behebt. In einer lediglich ausführlicheren (und nicht der mündlichen Verkündung widersprechenden) Begründung in der schriftlichen Ausfertigung liegt allein kein Begründungsmangel (vgl. dazu grundlegend VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558-0560, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010435.L03

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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