TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/26 96/10/0043

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.1997
beobachten
merken

Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
NatSchG Bgld 1990 §55 Abs2;
VVG §1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde der RT und des Dr. HT in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 29. Jänner 1996, Zl. IV-B-137/2-96, betreffend naturschutzbehördlicher Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Burgenland hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 29. Jänner 1996 wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, die ohne naturschutzbehördliche Bewilligung vorgenommene Erweiterung des Plateaus auf dem Grundstück Nr. 6064/330, KG Z, innerhalb von vier Wochen ab der Zustellung dieses Bescheides zu entfernen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, das genannte Grundstück liege im Natur- und Landschaftsschutzgebiet Neusiedlersee und sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als "Grünland-Schilf-Gewässer" ausgewiesen. Die Beschwerdeführer hätten eine Erweiterung des bestehenden Plateaus ohne die hiefür - gemäß § 3 der Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee, LGBl. Nr. 22/1980 in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen des § 81 Abs. 2, 5 und 6 NG 1990 - erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung vorgenommen. Es sei daher der Tatbestand des § 55 Abs. 2 NG 1990 erfüllt und die Entfernung der Erweiterung des gegenständlichen Plateaus zu verfügen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer wenden gegen den angefochtenen Bescheid im wesentlichen ein, ihre Seehütte samt Bootshaus und Plateau (Steg) sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juli 1982 naturschutzbehördlich bewilligt worden. Der um das Haus führende und aus Holz bestehende Steg habe mittlerweile Verwitterungserscheinungen gezeigt, sodaß Ausbesserungen bzw. der Ersatz vermorschter Holzteile durch neue notwendig geworden wäre. Die Instandsetzung von bewilligten Anlagen sei allerdings nicht bewilligungs-, sondern gemäß § 9 Abs. 2 NG 1990 lediglich anzeigepflichtig.

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als berechtigt:

Gemäß § 55 Abs. 2 NG 1990 ist von der Behörde, wenn Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung, abweichend von der Bewilligung oder entgegen einer Verfügung nach Abs. 1 ausgeführt wurden, oder wenn eine Bewilligung nach § 53 Abs. 1 lit. c erloschen ist, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender First aufzutragen.

Voraussetzung für die Erlassung eines Entfernungsauftrages ist daher u.a., daß eine naturschutzrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme ohne Bewilligung gesetzt wurde.

Die belangte Behörde ist entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zwar davon ausgegangen, daß von den Beschwerdeführern eine naturschutzrechtlich bewilligungspflichtige Erweiterung des bestehenden Plateaus konsenslos bewirkt worden sei. Sie hat es allerdings unterlassen, in nachvollziehbarer Art und Weise darzulegen, inwieweit durch die von den Beschwerdeführern als Instandsetzung bezeichneten Maßnahmen das (offensichtlich konsensgemäß) bestehende Plateau bewilligungspflichtig erweitert wurde.

Mangels entsprechender Feststellungen ist es dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht möglich, zu überprüfen, ob die Annahme der belangten Behörde, es sei eine bewilligungspflichtige Erweiterung des bestehenden Plateaus ohne Bewilligung ausgeführt worden, zu Recht besteht.

Im übrigen entspricht auch die Verfügung, "die Erweiterung des Plateaus zu entfernen", dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG nicht. Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muß nämlich so bestimmt gefaßt sein, daß einerseits desm Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1995, Zl. 93/10/0035). Diesen Bestimmtheitsanforderungen wäre daher entsprochen, könnten weder bei den Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel darüber bestehen, welche Teile des Plateaus als "Erweiterung" zu entfernen sind, damit dem erteilten Auftrag entsprochen werde. Mangels Beschreibung des räumlichen Umfanges der Erweiterung ist dies jedoch nicht der Fall, zumal auch der festgestellte Sachverhalt für die Annahme, der Inhalt des Entfernungsauftrages sei etwa wegen der in der Natur bestehenden deutlichen Unterscheidbarkeit zwischen der Erweiterung und dem bestehenden Plateau nicht zweifelhaft, keine Grundlage bietet.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996100043.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten