RS Vwgh 2021/1/7 Ra 2019/02/0210

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Veröffentlicht am 07.01.2021
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §68
VStG §24
VStG §39 Abs1
VwGG §33 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
WettenG Wr 2016 §23 Abs2
WettenG Wr 2016 §23 Abs4 idF 2018/040

Rechtssatz

Eine gemäß § 39 Abs. 1 VStG erfolgte Beschlagnahme tritt durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls - zu dessen Sicherung sie verfügt wurde - mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft (vgl. VwGH 24.4.1990, 89/04/0175). Ist daher der Zweck der Beschlagnahme durch den Anspruch des Verfalls erreicht, oder steht fest, dass der Zweck der Beschlagnahme nicht mehr gegeben ist, dann hat der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung verloren (vgl. VwGH 20.8.2018, Ra 2018/17/0128). Das Gleiche gilt für eine Beschlagnahme nach § 23 Abs. 2 Wr WettenG 2016, weil der Gesetzgeber mit Art. I Z 50 LGBl. Nr. 40/2018 die Regelung des § 23 Abs. 4 leg.cit. in der Stammfassung LGBl. Nr. 26/2016, die eine ausdrückliche Aufhebung der Beschlagnahme anordnete, abschaffte. Nach seinen Erläuterungen ist es nicht erforderlich, den Beschlagnahmebescheid aufzuheben. Wenn der Zweck der Beschlagnahme durch den Ausspruch des Verfalls erreicht ist oder fest steht, dass der Zweck der Beschlagnahme nicht mehr gegeben ist, dann hat der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung verloren (BlgLT 20. GP 7/2018, S 15, mit Hinweis auf VwGH 6.9.2016, Ra 2015/09/0103). Daher tritt auch eine gemäß § 23 Abs. 2 legcit. erfolgte Beschlagnahme durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls - zu dessen Sicherung sie verfügt wurde - mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft. Nichts anderes kann für den über eine solche Maßnahme nach § 23 Abs. 4 Wr WettenG 2016 (idF LGBl. Nr. 40/2018) ergangenen Bescheid gelten, weil mit einem derartigen Deckungsbescheid (vgl. VwGH 6.9.2018, Ra 2018/02/0257) derselbe Sicherungszweck verfolgt wird. Der Beschlagnahmebescheid entfaltet daher wegen der Aufhebung des Verfalls keine normative Wirkung mehr.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019020210.L01

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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