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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Rechtssatz
Das BFA bestätigte im vorliegenden Fall über Anfrage des VwGH, dass seitens der Behörde kein rechtliches Interesse mehr an der Entscheidung über die Frage, ob der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, bestehe. Wenn in diesem Schreiben von der Behörde weiter ausgeführt wird, sie strebe die Bestätigung ihrer Rechtsansicht an und infolge der von ihr vertretenen Ansicht sei der Fristsetzungsantrag (in Bezug auf die Frage der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung) eigentlich zurückzuweisen, ist sie darauf hinzuweisen, dass Anträge, die - obgleich formal mit einem Antrag im Sinn des Gesetzes versehen, aber nach deren Inhalt in Wahrheit - das durch das Rechtsinstitut des Fristsetzungsantrages geschützte rechtliche Interesse (vgl. VwGH 22.4.2020, Fr 2020/14/0003, wonach Zweck eines Fristsetzungsantrages ist, Abhilfe gegen die Untätigkeit des VwG zu bieten) gar nicht verfolgen, schon deshalb mangels Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2020140042.F01Im RIS seit
22.02.2021Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021