RS Vwgh 2020/12/29 Ra 2020/12/0015

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Veröffentlicht am 29.12.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §7d Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

§ 7d Abs. 1 Z 2 BEinstG normiert eine Belästigung dadurch, dass eine Diskriminierung durch den Dienstgeber erfolgt, indem der Dienstgeber es im Falle einer Belästigung durch Dritte unterlässt, angemessene Abhilfe zu schaffen. Einer Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (vgl. VwGH 20.10.2020, Ra 2019/15/0094). Es stellt daher keine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, welche konkreten Maßnahmen in einem bestimmten Einzelfall zu ergreifen sind, um die dort erfolgte Belästigung zu verhindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120015.L03

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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