RS Lvwg 2021/1/5 405-4/3433/1/8-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.01.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.01.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs1

Rechtssatz

Bei 18 Vormerkungen - davon 15 auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende einschlägige Vorstrafen - sind vor allem spezialpräventive Gründe bei der Festsetzung der Strafe ausschlaggebend und erscheint die von der Behörde verhängte Geldstrafe, die bei rund 80 Prozent der gesetzlichen Höchststrafe liegt, jedenfalls geboten

Schlagworte

Verkehrsrecht, Geschwindigkeitsübertretung, Wiederholungsfall, Spezialprävention, Strafbemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2021:405.4.3433.1.8.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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