RS OGH 2020/12/18 2Ob122/20k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2020
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Norm

AußStrG 2005 §164

Rechtssatz

Der im Verfahren über das Erbrecht unterlegene Erbansprecher kann sich noch im Verlassenschaftsverfahren auf einen anderen Berufungsgrund stützen, solange das Gericht noch nicht an die Einantwortung gebunden ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 122/20k
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 2 Ob 122/20k
    Beisatz: Auf Grundlage der neuen Erbantrittserklärung des im ersten Verfahren unterlegenen Erbsansprechers ist ein weiteres Verfahren über das Erbrecht zu führen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133433

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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