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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4Rechtssatz
Liegt eine mit der (genehmigten) Urschrift inhaltlich nicht übereinstimmende Ausfertigung vor, die einer Berichtigung im Weg des § 62 Abs. 4 AVG nicht zugänglich ist, hat dies zur Folge, dass dieses Schriftstück nicht als gültige Ausfertigung anzusehen ist, die rechtliche Wirkungen hätte zeitigen können (vgl. insoweit zu einer Ausfertigung eines Bescheides bereits VwGH 12.12.2012, 2012/18/0157, mwN; vgl. insoweit zu einer fehlenden Übereinstimmung von Urschrift und Ausfertigung bei einer Erledigung des Verwaltungsgerichts VwGH 27.3.2020, Ra 2019/20/0435, mwN; vgl. idS auch VwGH 6.12.2019, Ra 2019/18/0373, mwN). In der vorliegenden Rechtssache stellt die den Verfahrensparteien zugestellte Erledigung eine derartige - infolge umfänglicher Änderungen in der Begründung -, mit der (durch die zuständige Richterin des Verwaltungsgerichts genehmigten) Urschrift inhaltlich nicht übereinstimmende Ausfertigung dar, die einer Berichtigung im Weg des § 62 Abs. 4 AVG nicht zugänglich ist. Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Folge, dass diese Erledigung keine rechtlichen Wirkungen ausgelöst hat. Daran ändert auch nichts, dass es sich vorliegend um die schriftliche Ausfertigung eines (bereits) mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010435.L02Im RIS seit
22.02.2021Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021