RS Vwgh 2021/1/19 Fr 2020/14/0042

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Veröffentlicht am 19.01.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §38
VwGG §38 Abs4

Rechtssatz

Das BFA bestätigte im vorliegenden Fall über Anfrage des VwGH, dass seitens der Behörde kein rechtliches Interesse mehr an der Entscheidung über die Frage, ob der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, bestehe. Wenn in diesem Schreiben von der Behörde weiter ausgeführt wird, sie strebe die Bestätigung ihrer Rechtsansicht an und infolge der von ihr vertretenen Ansicht sei der Fristsetzungsantrag (in Bezug auf die Frage der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung) eigentlich zurückzuweisen, ist sie darauf hinzuweisen, dass Anträge, die - obgleich formal mit einem Antrag im Sinn des Gesetzes versehen, aber nach deren Inhalt in Wahrheit - das durch das Rechtsinstitut des Fristsetzungsantrages geschützte rechtliche Interesse (vgl. VwGH 22.4.2020, Fr 2020/14/0003, wonach Zweck eines Fristsetzungsantrages ist, Abhilfe gegen die Untätigkeit des VwG zu bieten) gar nicht verfolgen, schon deshalb mangels Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:FR2020140042.F01

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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