Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.01.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19 Abs1Rechtssatz
Bei 18 Vormerkungen - davon 15 auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende einschlägige Vorstrafen - sind vor allem spezialpräventive Gründe bei der Festsetzung der Strafe ausschlaggebend und erscheint die von der Behörde verhängte Geldstrafe, die bei rund 80 Prozent der gesetzlichen Höchststrafe liegt, jedenfalls geboten
Schlagworte
Verkehrsrecht, Geschwindigkeitsübertretung, Wiederholungsfall, Spezialprävention, StrafbemessungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2021:405.4.3433.1.8.2021Zuletzt aktualisiert am
19.02.2021