RS Lvwg 2020/12/9 LVwG-AV-147/004-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.12.2020

Norm

VwGG §46 Abs1

Rechtssatz

Der Umstand, dass im relevanten Zeitraum 36 Rechtsmittel zu verfassen und etliche mündliche Verhandlungen zu verrichten waren, kann einen Rechtsanwalt nicht von seiner Pflicht entbinden, der Fristberechnung die gebührende Beachtung zu schenken. Auch großer Arbeitsdruck ändert nach stRsp an dieser Pflicht nichts (vgl VwGH Ra 2016/03/0005).

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Revisionsfrist;

Anmerkung

VwGH 14.05.2021, Ra 2021/05/0025 bis 0026-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.147.004.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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