TE Vwgh Erkenntnis 2021/1/14 Ra 2020/18/0308

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Veröffentlicht am 14.01.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
EURallg
FlKonv Art1 AbschnA Z2
32011L0095 Status-RL Art9 Abs1
62011CJ0071 Y und ZVORAB
62017CJ0056 Fathi VORAB

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des F N, vertreten durch Mag. Ingrid Juliane Gaismayer LL.M., Rechtsanwältin in 1020 Wien, Wohlmutstraße 23/28, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2020, W242 2191042-1/27E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 9. Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, zum Christentum konvertiert zu sein und deshalb im Iran verfolgt zu werden.

2        Mit Bescheid vom 26. Februar 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag hinsichtlich des begehrten Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

3        Gegen die Abweisung des Antrags in Bezug auf den angestrebten Asylstatus erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), die mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. November 2019 als unbegründet abgewiesen wurde. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4        Begründend stellte das BVwG im Wesentlichen fest, der (ursprünglich moslemische) Revisionswerber sei im April 2017 in der Dompfarre Eisenstadt getauft worden und gehöre seither der katholischen Glaubensgemeinschaft an. Er sei aber nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert. Ihm würde bei Rückkehr in den Iran aufgrund der behaupteten Konversion zum christlichen Glauben keine Lebensgefahr und kein Eingriff in seine körperliche Integrität drohen. Auch wäre er keiner unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen.

5        Beweiswürdigend führte das BVwG dazu aus, der Revisionswerber habe seine behauptete Konversion nicht glaubhaft gemacht. Er sei vor Gericht nicht in der Lage gewesen, eine tatsächliche innere Glaubensüberzeugung darzulegen und habe den Eindruck vermittelt, dass er sich mit dem Christentum nicht ernsthaft auseinandergesetzt habe. Er habe zwar Wissen zum Christentum gehabt, sei aber mitunter nicht in der Lage gewesen, dieses Wissen in entsprechendem Zusammenhang darzustellen. So habe er zum Beispiel zum Glaubensbekenntnis befragt das „Vater unser“ zum Besten gegeben. Dass der Revisionswerber Kenntnisse über den christlichen Glauben habe und an christlichen Aktivitäten teilnehme, liege in der Natur einer Scheinkonversion. Seine Angaben zu seiner Motivation Christ zu werden, entbehrten aber gerade jener Tiefe, die auf eine ernsthafte Beschäftigung mit der neu gewählten Religion hindeuten würden. Aus der Aussage des Dompfarrers Mag. B. in der mündlichen Verhandlung habe nur wenig gewonnen werden können. So habe der Zeuge die religiöse Schulung des Revisionswerbers ausführlich dargestellt. Diese Schilderung stehe aber im Widerspruch zum in der Verhandlung gewonnenen Eindruck hinsichtlich der Glaubensüberzeugung des Revisionswerbers. Die Bestätigung des Zeugen, dass der Revisionswerber regelmäßig am Gottesdienst teilnehme, vermöge an der Meinung des Gerichts nichts zu ändern, da eben diese Teilnahme auch ein Element zur Vortäuschung einer Konversion darstelle. Zu den vom Revisionswerber vorgelegten Unterlagen zu seinem Facebook-Account sei auszuführen, dass es sich nach Ansicht des Gerichts um einen Account handle, der ausschließlich zur Erlangung von Asyl geschaffen worden sei. Aus den vorgelegten Unterlagen sei nur eine geringe Kenntnisnahme durch andere Personen erkennbar und die Inhalte hätten nur geringen religiösen Bezug. Zudem lasse sich daraus eine relevante politische Aktivität des Revisionswerbers auch nicht erkennen. Außerdem liege es in seiner Hand, den Zugang zu seinem Account zu beschränken. Für das BVwG stehe daher fest, dass der Revisionswerber nur zum Schein konvertiert sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei Rückkehr in den Iran die christliche Religion praktizieren, nach außen tragen oder gar missionarisch tätig sein werde. Nach den Länderfeststellungen würden aber nur iranische Staatsangehörige, die sich als Folge ihrer missionarischen Betätigung für das Regime deutlich von der breiten Masse abheben (Kirchenführer, in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen), Gefahr laufen, dass sich die iranischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befasse. Eine solche exponierte Stellung habe der Revisionswerber nicht. Das Verhalten des Revisionswerbers (dass er nämlich in Österreich die Kirche besuche und religiöse bzw. politische Aktivitäten im Internet setze) erweise sich nicht als derart markant, dass es geeignet erscheine, einen erhöhten Ermittlungsaufwand bei den iranischen Behörden auszulösen. Ein asylrelevantes Verfolgungsrisiko sei daher nicht gegeben.

6        Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit und in der Sache (unter anderem) geltend macht, das BVwG habe die Konversion des Revisionswerbers zum Christentum in einer unvertretbaren Beweiswürdigung entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Scheinkonversion eingestuft. Es habe sich dabei mit der Zeugenaussagen und den sonstigen vorgelegten Beweismitteln, etwa der schriftlichen Bestätigung der Taufpatin, nicht hinreichend beschäftigt. Insbesondere setze sich das BVwG über die Aussagen des Dompfarrers Mag. B. hinweg, der den regelmäßigen Messbesuch, regelmäßige ehrliche Beichten, Besuche von Katechesen und Mitwirkung in der Glaubensgemeinschaft durch den Revisionswerber angegeben habe. Er habe auch erwähnt, dass der Revisionswerber es auf sich nehme, auf eigene Kosten aus Wien nach Eisenstadt anzureisen, um in der Pfarre aktiv zu sein, und er habe dem Revisionswerber ein überaus gutes Zeugnis ausgestellt. Auch die Ausführungen des BVwG zum Facebook-Account des Revisionswerbers seien nicht nachvollziehbar. Zum einen mangle es an konkreten Feststellungen zum Inhalt der in Rede stehenden Einträge, weshalb die Schlussfolgerungen des Gerichts nicht nachprüfbar seien. Zum anderen sei es widersprüchlich, wenn das BVwG vermeine, der Account sei nur zum Zwecke der Erlangung von Asyl geschaffen worden, gleichzeitig aber beanstande, dass darin nur ein geringer religiöser Bezug enthalten sei. Träfen die Annahmen des Gerichts zur bloßen Vortäuschung einer Konversion zu, wäre zu erwarten, dass die Einträge im Account auch einen direkten religiösen Bezug aufwiesen.

7        Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.

8        Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

9        Die Revision ist zulässig und begründet.

10       Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 5. September 2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, bereits wiederholt erkannt, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor asylrelevanter Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen - wie der EuGH in seinem Urteil vom 4. Oktober 2018, Bahtiyaar Fathi, C-56/17, Rn. 94 bis 96, präzisiert hat - eine „Verfolgung“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350, mwN).

11       Der EuGH hat in der zitierten Entscheidung in den Rechtssachen Y und Z auch ausdrücklich hervorgehoben, dass die Behörden bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling dem Antragsteller nicht zumuten können, auf diese religiöse Betätigung zu verzichten, um eine Verfolgung zu vermeiden (Rn. 78 f). Das setzt freilich voraus, dass die Konversion nicht bloß - aus opportunistischen Gründen - zum Schein erfolgt ist. Läge nämlich eine sogenannte Scheinkonversion vor, wäre im Allgemeinen nicht zu erwarten, dass der Revisionswerber bei Rückkehr in den Herkunftsstaat ihn gefährdende religiöse Betätigungen vornehmen würde und könnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihn der Verzicht auf das Bekenntnis zu der neuen Glaubensgemeinschaft bzw. zu (weiteren) religiösen Betätigungen unzumutbar belasten würde (vgl. dazu etwa VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, Rn. 27).

12       Im gegenständlichen Fall geht das BVwG davon aus, dass dem Revisionswerber aufgrund einer Konversion vom Islam zum Christentum im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung im Sinne des bisher Gesagten drohen könnte, wenn er den christlichen Glauben in exponierter Stellung praktizieren würde. Das Verwaltungsgericht meint jedoch ausschließen zu können, dass diese Voraussetzungen gegeben seien, und stützt sich dabei auf seine von der Revision bekämpften beweiswürdigenden Überlegungen, wonach die Konversion des Revisionswerbers zum Christentum nur zum Schein erfolgt sei.

13       Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat.

14       Die Beweiswürdigung ist damit nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. dazu etwa - ebenfalls einen Konversionsfall aus dem Iran betreffend -VwGH 6.8.2020, Ra 2020/18/0017, mwN).

15       Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist.

16       Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. auch dazu etwa jüngst VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, Rn. 28 bis 32, mwN).

17       Im gegenständlichen Fall macht die Revision zu Recht geltend, dass sich das BVwG in seiner Beweiswürdigung mit den Angaben des in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen Dompfarrer Mag. B. und anderen für die Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels vorliegenden Beweismittel nicht hinreichend auseinandergesetzt hat.

18       So führt das BVwG lediglich an, aus der Aussage des genannten Zeugen, der die religiöse Schulung des Revisionswerbers dargestellt habe, sei nur wenig zu gewinnen gewesen. Der Zeuge, der den Revisionswerber nach eigenen Angaben während der (einjährigen) Taufvorbereitung und den regelmäßigen kirchlichen Aktivitäten vor und nach der Taufe betreut und kennengelernt haben will, hat jedoch nicht bloß Angaben zur religiösen Ausbildung des Revisionswerbers gemacht, sondern auch Fragen des Gerichts umfangreich beantwortet, wie der Revisionswerber seinen Glauben „auslebe“ und welche Eindrücke der Zeuge gewonnen habe, um sagen zu können, dass der Revisionswerber aus einem inneren Entschluss zum Christentum gewechselt sei. Dabei verwies der Zeuge beispielsweise darauf, dass der Revisionswerber regelmäßig den Gottesdienst besuche, obwohl die Anreise dorthin für ihn mit Mühe und Kosten verbunden sei. Er führte auch ins Treffen, dass der Revisionswerber - wie von der Revision zutreffend aufgezeigt wird - regelmäßig zur Beichte komme und dabei ehrliche Angaben mache („Es wird regelmäßig die Beichte durchgeführt und handelt es sich bei seinem Vorbringen nicht um bloßen Bla Bla“). Auch auf die explizite Nachfrage des Gerichts, wie der Zeuge ausschließen könne, dass der Revisionswerber nur zum Schein konvertiert sei, machte der Zeuge Angaben, auf die das BVwG in seiner Beweiswürdigung nicht eingeht. Auf alle diese Argumente ging das BVwG in seiner Beweiswürdigung nicht ein, sondern stellte den eigenen persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung über die gegenteiligen Beweisergebnisse (zu denen, wie die Revision richtig anführt, auch ein aktenkundiges Schreiben der Taufpatin vom 12. Juli 2017 gehört, das den Eifer des Revisionswerbers bei seinen religiösen Aktivitäten unterstrich), ohne dies nachprüfbar zu begründen.

19       Soweit das BVwG Zweifel an der ehrlichen Motivation des Revisionswerbers zur Konversion anmeldete und sein Wissen um Glaubensinhalte relativierte, ist lediglich festzuhalten, dass der Revisionswerber durchaus Angaben zu seiner Motivation machte und Fragen nach dem Inhalt des Glaubensbekenntnisses und dem Gebet „Vater unser“ nach anfänglichen Irrtümern auch ausführlich beantwortete. Diese - für ihn sprechenden - Umstände finden in der Beweiswürdigung des BVwG keinen Niederschlag.

20       Hinzu kommt, dass das BVwG sich mit den behaupteten und vom Gericht auf der Grundlage der vorgelegten „Screenshots“ auch nicht angezweifelten Aktivitäten des Revisionswerbers in den sozialen Netzwerken nur unzureichend auseinandersetzte. Zu Recht macht die Revision geltend, dass dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnommen werden kann, welche diesbezügliche Aktivitäten der Revisionswerber tatsächlich gesetzt hat und welchen (politischen oder islamkritischen) Inhalt diese Aktivitäten hatten. Die Einschätzung des Gerichts, diese Aktivitäten hätten „nur geringen religiösen Bezug“ und auch „relevante politische Aktivität“ sei ihnen nicht zu entnehmen, entzieht sich deshalb einer nachprüfenden Kontrolle; dies insbesondere vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, wonach zurückkehrende Konvertiten, die „sehr freimütig über [die] Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichte[n]“, die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen und bei Rückkehr verhaftet werden können (vgl. Seite 33 des angefochtenen Erkenntnisses).

21       Unter Bedachtnahme auf alle diese Umstände hält die Beweiswürdigung des BVwG einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht Stand und erweist sich deshalb als mangelhaft. Da nicht auszuschließen ist, dass das BVwG bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können, sind die aufgezeigten Verfahrensmängel auch wesentlich.

22       Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

23       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 14. Jänner 2021

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0071 Y und ZVORAB
EuGH 62017CJ0056 Fathi VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180308.L00

Im RIS seit

19.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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