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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, in der Beschwerdesache der E in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 1. März 1996, Z. UVS-03/V/30/00012/96, betreffend Übertretung nach § 1 WLSG, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die mit Schriftsatz vom 30. April 1997 erhobene Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 1. März 1996 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach § 1 WLSG bestraft.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 25. November 1996, B 2479/96, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab, wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1996 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, binnen vier Wochen die abgetretene Beschwerde im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 und 6 VwGG zu ergänzen und eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde vorzulegen. Diese Verfügung wurde dem ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin, RA Dr. G, am 13. Jänner 1997 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 3. Februar 1997 beantragte die Beschwerdeführerin, ohne ein Vermögensbekenntnis vorzulegen, die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens wurde die Verfahrenshilfe mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. März 1997 bewilligt. Der Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien, mit dem RA Dr. G (über eigenen Wunsch) zum Vertreter der Beschwerdeführerin bestellt wurde, wurde diesem am 20. März 1997 zugestellt. Die mit der Verfügung vom 18. Dezember 1996 aufgetragene Ergänzung der Beschwerde binnen vier Wochen erfolgte nicht. Mit Beschluß vom 28. April 1997 wurde das Verfahren über die zur Zl. 96/10/0252 protokollierte Beschwerde daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.
Am 30. April 1997 wurde die im Spruch dieses Beschlusses angeführte, zur Zl. 97/10/0087 protokollierte (neuerliche) Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 1. März 1996 zur Post gegeben. Diese Beschwerde ist wegen Verbrauchs des Beschwerderechts durch die dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene, zur Zl. 96/10/0252 protokolliert gewesene Beschwerde (vgl. hiezu z. B. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1991, Zl. 91/08/0015, und vom 24. September 1993, Zl. 93/17/0196, und die dort jeweils zitierte Vorjudikatur) unzulässig; sie ist überdies verspätet.
Nach dem Inhalt des Schriftsatzes vom 30. April 1997 besteht kein Zweifel, daß es sich um eine "neuerliche" Bescheidbeschwerde (und nicht um die mit der Verfügung vom 18. Dezember 1996 aufgetragene Ergänzung der dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde) handelt. Der Schriftsatz enthält alle wesentlichen Elemente einer Bescheidbeschwerde, ohne die abgetretene Beschwerde und den Ergänzungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes auch nur zu erwähnen oder erkennbar darauf Bezug zu nehmen. Dem ist hinzuzufügen, daß für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen wäre, würde man den Schriftsatz nicht als neuerliche Bescheidbeschwerde, sondern als Versuch werten, dem Verbesserungsauftrag zu entsprechen. Die mit der Verfügung vom 18. Dezember 1996, die dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 13. Jänner 1997 zugestellt wurde, gesetzte vierwöchige Frist wurde durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen. Sie begann mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung von RA Dr. G an diesen am 20. März 1997 neu zu laufen und endete am 17. April 1997. Die am 30. April 1997 zur Post gegebene Bescheidbeschwerde wurde somit nach Ablauf der Mängelbehebungsfrist erhoben; sie wäre auch aus diesem Grund nicht geeignet gewesen, den Eintritt der Zurückziehungsfiktion des § 34 Abs. 2 VwGG zu verhindern. Dem ist weiters hinzuzufügen, daß die mit dem Verbesserungsauftrag zurückgestellten Ausfertigungen der beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde nicht wieder vorgelegt wurden; auch insoweit wäre dem Mängelbehebungsauftrag somit nicht entsprochen worden.
Schlagworte
Einwendung der entschiedenen Sache Frist Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997100087.X00Im RIS seit
20.11.2000