Norm
AußStrG 2005 §164Rechtssatz
Der im Verfahren über das Erbrecht unterlegene Erbansprecher kann sich noch im Verlassenschaftsverfahren auf einen anderen Berufungsgrund stützen, solange das Gericht noch nicht an die Einantwortung gebunden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133433Im RIS seit
22.02.2021Zuletzt aktualisiert am
06.05.2021