Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BEinstG §7d Abs1 Z2Rechtssatz
§ 7d Abs. 1 Z 2 BEinstG normiert eine Belästigung dadurch, dass eine Diskriminierung durch den Dienstgeber erfolgt, indem der Dienstgeber es im Falle einer Belästigung durch Dritte unterlässt, angemessene Abhilfe zu schaffen. Einer Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (vgl. VwGH 20.10.2020, Ra 2019/15/0094). Es stellt daher keine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, welche konkreten Maßnahmen in einem bestimmten Einzelfall zu ergreifen sind, um die dort erfolgte Belästigung zu verhindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120015.L03Im RIS seit
22.02.2021Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021