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L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung TirolNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Ob die Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses (hier: die Auflösung eines Lehrverhältnisses innerhalb der ersten drei Monate) durch den Mindestsicherungsbezieher den Tatbestand des § 19 Abs. 1 lit. a Tir MSG 2010 erfüllt, hängt nach dem insofern klaren Wortlaut dieser Bestimmung davon ab, ob der Mindestsicherungsbezieher dadurch seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Prüfung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit erfordert eine Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles: Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (vgl. VwGH 27.5.2014, 2011/11/0025).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100028.L01Im RIS seit
22.02.2021Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021