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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/07/0006 B 30. März 2017 RS 1Stammrechtssatz
Mit einer Vorgangsweise, bei der letztlich das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG unterbreitet wird, wird dem Erfordernis nach § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, GESONDERT darzulegen, nicht entsprochen (vgl. B 23. Februar 2017, Ra 2017/07/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070120.L01Im RIS seit
22.02.2021Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021