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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/07/0133 E 29. Mai 2008 VwSlg 17471 A/2008 RS 5Stammrechtssatz
Eine "Verbindung" im Sinne des § 22 Abs 1 WRG 1959 kann sich auch aus einer Interpretation des Bewilligungsbescheides ergeben. Nur dann, wenn kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung eines Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft oder Anlage gefunden werden kann, ist auch bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes auszugehen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070111.L01Im RIS seit
22.02.2021Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021