TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/26 92/17/0155

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

AVG §58 Abs2;
PrG 1976 §2 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der B-Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz (nun: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) vom 23. März 1992, Zl. 2.222.577/1-II/A/7/92, betreffend Genehmigung von Apothekeneinstandspreisen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. März 1992 wies die belangte Behörde nach Anhörung der Preiskommission gemäß § 1a Abs. 1 und § 2 iVm § 8 des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260/1976, (damals) zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 337/1988, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 1990 auf Erhöhung der Apothekeneinstandspreise für die aus der Bundesrepublik Deutschland eingeführte Arzneispezialität

ABC-Pflaster (Z. Nr. 11.779)

Packung zu 14 x 22 cm

und ABC-Pflaster (Z. Nr. 11.779)

Packung zu 2 x 14 x 22 cm

ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen (§ 1a Abs. 1, § 2 und § 8 Preisgesetz) aus, daß die Beschwerdeführerin für die oben genannten Arzneispezialitäten mittels Formblattes einen Antrag auf Genehmigung der Anhebung der Apothekeneinstandspreise von S 13,50,-- auf S 20,72 bzw. von S 25,40 auf S 37,25 eingebracht habe. Der Antrag sei damit begründet worden, daß die gültigen Apothekeneinstandspreise (eine seitens der Beschwerdeführerin beantragte Preiserhöhung sei kurz vor der Antragstellung, nämlich am 19. November 1990, antragsgemäß bescheidmäßig bewilligt worden) nicht einmal die Importpreise abdeckten und nicht den für den Vertrieb notwendigen Kalkulationsaufschlag erlaubten. Dem Antrag sei ein Schreiben der Herstellerfirma vom 12. Juli 1990 über die für Österreich gültigen Lieferpreise beigelegt gewesen. Die dem Firmenvertreter mitgeteilten Vorschläge des Arbeiterkammertages hinsichtlich einer Preiserhöhung um 4 % seien nicht zur Kenntnis genommen worden, in einer Firmenaussprache sei außer Frage gestellt worden, "daß durch die Verlagerung der Produktion von Österreich nach Deutschland aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen die Produktionskosten gesenkt" würden. "Die Verlegung der Produktions- und Herstellkosten sowie die Umstellung von Lohnproduktion im Inland auf Import" hätten "in der Sitzung der Preiskommission vom 18.4.1991 zu der Bewertung (geführt), daß aus betriebs- und volkswirtschaftlichen Gründen keine Preiserhöhung bewilligt werden könne." Im Rahmen des Parteiengehörs habe die Beschwerdeführerin dahingehend Stellung genommen, daß eine Berufung auf einen "volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis" und "die wirtschaftliche Lage der Verbraucher" nicht akzeptiert werden könne, weil sie bestenfalls als Schutzbehauptung gewertet werden könne. Die Beschwerdeführerin sei gehalten, ihr Unternehmen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen, weshalb auf die Lage der Verbraucher keine Rücksicht zu nehmen sei.

Im Sinne des § 2 Abs. 2 Preisgesetz seien Preise und Entgelte dann volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der Erzeugung und im Vertrieb oder bei der Erbringung der Leistung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich entsprächen. Als wesentliches Kriterium für "gerechtfertigte Preise" sei nach Ansicht der Behörde jedenfalls anzunehmen, daß die Preise der wirtschaftlichen Lage der Verbraucher bestmöglich entsprechen. Eine Anhebung der Apothekeneinstandspreise um einen Prozentsatz von 53,3 bzw. 46,7 bedeute ein Vielfaches im Vergleich zu der Erhöhung der Bruttoeinkommen der Verbraucher. Es stehe somit fest, daß eine derartige Anhebung der Apothekeneinstandspreise eines Azneimittels eine entsprechend große finanzielle Belastung des Konsumenten nach sich ziehen werde und der wirtschaftlichen Lage der Verbraucher somit nicht bestmöglich entspreche.

Die Auslagerung der Produktion von bisher im Inland erzeugten Waren ins Ausland stelle in betriebswirtschaftlicher Hinsicht ein Instrument dar, die Produktionskosten zu senken. Im vorliegenden Fall trete jedoch durch die Verlagerung der Produktion der gegenteilige Effekt ein, nämlich eine Erhöhung des Warenpreises im Inland. Daß dies ein volkswirtschaftlich nicht erwünschter Umstand sei, der sich zu Lasten des Endverbrauchers auswirke, sei unbestritten und es könne daher eine Genehmigung des gegenständlichen Preisantrages nicht erfolgen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im Recht, die dem Antrag zugrunde liegende Arzneispezialität zu einem kostendeckenden Preis samt darin enthaltener vertretbarer Gewinnspanne vertreiben zu können, bzw. im Recht der freien Preisgestaltung geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte einen Verwaltungsakt vor, in dem drei Ordnungszahlen das beschwerdegegenständliche Verfahren betreffen, und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1a Abs. 1 erster Satz Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/1976, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung aufgrund der Novelle BGBl. Nr. 288/1980, konnten für Sachgüter und Leistungen, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz bezeichnet waren, nach Maßgabe des § 2 volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise und Entgelte bestimmt werden.

Zu diesen Sachgütern gehörten gemäß Abschnitt I Z. 5 der Anlage (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 265/1984 und der Preisgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 337) auch Arzneispezialitäten im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983 in der jeweils geltenden Fassung.

Gemäß § 2 Abs. 1 Preisgesetz in der Fassung der Preisgesetz-Novelle 1988 konnte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Antrag oder von Amts wegen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise und Entgelte für die im § 1a Abs. 1 genannten Sachgüter und Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften bestimmen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle waren Preise und Entgelte im Sinne dieses Bundesgesetzes volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der Erzeugung und im Vertrieb oder bei der Erbringung der Leistung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich entsprachen. Die Preise konnten als Höchst-, Fest- oder Mindestpreise bestimmt werden; für Entgelte galt dies sinngemäß.

Die Abs. 3 und 4 dieser Gesetzesstelle enthielten Vorschriften über die beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bildende Preiskommission.

Gemäß § 8 Abs. 1 des Preisgesetzes in der zuletzt genannten Fassung iVm der Novelle zum Bundesministeriengesetz, BGBl. Nr. 45/1991, standen auf dem Gebiete des Apotheken- und Arzneimittelwesens einschießlich des Verkehrs mit tierärztlichen Mitteln und Desinfektionsmitteln dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz die in § 1a Abs. 3 sowie in den §§ 2 bis 5 bezeichneten Befugnisse zu. Die Einberufung der Preiskommission (§ 2 Abs. 3) und der Vorsitz oblag in diesen Fällen dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.

Gemäß § 2 Abs. 2 des Preisgesetzes waren Preise und Entgelte im Sinne dieses Bundesgesetzes volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der Erzeugung und im Vertrieb oder bei der Erbringung der Leistung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich entsprachen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Bestimmung ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1992, Zl. 89/17/0166 bis 0169) verlangte diese Bestimmung den bestmöglichen Ausgleich von zwei in der Regel einander entgegengesetzten Interessenslagen, nämlich jener der Produzenten und Händler einerseits, der Konsumenten andererseits. Auf der Unternehmerseite kommt es nach dem genannten Erkenntnis auf die typischen Verhältnisse rationell geführter Betriebe der betreffenden Branche an. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgeführt hat, ergibt sich schon aus dem Wortsinn der Norm, daß diese auf die typischen Verhältnisse rationell geführter Betriebe der betreffenden Branche in Österreich abstelle, daß aber für die Preisfestsetzung die Erzeugungskosten (auch) ausländischer Waren nicht irrelevant seien. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, daß bei einer - unabhängig vom konkreten Gestehungspreis zu treffenden - Preisfestsetzung (auch) ausländischer Waren zu berücksichtigen sei, ob nicht der Produzent bei Einhaltung betriebswirtschaftlicher Grundsätze unter Umständen genötigt wäre, die Erzeugung des betreffenden Produktes (für Österreich) überhaupt einzustellen, was wiederum im Sinne der erforderlichen gesamtwirtschaftlichen Schau auch vom Standpunkt der Verbraucher in vielen Fällen von Nachteil sein könnte.

Für die beschwerdegegenständlichen ABC-Pflaster wurde mit Bescheid vom 17. Juni 1988 ein Apothekeneinstandspreis festgelegt. Mit dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnten Bescheid vom 19. November 1990 wurde der Preis - offenbar im Hinblick auf den Herstellerwechsel - in derselben Höhe (neuerlich) festgelegt; eine Preiserhöhung, von der im angefochtenen Bescheid gesprochen wird, ist den vorgelegten Akten(teilen) nicht zu entnehmen.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag im Verwaltungsverfahren mit der aus betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgten Verlegung der Produktion von Arzneimitteln und Arzneispezialiäten aus Österreich in die Bundesrepublik Deutschland begründet. In der Beschwerde wird der belangten Behörde in diesem Zusammenhang vorgeworfen, den Sachverhalt unzutreffend festgestellt zu haben und den Antrag aus betriebswirtschaftlicher Sicht "laienhaft" beurteilt zu haben.

Die Beschwerdeführerin ist mit diesem Vorbringen im Ergebnis im Recht. Die belangte Behörde hat die Ablehnung des Antrags der Beschwerdeführerin ausschließlich auf die Überlegung gestützt, daß eine Preiserhöhung, wie sie von der Beschwerdeführerin beantragt wurde, nicht den Interessen der Verbraucher bestmöglich entspreche und daß "die Verlegung der Produktions- und Herstellungskosten sowie die Umstellung von Lohnproduktion im Inland auf Import" zur Bewertung führe, daß aus betriebs- und volkswirtschaftlichen Gründen keine Preiserhöhung bewilligt werden könne. Die Auslagerung der Produktion von bisher im Inland erzeugten Waren ins Ausland stelle in betriebswirtschaftlicher Hinsicht ein Instrument dar, die Produktionskosten zu senken. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid aber nicht auf die Frage eingegangen, welche Produktionskosten im Sinne der dargestellten Rechtsprechung ein rationell geführter Betrieb in Österreich hätte bzw. inwieweit eine Produktion im Inland aus gesamtwirtschaftlicher Sicht zweckmäßig und dem antragstellenden Unternehmen - im Hinblick auf die nach dem Preisgesetz in die Abwägung einzubeziehenden Faktoren - zumutbar wäre (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1981, Slg. Nr. 10.491/A).

Der bloße Hinweis darauf, daß der im Beschwerdefall gegebene Effekt, daß das Produkt durch die Verlegung der Produktion ins Ausland teurer werde, ein volkswirtschaftlich "nicht erwünschter Umstand" sei und keine Rechtfertigung für den gegenständlichen Preisantrag biete, ersetzt nicht die im Sinne der Vorjudikatur erforderlichen Feststellungen, welche Kosten ein abstrakter, rationell geführter Betrieb im Inland hätte. In diesem Zusammenhang wären insbesondere die von der Beschwerdeführerin behaupteten Umstände, daß aufgrund der bestehenden Vorschriften für den österreichischen Markt eigene Chargen zu produzieren wären, miteinzubeziehen. Auch die Begründung, daß eine Preiserhöhung nicht dem Interesse der Verbraucher "bestmöglich" entspreche, verkennt die oben dargestellte Rechtslage, daß bei dem durch die Preisfestsetzung anzustrebenden Interessenausgleich niemals EINEM der entgegengesetzten Interessen "bestmöglich" entsprochen werden kann. Der angefochtene Bescheid enthält daher auch keine ausreichende Begründung im Sinne der nach der Vorjudikatur erforderlichen Interessenabwägung.

Auch die Ausführungen in der Gegenschrift, daß für die belangte Behörde nicht ausreichend ersichtlich gewesen sei, "weshalb niedrigere Produktionskosten im Inland eine Erhöhung der Preise ergeben sollten" sind - abgesehen davon, daß eine fehlende Begründung nicht in der Gegenschrift nachgeholt werden kann - in ihrer kryptischen Form nicht geeignet, die angesprochene Unterlassung ausreichender Feststellungen zu den betriebswirtschaftlichen Aspekten und der nach dem Preisgesetz maßgeblichen Kostenfaktoren in irgendeiner Weise zu rechtfertigen. Sofern die belangte Behörde den Sachverhalt nicht als ausreichend geklärt angesehen hat, hätte sie die Beschwerdeführerin allenfalls zur Präzisierung ihrer Angaben bzw. der Vorlage weiterer Unterlagen verhalten müssen (wie sich aus einem nach der Anhörung der Preiskommission an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben ergibt, in dem auf die Bedeutung der Verbraucherinteressen neben den "betriebswirtschaftlichen Daten der Firma" hingewiesen wird, bestand offenbar für die belangte Behörde kein Bedarf an einer Vorlage von weiteren Daten durch die Beschwerdeführerin). Will man der belangten Behörde nicht unterstellen, mit den genannten Ausführungen in der Gegenschrift das Antragsvorbringen zu verkennen, muß man annehmen, daß der erwähnte Satz in der Gegenschrift die sehr verkürzte Wiedergabe einer umfangreichen Überlegung darstellt, in der zentral auf die tatsächlichen Produktionskosten im Inland abgestellt wird; eine derartige Überlegung, wie sie diesen Ausführungen möglicherweise zugrunde liegt, ist auf der Basis der oben dargestellten Rechtslage zwar insoweit zulässig, als auf die tatsächlichen Produktionskosten im Inland abgestellt werden könnte, bedürfte aber der angesprochenen Sachverhaltsfeststellungen; der bloße Hinweis auf einen bescheidmäßig festgesetzten Preis reicht als Begründung für die Abweisung eines neuen Antrages dann nicht aus, wenn zur Begründung dieses Antrages eine wesentliche Änderung der nach dem Preisgesetz relevanten Faktoren geltend gemacht wird und die belangte Behörde dieser im wesentlichen nur entgegenhält, daß eine Preiserhöhung dem Interesse der Verbraucher nicht bestmöglich entspreche und im übrigen eine Produktionsverlagerung zu Kostensenkungen führen sollte.

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß auf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage einzugehen war, inwieweit die Ausübung des in § 1a Preisgesetz der Beschwerde eingeräumten Ermessens, einen Preis (überhaupt) festzusetzen, im Falle eines Antrages auf (neue) Festsetzung eines bereits rechtskräftig (bescheidmäßig) festgesetzten Preises zu begründen ist.

Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1992170155.X00

Im RIS seit

11.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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