TE Lvwg Erkenntnis 2020/9/25 VGW-051/073/430/2020

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Veröffentlicht am 25.09.2020
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Entscheidungsdatum

25.09.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020

Norm

VStG §45 Abs1 Z2
FPG §120 Abs1a
ARB 1/80 Art. 6 Abs1
ARB 1/80 Art. 6 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Frank über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis der LPD Wien, Abteilung Fremdenpolizei u. Anhaltevollzug, AFA Referat 2 - Fremdenpolizei, vom 29.11.2019, Zl. …, betreffend Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin – im Folgenden: Bf – zur Last gelegt, sie habe sich als fremde am 21.8.2019 um 0:00 Uhr in Wien, C.-gasse nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da für den rechtmäßigen Aufenthalt eine rechtmäßige Einreise Voraussetzung ist und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden dürfte, indem ihr Aufenthaltstitel nur bis 20.12.2016 gültig war und ihr Verlängerungsantrag vom 15.12.2016 mit 20.9.2017 abgewiesen wurde. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin gemäß §120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,--, Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden, verhängt.

In der dagegen gerichteten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Bf sei rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen, da sie infolge einer mehr als einjährigen Beschäftigung bei demselben Arbeitsgeber sich auf Artikel 6 des ARB 1/80 berufen konnte und somit rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen war.

Beweis wurde genommen durch Einsichtnahme in den Gesamtakt sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.9.2020.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt:

Die Bf ist türkische Staatsangehörige. Sie verfügte von 16.12.2011 bis 20.12.2016 über eine Aufenthaltsbewilligung Studierende. Der zuletzt am 15.12.2016 eingebrachte Verlängerungsantrag wurde mangels Studienerfolges am 9.7.2018 rechtskräftig abgewiesen. Seither wurde der Bf kein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt.

Für die Bf wurde von vom 13.6.2017 bis 12.6.2018 dem Arbeitsgeber D. E. eine Beschäftigungsbewilligung erteilt und mit Bescheid vom 1.6.2018 für die Zeit von 13.6.2018 bis 12.6.2019 verlängert. Ein am 7.5.2019 eingebrachter Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung wurde am 17.8.2019 abgewiesen. Per 17.8.2019 wurde der Bf gekündigt. Von 22.8.2019 bis 24.9.2019 war die Bf beim AMS als arbeitssuchend gemeldet.

Rechtlich folgt:

Gemäß § 120 Abs. 1a FPG (1a) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von 500 Euro geahndet werden.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat

         -        nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

         -        nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedsstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

         -        nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

Gemäß Art. 6 Abs. 2 des ARB 1/80 werden der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeiten erworbenen Ansprüche.

Angesichts der für die Bf von 13.6.2017 bis 12.6.2019 durchgehend ausgestellten Beschäftigungsbewilligungen sowie des rechtzeitig am 7.5.2019 gestellten Verlängerungsantrages konnte die Bf ihren Aufenthalt während dieses Zeitraumes bis zur Abweisung des letzten Verlängerungsantrages am 17.8.2019 auf das ARB 1/80 stützen und hatte somit ein Aufenthaltsrecht. Dass die Bf aus eigenem Verschulden gekündigt worden wäre, ist nicht hervorgekommen. Zudem stand sie laut Versicherungsdatenauszug ab dem 22.8.2019 als arbeitssuchend dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Auch wenn sie an dem ihr zur Last gelegten 21.8.2019 noch nicht als arbeitssuchend aufschien, ist aufgrund des marginalen Zeitabstandes von einem Tag bzw. der erst vier Tage zuvor ausgesprochenen Kündigung nicht von einem Erlöschen der Ansprüche aus dem ARB 1/80 auszugehen. Die Bf hielt sich zum Tatzeitpunkt somit rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtmäßiger Aufenthalt; Beschäftigungsbewilligung; Verlängerungsantrag; Aufenthaltsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.051.073.430.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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