RS Vwgh 2020/12/30 Ra 2020/07/0111

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Veröffentlicht am 30.12.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg
WRG 1959 §22 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/07/0133 E 29. Mai 2008 VwSlg 17471 A/2008 RS 5

Stammrechtssatz

Eine "Verbindung" im Sinne des § 22 Abs 1 WRG 1959 kann sich auch aus einer Interpretation des Bewilligungsbescheides ergeben. Nur dann, wenn kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung eines Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft oder Anlage gefunden werden kann, ist auch bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes auszugehen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070111.L01

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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