Entscheidungsdatum
22.12.2020Norm
AWG 2002 §37Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch B Rechtsanwälte, in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 23. September 2019, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 23. September 2019, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer folgende Übertretung vorgehalten:
Sie haben als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C GmbH mit Sitz in ***, *** in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer vom 3.10.2016 bis 3.1.2018 ausgehend vom angeführten Firmensitz folgende Übertretung des als verantwortlichen Beauftragten
gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellten D vorsätzlich nicht verhindert:
„D hat es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG Verantwortlicher Beauftragter der C GmbH mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätiges Unternehmen zumindest von 3.10.2016 bis 3.1.2018 folgende Übertretung begangen hat:
Die A GmbH hat auf Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG *** eine Abfallbehandlungsanlagebetrieben, ohne im Besitz der nach § 37 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) erforderlichen Genehmigung zu sein. Eine Genehmigung gemäß § 37 AWG war wegen des Betriebes der Anlage nach Vornahme folgender wesentlicherÄnderungen der ortsfesten Behandlungsanlage und des Betriebes folgender nicht genehmigter Anlagenteile und Maschinen in der ortsfesten Behandlungsanlageerforderlich:
• Hackschnitzelheizung Heizkessel der Marke ETA Hack 350, Baujahr 2012, mit einer Nennwärmeleistung von 350 kW in Halle 1;
• Betrieb eines Vorzerkleinerers sowie Lagerung holzartiger Biomasse in Halle 2;
• Betrieb von 5 mobilen Shreddern (ID *** Baujahr 2010, ID *** Baujahr 2005, ID *** Baujahr 2002, ID *** Baujahr 2005 und ID *** Baujahr 2005) und 2 mobilen Siebmaschinen, Baujahr 1991 und 2000;
• 2 Trommelsiebanlagen, Eigenbau Baujahr 1992 unter dem Flugdach 1;
• Betrieb einer Fahrzeughebebühne in der Werkstätte im östlichen Mittelteil der Halle 3;
• Halle 4 auf Grundstück Nr. ***, KG ***, wobei eine gewerberechtliche Bewilligung aus dem Jahre 2005 für ein Flugdach vorhanden ist, jedoch als wesentliche Änderung das Flugdach ummantelt wurde, sodass eine Halle entstand und in dieser unter anderem eine Mischanlage, 3 Absackanlagen und eine Tablettenpresse ohne Genehmigung für diese Geräte betrieben wurden;
• Sämtliche Freilagerflächen für Biomasse, unter anderem mit Holzlagerungen mit Lagerhöhen über 5m ohne Brandabschnittsbildung sowie Lagerung von 3000 m3 Friedhofsabfällen am 3.10.2016;
• Flugdächer 2, 3, 4 und 5 mit Rindenlagerungen und anderen Materiallagerungen;
• 3 nicht genehmigte dieselbetriebene Stapler Linde H30D;
• 1 Kehrmaschine Schmidt/SK4000;
• 10 Bagger;
Die Genehmigungspflicht als wesentliche Änderungen ergibt sich unter anderem, da beim Betrieb von Holzshreddern, Trommelsieben und durch Lagerung und Manipulation von Schüttgut im Freien sowie durch den Betrieb der mit Holzhackgut befeuerten Heizkesselanlage mit einer Nennwärmeleistung von 350 kW sowie von Verbrennungsmotoren (Antriebsaggregate der nicht genehmigten Maschinen und Geräte) mit Lärm und Emissionen an Feinstaub zu rechnen ist und durch die Versickerung von Oberflächenwässern der Freiflächen eine Beeinträchtigung des Grundwassers entstehen kann.
Der Betrieb der ortsfesten Behandlungsanlage bedurfte der Genehmigung der Behörde und lagen bei den angeführten Änderungen keine Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 2 AWG oder gemäß § 37 Abs. 4 AWG bloß anzeigepflichtige Änderungen vor. Die C GmbH verfügt seit 11.4.2002 über eine Gewerbeberechtigung als Abfallsammler, -behandler und –verwerter.“
Die Übertretung von D sei vom Beschwerdeführer wissentlich nicht verhindert worden, da ihm der bewilligungslose Betrieb der angeführten Anlagenteile zumindest seit seiner Teilnahme an der Verhandlung der Abfallrechtsbehörde am 3.10.2016 bekannt gewesen sei und er den Betrieb der nicht bewilligten Anlagenteile nicht bis zur Erteilung der nachträglichen abfallrechtlichen Bewilligung am 4.1.2018 eingestellt habe.
Er habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 9 Abs. 6 VStG iVm § 79 Abs. 1 Z. 9 iVm § 37 AWG 2002
Wegen dieser Übertretung wurde über ihn gemäß § 79 Abs. 1 letzter Absatz 2. Strafsatz AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden), zuzüglich Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von € 420,--, also gesamt € 4.620,-- verhängt.
Begründet wurde dieses Straferkenntnis dahingehend, dass die C GmbH am Standort ***, ***, auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** und ***, alle KG ***, eine Anlage zur Zwischenlagerung und zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen betreibe. Dies stelle eine Abfallbehandlungsanlage gemäß § 37 AWG 2002 dar. Gefährliche Abfälle werden lediglich zwischengelagert. Der überwiegende Teil der gelagerten Abfälle beziehe sich auf unterschiedliche Holzabfälle.
Dieser Anlage sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 15. Mai 1984, Zl. ***, unter anderem für eine Trestertrocknungsanlage in einer Produktionshalle (heute: Halle 1), eine Lagerhalle für die Fertigprodukte (heute: Halle 2A) und eine Rindenlagerhalle (heute: Flugdach 1 erster Teil) die gewerberechtliche Genehmigung erteilt worden. Auch sei der Anlage mit Bescheid vom 14. Mai 1984, Zl. ***, die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden.
Im Laufe der Jahre seien Änderungen gewerberechtlich genehmigt worden. So sei mit Beschied der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 16. Mai 1988, Zl. ***, unter anderem die Änderung der gewerberechtlichen Betriebsanlage durch Umstellung der Trocknungsanlage von Obsttrester auf Rinde, Hackschnitzel, Biertreber, Lupinie und andere agrarische Ausgangsprodukte und die Aufstellung eines Zerhackers mit einer Kapazität von 15.000 t/Jahr zur Zerkleinerung der Rinde auf Grst. Nr. ***, KG ***, bewilligt worden.
Auch mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten als Gewerbebehörde vom 13. Dezember 2005, Zl. ***, seien Änderungen der Betriebsanlage bewilligt worden.
Die Betriebsanlage sei bis 17. Juni 2011 von E vertreten worden und seit 17. Juni 2011 werde laut Firmenbuch das Unternehmen von A und G als handelsrechtliche Geschäftsführer vertreten.
Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 19. April 2013, Zl. ***, sei die C GmbH gemäß § 360 Abs. 1 und Abs. 1a GewO 1994 zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes durch die Einreichung eines Projektes mit Angabe der Gesamtjahresmenge, der geplanten Oberflächenentwässerung und der Angabe der weiteren Verarbeitung bis 30. Oktober 2013 verpflichtet worden.
Am 16. Dezember 2014, Zl. ***, sei von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten die Änderung der Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb einer Dampfkraftanlage, einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage und einem NTT-Bandtrockner gewerberechtlich bewilligt worden.
In weiterer Folge sei von der C GmbH der Bezirkshauptmannschaft Amstetten ein weiteres Projekt vorgelegt worden, das allerdings ergänzungsbedürftig gewesen sei.
Im Jahr 2015 sei im Rahmen einer Überprüfung nach § 82b GewO 1994 festgestellt worden, dass für eine Reihe von Maschinen, Geräten und Anlagen keine behördliche Genehmigung existiert habe.
Mit Bestellungsdekret vom 4. Dezember 2015 sei der Beschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG iVm § 26 Abs. 6 AWG 2002 für die A GmbH mit Wirksamkeit ab 4. Dezember 2015 für die Einhaltung u.a. der Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) bestellt worden. In diesem Bereich sei der Beauftragte handlungsbevollmächtigt gewesen. Das Bestellungsdekret sei von der C GmbH unterfertigt worden und habe sich der Beschwerdeführer mit der Bestellung zum Verantwortlichen der C GmbH ausdrücklich für einverstanden erklärt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 sei diese Vereinbarung der Abfallrechtsbehörde übermittelt worden.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 29. März 2016 sei der Betriebsanlagenakt zuständigkeitshalber der Abfallrechtsbehörde abgetreten worden.
Bei Überprüfungsverhandlungen durch die Abfallrechtsbehörde des Amtes der NÖ Landesregierung im Jahr 2016 ergingen Verbesserungsaufträge an die C GmbH.
Am 29. März 2017 erfolgte eine Anzeige des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Energierecht, mit der der C GmbH der konsenswidrige bzw. konsenslose Betrieb der Abfallbehandlungsanlage vorgeworfen wurde.
Aufgrund der ergangenen Verfahrensanordnungen legte die C GmbH das Einreichprojekt vom 20. April 2017 mit der Bezeichnung „Einreichunterlagen zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens der C GmbH“ der Abfallrechtsbehörde vor.
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von St. Pölten vom 4. Jänner 2018, ***, wurde der C GmbH die abfallrechtliche Genehmigung (Errichtung und Betreib) der auf Grundstück Nr. ***, KG ***, bestehenden Abfallbehandlungsanlage für folgende wesentliche Änderungen erteilt:
? Errichtung von Freilagerflächen, Manipulationsflächen und innerbetrieblichen Verkehrsflächen mit einer Gesamtfläche der Abfallbehandlungsanlage von 8,8 ha sowie der Oberflächenentwässerung des gesamten Areals mit Sickerwasserspeicherbecken im nördlichen Erweiterungsgebiet und Versickerungsmulden sowie deren sukzessiven Umbau in Sickerwasser-
speicherbecken im übrigen Anlagenbereich;
? gesonderte Entwässerung für Dachflächen und Fahrflächen durch Versickerung;
? maximale Abfall-Lagermenge im Ausmaß von 105.935 m³ (davon maximal 45 t gefährliche Abfälle) zu einem Zeitpunkt und maximaler Jahresumschlag von
300.000 m³;
? Flächenmäßige Erweiterung auf die bisher von der Anlage nicht betroffenen Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** KG ***;
? Flächenmäßige Erweiterung im westlichen Bereich des schon bisher von der Anlage betroffenen Grundstücks Nr. ***;
? Rodung im Ausmaß von 4.883 m² auf den Grundstücken Nr. *** und *** KG *** und Ersatzaufforstung im Ausmaß von 6.226 m² auf den Grundstücken ***, *** und *** KG ***;
? Container- und LKW-Auflieger-Lager im westlichsten Bereich (auf Teilflächen) der Grundstücke Nr. ***, ***, *** KG *** sowie auf Grundstück Nr. *** KG ***, im Ausmaß von 10.855 m²;
? Einrichtung eines Palettenlagerplatzes;
? Errichtung eines LKW-Abstellplatzes für 5 LKWs im Ausmaß von 360 m² im nordwestlichen Bereich des Grundstücks Nr. *** KG *** und einer Abstellfläche für Radlader im südwestlichen Bereich des Grundstücks Nr. *** KG ***;
? Errichtung von zwei PKW-Parkplätzen mit 14 PKW -Parkplätzen im nordwestlichen Bereich des Grundstücks Nr. *** KG ***;
? Feststellung des Abfallkatalogs der Abfallbehandlungsanlage im Ausmaß von 119 Abfallarten und Spezifikationen, davon die Hinzunahme von 53 weiteren Abfallarten und Spezifikationen (davon 4 als gefährlich eingestufte, nämlich Eisenbahnschwellen, Holz – salzimprägniert und Holz – teerimprägniert sowie Asbestabfälle, Asbeststäube);
? im Südwesten des Betriebsgeländes Niveauanpassung an die übrigen Betriebsflächen durch Absenkung um bis zu 6 m;
? Um- und Zubau des Bürogebäudes sowie Einbau eines Heizraumes mit Hackschnitzelheizung in Halle 1;
? Aufstellung eines Vorzerkleinerers sowie Lagerung von holzartiger Biomasse und Abfällen in Halle 2 sowie Einrichtung eines stationären Vorzerkleinerers mit Förderbändern in Halle 2;
? Errichtung und Betrieb von Halle 3 mit Tankstelle, Service-Werkstätte, Reifen- und Ersatzteillager (mit entsprechenden Maschinen und Geräten), darunter eine Fahrzeughebebühne und 2 Altöltanks à 1.000 Liter und Biomasselager;
? Errichtung und Betrieb von Halle 4 mit Aufstellung u. a. von 3 Absack- und Abfüllanlagen, Förderbändern, Palettierer, Wickler und Druckluftkompressor, 3 Mischbunkern sowie 3 Maschinenbunker außerhalb der Halle 4, Tablettenpresse für Mineraldünger, Aufstellung eines Lagercontainers für Ersatzteile bzw. frostempfindliche Stoffe außerhalb von Halle 4;
? Errichtung und Betrieb von Halle 5 zur Zwischenlagerung von Abfällen und Materialien;
? Aufstellung und Inbetriebnahme von zwei Trommelsiebanlagen im bestehenden Flugdach 1;
? Errichtung und Betrieb der Flugdächer 2, 3, 4 und 5 zur Zwischenlagerung von Abfällen;
? Aufstellung und Betrieb von 5 mobilen Shreddern, von 2 mobilen Trommelsieben, eines mobilen Windsichters, von 10 Baggern, 3 dieselgetriebenen Staplern, einer Hubarbeitsmaschine und einer Kehrmaschine.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 16.11.2018, *** erfolgte innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist der Vorwurf der gegenständlichen Übertretung und wurde gemäß § 38 AVG verfügt, dass dieses
Verwaltungsstrafverfahren so lange ausgesetzt wird, bis über die Beschwerden von
A und G (handelsrechtliche Geschäftsführer der C GmbH) jeweils vom 14.8.2018 gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Amstetten jeweils vom 11.7.2018, *** und ***vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich rechtskräftig entschieden ist.
Mit Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 1.8.2019, LVwG-S-2070/001-2018 und LVwG-S-2071/001-2018 wurden die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 11.7.2018, *** und *** aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren gegen A und G zum damaligen Tatvorwurf der direkten Täterschaft eingestellt.
Zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26. August 2019 wurde vom nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Stellungnahme eingebracht, in der zum vorgeworfenen Tatzeitraum folgendes Vorbringen erstattet wurde:
Hinsichtlich eines allfälligen Vorgehens gegen den Beschuldigten gemäß § 9 Abs. 6 VStG ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser Tatvorwurf Vorsatz voraussetzen würde. Dem Beschuldigten wurde allerdings auch in dem gegen ihn erlassenen Straferkenntnis kein Vorsatz betreffend die Verwaltungsübertretungen vorgeworfen, sondern wurde lediglich von Fahrlässigkeit ausgegangen (vgl. Straferkenntnis vom 11.7.2018, S 20). Dies findet auch in der Strafbemessung der belangten Behörde seine Belegbarkeit, nachdem die Mindeststrafe verhängt und nicht der erschwerende Umstand eines vorsätzlichen Vorgehens angeführt wurde (vgl. Straferkenntnis vom 11.7.2018, S 20 f).
Generell ist hervorzuheben, dass eine Strafbarkeit nach § 9 Abs. 6 VStG voraussetzt, dass der rechtswirksam bestellte beauftragte Verantwortliche die Tat tatbestandlich, rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht hat (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 9 Rz 47). Davon kann jedoch gegenständlich keine Rede sein.
Sobald in weiterer Folge vonseiten der Behörden dokumentiert war, dass die Zuständigkeit der AWG-Behörde gegeben ist und gleichzeitig der Konsens dementsprechend anzupassen ist, hat sich die C GmbH aber ernsthaft bemüht, für alle nach dem AWG 2002 zu genehmigenden Maßnahmen bzw. Änderungen eine entsprechende abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zu erwirken, welche seit 4.1.2018 auch vorliegt.
Nachdem der Beschuldigte zunächst von einer rechtmäßigen Genehmigungslage ausgehen durfte, wurde die Einleitung eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens umgehend beantragt, wobei der im Tatvorwurf vorgeworfene Betrieb der Holzshredder und Trommelsiebe sowie die Lagerung und Manipulation von Schüttgut im Freien inkl. der Maschinen und Geräte lediglich zwecks Beseitigung von Unklarheiten und zur Herstellung der Rechtssicherheit zur Genehmigung beantragt wurden, obwohl man diesbezüglich ohnehin vom Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen ausging (siehe Punkt 3.3). Die Verfahrensverzögerungen können keinesfalls dem Beschuldigten als rechtsunkundiger Person zur Last gelegt werden, da allein die Wahrnehmung der Unzuständigkeit durch die Gewerbebehörde einen Zeitraum von ca. 14 Jahren (!) in Anspruch genommen hat. Weiters ist es im Rahmen eines anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahrens durchwegs üblich, dass die Erst- und Vollständigkeitsbeurteilung durch die beigezogenen Sachverständigen zu einem Anpassungs- und Ergänzungsbedarf im Hinblick auf die Projektunterlagen führt. Für eine Beurteilungs- und Genehmigungsfähigkeit des Projektes gilt es eben genau diese Mängel in der Planung im Laufe des Verfahrens zu beseitigen, was im Hinblick auf den für September 2017 vorgesehenen Verhandlungstermin auch veranlasst wurde.
Zusammengefasst kann daher festgehalten werden, dass der Beschuldigte bzw. der Betrieb, sobald bekannt war, dass die Zuständigkeit der AWG-Behörde gegeben ist und gleichzeitig der Konsens dementsprechend anzupassen ist, unverzüglich die erforderlichen Schritte setzte, um eine abfallrechtliche Genehmigung zu erhalten. Wenn letztendlich seitens der Bezirkshauptmannschaft Amstetten argumentiert wird, die Übertretung des Herrn D sei vom Beschuldigten wissentlich nicht verhindert worden, da der bewilligungslose Betrieb zumindest seit der Teilnahme an der Verhandlung der Abfallrechtsbehörde am 3.10.2016 bekannt gewesen sei und der Beschuldigte den Betrieb nicht bis zu Erteilung der nachträglichen abfallrechtlichen Bewilligung am 4.1.2018 eingestellt habe, ist zunächst nochmals in Erinnerung zu rufen, dass die Ursache dieser Situation die langjährige rechtsirrige Inanspruchnahme der Zuständigkeit durch die Bezirkshauptmannschaft Amstetten als Gewerbebehörde war.
Sobald bekannt war, dass die Zuständigkeit der AWG-Behörde gegeben ist und der Konsens anzupassen ist, haben Herr D bzw. der Betrieb unverzüglich die erforderlichen Schritte gesetzt, um eine abfallrechtliche Genehmigung zu erhalten. Darüber hinaus ist nochmals anzumerken, dass man hinsichtlich des im Tatvorwurf vorgeworfenen Betriebes der Holzshredder und Trommelsiebe sowie der Lagerung und Manipulation von Schüttgut inkl. der Maschinen und Geräte ohnehin vom Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen ausging (siehe Punkt 4.3), und dies nur zwecks Beseitigung von Unklarheiten und zur Herstellung der Rechtssicherheit zur Genehmigung beantragte. Somit lag kein Grund vor, den Betrieb einzustellen. Im Ergebnis ist also der Tatbestand des § 9 Abs. 6 VStG nicht erfüllt.
Für die belangte Behörde ergab sich, dass wesentliche Änderungen an der Abfallbehandlungsanlage vorgenommen wurden, weshalb diese Änderungen einer Genehmigungspflicht unterlegen waren.
Die Übertretung von D wurde vom Beschwerdeführer wissentlich nicht verhindert, da ihm der bewilligungslose Betrieb der angeführten Anlagenteile zumindest seit seiner Teilnahme an der Verhandlung der Abfallrechtsbehörde am 3.10.2016 bekannt war und er den Betrieb der nicht bewilligten Anlagenteile nicht bis zur Erteilung der nachträglichen abfallrechtlichen Bewilligung am 4.1.2018 eingestellt hat.
Es liege daher auch Vorsatz iSd § 9 Abs. 6 VStG vor, da seine Übertretung wissentlich erfolgte. Das aufgehobene Straferkenntnis habe dazu keine Relevanz, da eine andere Übertretung vorgeworfen wurde. Durch die nähere Prüfung der Verhandlungsschriften sei jedoch von Wissentlichkeit auszugehen.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Mit der rechtzeitigen Beschwerde vom 17.10.2019 wurde das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
Hierbei wurde ausgeführt, dass die C GmbH aufgrund einer Verfahrensanordnung durch die belangte Behörde Erweiterungen und Verbesserungen der Betriebsanlage beantragt habe.
Mit Einlangen eines überarbeiteten Projektes wurde die Anlage an die Abfallrechtsbehörde vorgelegt.
Nach dem Auftrag, das aktuelle Projekt wiederholt zu überarbeiten, sei am 16.01.2017 das modifizierte Projekt vorgelegt worden. Lediglich zwecks Beseitigung von Unklarheiten und zur Herstellung der Rechtssicherheit seien der im Spruch vorgeworfene Betrieb der Holzshredder und Trommelsiebe sowie die Lagerung und Manipulation von Schüttgut im Freien inkl. der Maschinen und Geräte in das Einreichprojekt aufgenommen worden, obwohl man diesbezüglich ohnehin vom Vorliegen der erforderlichen Genehmigung ausgegangen sei.
Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20.01.2017, 16.02.2017 bzw. 28.02.2017 seien der Projektwerberin weitere Verbesserungen des Einreichprojektes aufgetragen worden, welchem durch Vorlage vom 20.04.2017 entsprochen worden sei. Trotz laufendem Genehmigungsverfahren habe die Abfallrechtsbehörde eine Sachverhaltsdarstellung an die belangte Behörde erstattet.
Nach weiteren Verbesserungsaufträgen vom 08.05.2017, 26.05.2017 und 19.06.2017 seien die Verbesserungen mit 29.06.2017 vorgelegt worden und habe die C GmbH die „Änderungs-und Ergänzungsunterlagen August 2017“ zum konsolidierten Einreichprojekt vom 20.04.2017 der Abfallrechtsbehörde überbracht.
Die bei einer Verhandlung am 25.09.2017 geforderten weiteren Unterlagen seien in weiterer Folge der Behörde übermittelt worden und habe die Abfallrechtsbehörde mit Bescheid vom 04.01.2018, Zl. ***, die abfallrechtliche Genehmigung der wesentlichen Änderungen der bestehenden Abfallbehandlungsanlage gemäß § 37 Ab. 1 AWG 2002 erteilt.
Die belangte Behörde habe daraufhin die Straferkenntnisse vom 11.07.2018, *** und ***, gegen Herrn G und A als zur Vertretung nach außen berufene Organe, mit denen ihnen insofern eine Verletzung des § 79 Abs. 1 Z. 9 iVm § 7 AWG 2002 zur Last gelegt wurde.
In der Folge sei das LVwG Niederösterreich den Beschwerden gegen die Straferkenntnisse der belangten Behörde gefolgt und habe mit Erkenntnissen vom 01.08.2019, LVwG-S-2070/001-2018 und LVwG-S-2071/001-2018, die beiden Straferkenntnisse aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Es sei festgestellt worden, dass im angelasteten Tatzeitraum D für die C GmbH im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG als strafrechtliche verantwortlicher Beauftragter bestellt war.
Darüber hinaus verneinte das LVwG Niederösterreich in weiterer Folge ein Verschulden bzw. die subjektive Tatseite. Ausgeführt wurde, dass den Rechtsmittelwerbern nicht zum Nachteil gereichen könne, dass die belangte Behörde eine Zuständigkeit wahrgenommen habe, die ihr nicht zugestanden sei. Immerhin sei die belangte Behörde als unzuständige Behörde über einen Zeitraum von 14 Jahren eingeschritten. Wenn nicht einmal die Behörde ihre Zuständigkeit rechtsrichtig in Anspruch nehme, könne dies dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden.
Zusätzlich wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 6 VStG nicht vorliegen würden.
Hierbei wurde angemerkt, dass die Bestellung des Herrn D zum verantwortlichen Beauftragten vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den Erkenntnissen vom 1.8.2019, LVwG-S-2070/001-2018 und LVwG-S-2071/001-2018, bestätigt wurde. In Folge dessen habe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die strafrechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers und des G als zur Vertretung nach außen berufene Organe nach dem 3.12.2015 verneint.
Mit Straferkenntnis vom 23.9.2019, ***, werde nun Herrn D als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlichem Beauftragten zur Last gelegt, er habe es vom 3.10.2016 bis 3.1.2018 zu verantworten, dass die C GmbH nicht im Besitz der erforderlichen Genehmigung nach § 37 AWG 2002 war.
Hinsichtlich eines allfälligen Vorgehens gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 6 VStG sei darauf hinzuweisen, dass diese Tatvorwurf Vorsatz voraussetze. Dem Beschwerdeführer sei allerdings auch in dem gegen ihn im Jahre 2018 erlassenen Straferkenntnis kein Vorsatz betreffend die Verwaltungsübertretungen vorgeworfen worden, sondern es sei lediglich von Fahrlässigkeit ausgegangen worden.
Generell werde hervorgehoben, dass eine Strafbarkeit nach § 9a Abs. 6 VStG voraussetze, dass der rechtswirksam bestellte Beauftragte die Tat tatbestandlich, rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht habe. Davon könne gegenständlich keine Rede sein.
Weiters wurde auf die Beschwerde vom 17.10.2019 zum Straferkenntnis vom 23.9.2019 bezüglich D verwiesen und ausgeführt, dass der im Jahre 2005 vom damaligen Firmeninhaber E Anlagenteile zur Genehmigung eingereicht wurden, welche gewerbebehördlich genehmigt wurden.
Verwiese wurde auch auf Kontrollen der Abfallrechtsbehörde (am 23.6.2008) bei der keine Konsenswidrigkeiten festgestellt worden seien.
Festgehalten wurde, dass obwohl nach Ansicht der belangten Behörde und des Landeshauptmannes von Niederösterreich die betriebene Anlage seit Inkrafttreten des AWG 1990 und in weiterer Folge des AWG 2002 eine dem AWG-Regime unterliegende Anlage darstelle, dies von den jeweiligen Behörden über lange Zeit in keinster Weise kommuniziert wurde.
Wenn nun aber diese Behörde über Jahre hinweg einen Umstand nicht aufgezeigt haben, welcher nun Herrn D vorgeworfen werde, so kann dessen Verhalten, welcher darauf vertraute, dass die Behörden hier rechtskonform vorgegangen seien, kein schuldhaftes Verhalten gesehen werden.
Nachdem dokumentiert gewesen sei, dass die die Zuständigkeit der AWG Behörde gegeben sei, habe sich die C GmbH ernsthaft darum bemüht, eine Genehmigung nach dem AWG 2002 zu erwirken, welche auch sei 4.1.2018 vorliege.
Nachdem Herr D zunächst von einer rechtmäßigen Genehmigungslage ausgegangen sei, sei die Einleitung eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens umgehend beantragt worden. Angemerkt wurde, dass der im Spruch vorgeworfene Betrieb der Holzshredder und Trommelsiebe sowie die Lagerung und Manipulation von Schüttgut im Freien inkl. der Maschinen und Geräte lediglich zwecks Beseitigung von Unklarheiten zur Genehmigung beantragt worden sei. Von einer bereits aufrechten Genehmigung der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Anlagenteile sei offenbar das LVwG Niederösterreich in seinen Erkenntnissen vom 01.08.2019, LVwG-S-2070/001-2018 und
LVwG-S-2071/001-2018, hinsichtlich der Herren G und A ausgegangen. Die Verfahrensverzögerungen können keinesfalls dem verantwortlich Beauftragten oder dem Beschwerdeführer als rechtsunkundige Personen zur Last gelegt werden, da allein die Wahrnehmung der Unzuständigkeit durch die Gewerbebehörde einen Zeitraum von ca. 14. Jahren in Anspruch genommen habe. Weiters sei es im Rahmen eines anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahrens durchwegs üblich, dass die Erst- und Vollständigkeitsbeurteilung durch die beigezogenen Sachverständigen zu einem Anpassungs- und Ergänzungsbedarf führe. Für eine Beurteilungs- und Genehmigungsfähigkeit des Projektes gelte es diese Mängel in der Planung im Laufe des Verfahrens zu beseitigen, was im Hinblick auf die für September 2017 vorgesehenen Verhandlungstermin auch veranlasst worden sei.
Im Ergebnis sei daher für den Fall, dass überhaupt ein Verschulden des Beschwerdeführers angenommen werden könne, dieses als geringfügig anzusehen.
Auch seien die Folgen einer allfälligen Übertretung der abfallrechtlichen Bestimmungen als geringfügig bzw. unbedeutend einzustufen, da ausschließlich nicht gefährliche Abfälle entgegengenommen und aufbereitet werden.
Wiederholt wurde darauf hingewiesen, dass die Anlage von der AWG-Behörde überprüft und kontrolliert worden sei. Die Niederschrift vom 23.06.2008 dokumentiere, dass im Zuge der Betriebsbesichtigung die wesentlichen Anlagenteile besichtigt worden seien und etwaige Mängel dabei nicht aufgezeigt worden seien.
Im Ergebnis sei also kein schuldhaftes Verhalten des Herrn D ersichtlich und sei daher der Tatbestand des § 9 Abs. 6 VStG durch den Beschwerdeführer nicht erfüllt.
Sollte dennoch ein geringfügiges Verschulden des Beschwerdeführers vorliegen, so würden die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG vorliegen, weshalb, sollte ein Verschulden bestätigt werden, die Erteilung einer Ermahnung beantragt wurde.
Sollte erkannt werden, dass ein Verschulden des Beschwerdeführers gegeben sei, aber die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG nicht erfüllt seien, wurde beantragt die Strafe gemäß § 20 VStG außerordentlich zu mildern. Diesbezüglich wurde auch auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers Bezug genommen.
Prinzipiell wurde beantragt, im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung abzuhalten, der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
In der gegenständlichen Rechtsache wurde am 11.12.2020 am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in der in den zusammenhängenden Verfahren zu
LVwG-S-2387/001-2019, LVwG-S-2388/001-2019 und LVwG-S-2389/001-2019, durch Einvernahme der Beschwerdeführer D, A und G und des Meldungslegers F Beweis erhoben wurde.
Im ergänzenden Vorbringen wurde vom Beschwerdeführervertreter vorgebracht, dass der Beschwerdeführer G betreffend die Konsenslosigkeit des Betriebes nicht zuständig gewesen sei, da er bereits zu diesem Zeitpunkt für kaufmännische Belange zuständig gewesen sei.
Die Beschwerdeführer D und A hätten den Tatbestand nicht erfüllt und wurde diesbezüglich auf die Entscheidungen von Frau Mag. Binder am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwiesen.
Zusätzlich wurde vorgebracht, dass sich immer die Frage gestellt habe, ob am Standort des Unternehmens die gewerberechtlichen oder die AWG-Bestimmungen anzuwenden gewesen wären. Es seien zurecht die gewerberechtlichen Bestimmungen angewendet worden, weil Teile der Anlage ureigenste Teile der Gewerbeordnung darstellen. Es gebe eine Anlage, die Universal-Biomasse-Zerkleinerungsanlage, für nicht gefährliche Abfälle, die dem AWG unterliege. Da bei der gesamten Anlage ein Teil dem AWG unterliegt und die übrigen der Gewerbeordnung, sei mit der Abfallbehörde besprochen worden, dass die gesamte Anlage ins AWG Regime überstellt werde. Als Gegenbeispiel wurde eine Zementanlage angeführt, bei der die gesamte Anlage im Bereich der GewO zu finden sei und nur ein Anlagenteil im innersten der Anlage eine Abfallbehandlungsanlage darstelle. Nach Ansicht des Beschwerdeführervertreters sei eine Lagerung für nicht gefährliche Abfälle eindeutig eine gewerberechtliche Tätigkeit.
Der Vorwurf der belangten Behörde, das Unternehmen habe keine AWG Genehmigungen eingeholt und dadurch konsenslos betrieben, sei falsch, da für die meisten Anlagenteile eine Bewilligung nach Gewerberecht erforderlich sei.
Überdies sei die Anlage auch der Abfallbehörde seit längerem bekannt gewesen, da auch im Jahr 2008 eine Überprüfung mit einem Amtssachverständigen für Abfallchemie durchgeführt worden und keine Konsenswidrigkeit festgestellt worden sei.
Es seien dem Unternehmen bereits Sammel- und Behandlungserlaubnisse erteilt worden und es werde im Rahmen dieser Erteilungen auch der Konsens der beigeschlossenen Anlage überprüft.
In der Einvernahme des Beschwerdeführers D gab dieser an, dass er seit 2020 in der Verwaltung der C GmbH tätig sei. Seit 04.12.2015 sei er der gemäß § 9 Abs. 2 VStG Verantwortliche und der Beauftragte gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 im Unternehmen und sei für alle Belange im Umweltbereich zuständig.
Seit einem Gespräch mit dem damaligen Leiter der Anlagenbehörde der belangten Behörde, H, ihm Jahr 2016 sei ihm bekannt, dass die Anlage aus Sicht der belangten Behörde dem AWG-Regime unterliege. Im Genehmigungsverfahren bei der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer der Hauptverantwortliche gewesen. Ihm zur Seite sei A gestanden. Weites gab er an, dass es ihm nicht bekannt gewesen sei, welche Anlagenteile ins AWG-Regime übergeleitet wurden. Zu den vorgeworfenen Anlagenteilen gab er an, dass die bei der belangten Behörde gewerberechtlich genehmigt werden sollten, jedoch wurde dann die Anlage in den Zuständigkeitsbereich der Abfallrechtsbehörde abgetreten. Aus seiner Sicht sei nach den Bestimmungen des AWG kein Anlagenteil konsenslos betrieben worden.
Befragt zum Lokalaugenschein der Abfallrechtsbehörde am 03.10.2016 gab er an, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, dass jemand gesagt habe, dass die Anlage konsenslos betrieben worden sei. Bei diesem Lokalaugenschein sei es hauptsächlich um die Versickerung der Oberflächenwässer gegangen.
Zu den vorgeworfenen Anlagenteilen führte er aus, dass die Hackschnitzelheizung ausgetauscht wurde, der Vorzerkleinerer vielleicht getauscht wurde, die fünf Shredder nicht am Betriebsstandort waren, die Trommelsiebanlagen und die Hebebühne genehmigt waren, die Ummantelung der Halle 3 laut einem Bescheid (baubehördlich) aus 2009 genehmigt war, die Freiflächen in alten Bescheiden genehmigt waren, wobei angeführt wurde, dass dies alte und unklare Bescheide waren, die Flugdächer 2015 baurechtlich genehmigt wurden und 2016 ins Gewerbeverfahren miteinbezogen wurden, die Stapler ausgetauscht wurden und die Kehrmaschinen und Bagger nicht am Standort verwendet wurden.
Zur Einreichung der Genehmigung bei der Abteilung RU4 (jetzt: WST1) wurde angegeben, dass die Projekteinreichung am 20.04.2017 stattgefunden habe und im Vorfeld bereits Gespräche mit der Behörde stattgefunden haben. In den folgenden sechs Monaten bis zur Genehmigungsverhandlung sei ebenfalls der Kontakt mit der Behörde aufrechterhalten und Gutachten eingeholt worden. Einige Fristen hätten aufgrund der Witterung verschoben werden müssen.
Befragt dazu, warum der Betrieb bis zur Genehmigung nicht eingestellt wurde, gab der Beschwerdeführer an, dass es eine stille Vereinbarung mit der Behörde gegeben habe, dass der Betrieb bis zur Genehmigung weitergeführt werden durfte, da keine Gefahr in Verzug bestanden habe. Diese stille Vereinbarung wurde mit I, damaliger Abteilungsleiter der Abfallrechtsbehörde, getroffen.
Herr F habe von dieser Vereinbarung gewusst.
Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass Konsenswidrigkeit bzw. Konsenslosigkeit innerhalb des Unternehmens nie ein Thema gewesen sei.
Herr A habe natürlich Kenntnis von den Behördengängen gehabt.
Der Beschwerdeführer A gab in seiner Einvernahme an, dass die Konsenslosigkeit nie ein Thema gewesen sei und er daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nie begangen habe. Er habe nicht vorsätzlich nicht verhindert, dass der Betrieb im Verantwortungsbereich von D konsenslos betrieben worden sei.
Er gab auch an, dass es ihm nicht bewusst gewesen sei, dass einzelne Anlagenteile keine gewerberechtliche Genehmigung gehabt hätten.
Er führte weiters aus, dass im Zeitpunkt der Abtretung ins AWG-Regime den Behörden einerseits und dem Unternehmen andererseits nicht bekannt gewesen sei, wer wofür zuständig gewesen sei. Es sei im Jahre 2015 auch die Baubehörde involviert gewesen. Aufgrund dessen wurde die Vereinbarung getroffen, die gesamte Anlage ins AWG-Regime zu überstellen und eine einheitliche Genehmigung zu erlangen.
Der Beschwerdeführer A gab in seiner Einvernahme an, dass das Unternehmen in einem sehr großen Bereich tätig sei. Er sei zuständig unter anderem für Transport, LKW, Schüttgut und Infrastrukturprojekte und anderem. Dennoch sei er ein handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH. Aufgrund der inneren Ressortzuständigkeit sei der Beschwerdeführer G für die vorgeworfene konsenslose Abfallbehandlung nie zuständig gewesen.
Über Befragen gab er an, dass er bei den Verhandlungen im Oktober 2016 und Dezember 2016 und auch bei der Genehmigungsverhandlung im Oktober 2017dabei gewesen wäre. Aber im Detail sei er im Genehmigungsverfahren nicht involviert gewesen. Er habe auch keinen Kontakt mit der Behörde oder den Amtssachverständigen und auch nicht zu Projektanten gehabt. Die Einflussnahme auf den Verantwortlichen im Umweltbereich überlasse er seinem Bruder A.
Der Zeuge F gab in seiner Einvernahme an, dass er gewusst habe, dass einige Anlagenteile keine Genehmigung gehabt hätten. Er fügte aber auch hinzu, dass seine Anzeige auf seinen eigenen Annahmen beruhte.
Er führte auch aus, dass die Beschwerdeführer seit Abtretung des Aktes an die Abfallrechtsbehörde (Mai 2016) wissen mussten, dass die Anlage teilweise konsenslos gewesen sei.
Die Beschwerdeführer hätten selbst gesagt, dass sie teilweise konsenslos ihre Anlage betreiben. Der Zeuge begründete dies auch damit, dass im Jahr 2015 um betriebsanlagenrechtliche Genehmigung bei der BH Amstetten angesucht worden sei.
Zum Lokalaugenschein am 03.10.2016 gab er an, dass dieser aufgrund der Amtssachverständigen für Gewässerschutz anberaumt worden sei. Es sei hauptsächlich um die Verunreinigung des Grundwassers gegangen.
Über Befragen gab er an, dass er davon ausgehe, dass die vorgeworfenen Anlagenteile bei der Verhandlung angesprochen wurden. Sicher sei er sich wegen der Lagerungen auf den Freiflächen, da diese nicht dem Stand der Technik entsprochen haben.
Über Befragen, ob im Tatzeitraum von der Abfallrechtsbehörde eine Verfahrensanordnung gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002, die Androhung zur Stilllegung des Betriebes gemacht wurde, gab der Zeuge an, dass dies nicht passiert und nicht gewollt gewesen sei. Dies wurde mit dem Abteilungsleiter abgesprochen.
Befragt zum Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die stille Vereinbarung mit der Abteilungsleitung der Abfallrechtsbehörde, gab der Zeuge an, dass ihm das bekannt gewesen sei, er aber bei dieser Vereinbarung nicht dabei gewesen sei.
Er gab über Befragung weiters an, dass den Verbesserungsaufträgen teilweise nicht zeitgerecht nachgekommen wurde. Einige wurden erst im November 2017 nachgereicht. Hierzu führte er aus, dass die Beschwerdeführer keinen geeigneten Projektanten gefunden hätten. Warum es dann öfters länger gedauert habe, wisse der Zeuge nicht. Befragt dazu, ob die Verzögerungen auch mit der Witterung zusammenhängen konnten, gab er an, dass er sich das nicht vorstellen könne, da die Zeiträume sehr lang gewesen seien.
Zum Vorwurf, die Beschwerdeführer hätten das Verfahren verzögert, gab der Zeuge an, dass er vermute, dass die Beschwerdeführer die Projektkosten nicht tragen wollten.
Für den Zeugen sei der Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführer im Regime der Gewerbeordnung bleiben wollten. Der Zeuge habe diesbezüglich auch mit Herrn H telefoniert und mit ihm die restlichen Angelegenheiten besprochen, woraufhin der Akt abgetreten wurde.
Zum Verfahrensablauf zwischen Projekteinreichung am 30.04.2017 und der Genehmigungsverhandlung im Oktober 2017, gab er an, dass dies relativ schnell gegangen sei, da vom Abteilungsleiter veranlasst worden sei, dass die notwendigen Amtssachverständigen zur Verfügung stehen.
Vom Beschwerdeführervertreter zu der Aussage des Zeugen wegen der Projektkosten, gab dieser an, dass bei der zweiten Projekteinreichung im Jänner 2017, das Unternehmen Unterlagen vorgelegt habe, welche nicht von einem technischen Büro sondern von der RA Kanzlei B vorgelegt wurden. Der Beschwerdeführervertreter gab dazu an, dass damals schon ein Projektant vorhanden gewesen sei.
Befragt durch den Beschwerdeführervertreter zu den Verbesserungsaufträgen führte der Zeuge aus, dass erst im November 2017 zum Beispiel luftreinhaltetechnische Gutachten vorgelegt wurden, aber trotzdem im Oktober 2017 eine Genehmigungsverhandlung durchgeführt wurde, Er fügte hinzu, dass aufgrund des § 39 AWG die Verpflichtung zum luftreinhaltetechnischen Gutachten bestehe, da diese Bestimmung von den Emissionsangaben handle. Der Beschwerdeführervertreter fügte hierzu an, dass die Nachreichung von Unterlagen im November 2017 geringfügige Anpassungen betroffen haben.
Der Zeuge wurde befragt, warum er der Annahme war, dass die Mischanlage in der Halle 4 konsenslos betrieben worden ist. Hierzu gab der Zeuge an, dass er glaublich dies aus dem Antrag auf Genehmigung aus 2015 hatte und dies deshalb glaubte, dass eine bereits genehmigte Anlage nicht noch einmal zur Genehmigung betragt werde.
Befragt, warum gewerberechtlich bewilligte Anlagenteile noch einmal nach AWG bewilligt werden müssen, gab der Zeuge an, dass die Werkstatt nicht aus der AWG Anlage herausgenommen wurde und als eigene Betriebsanlage belassen wurde.
Befragt, warum die Abteilung RU4 (Jetzt: WST1) mehrmals Sammler- und Behandlungserlaubnisse dem Unternehmen erteilt habe, ohne dabei zu prüfen, ob die Anlage diesbezüglich konsensgemäß betrieben werde, führte der Zeuge aus, dass die Personen der Abteilung, die die Erlaubnisse erteilen, nicht für die Überprüfung der Anlage zuständig seien. Hierzu führte der Beschwerdeführervertreter aus, dass es Voraussetzung für eine Sammler- und Behandlungserlaubnis sei, dass auch eine genehmigte Anlage vorhanden sei.
Vom Beschwerdeführervertreter wird der Zeuge auf die behördliche Überprüfung der Abteilung RU4 aus dem Jahr 2008 hingewiesen, bei der eine Kontrolle mit einem ASV für Umwelttechnik und einer Sachbearbeiterin der Abfallrechtsbehörde durchgeführt wurde. Hierbei sei keine Konsenswidrigkeit festgestellt worden. Der Zeuge gab hierzu an, dass es sich bei dieser Überprüfung um eine Überprüfung im Rahmen der Sammler und Behandlungserlaubnis gehandelt habe und die Behörde keine Überprüfung der Anlage durchgeführt habe.
In den Schlussausführungen hielten der Beschwerdeführervertreter und die Beschwerdeführer ihre Beschwerde vollinhaltlich aufrecht und beantragten die Aufhebung der Straferkenntnisse und die Einstellung der Strafverfahren.
4. Feststellungen:
Die C GmbH betreibt am Standort ***, *** (Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** und ***, alle KG ***) eine Anlage zur Zwischenlagerung und zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen. Gefährliche Abfälle werden lediglich zwischengelagert. Der überwiegende Teil der gelagerten Abfälle bezieht sich auf unterschiedliche Holzabfälle.
Dieser Anlage wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 15.05.1984, Zl. ***, unter anderem für eine Trestertrocknungsanlage in einer Produktionshalle (heute: Halle 1), eine Lagerhalle für die Fertigprodukte (heute: Halle 2A) und eine Rindenlagerhalle (heute: Flugdach 1 erster Teil) die gewerberechtliche Genehmigung erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 14. 05.1984, Zl. ***, wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt.
Änderungen in den laufenden Jahren wurden gewerberechtlich bewilligt. Beispielsweise wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 16.05.1988, Zl. ***, unter anderem die Änderung der gewerberechtlichen Betriebsanlage durch Umstellung der Trocknungsanlage von Obsttrester auf Rinde, Hackschnitzel, Biertreber, Lupine und andere agrarische Ausgangsprodukte und die Aufstellung eines Zerhackers mit einer Kapazität von 15.000 t/Jahr zur Zerkleinerung der Rinde auf Grundstück Nr. *** KG ***, bewilligt.
Auch mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten als Gewerbebehörde vom 13.12.2005, ***, wurden Änderungen dieser Betriebsanlage bewilligt.
Seit 17.06.2011 fungieren A, geb. ***, und G, geb. ***, gemeinsam als handelsrechtliche Geschäftsführer.
Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten verpflichtete mit Verfahrensanordnung vom 19.04.2013, ***, gemäß § 360 Abs. 1 und Abs. 1a GewO 1994 die C GmbH zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes durch die Einreichung eines Projektes mit Angabe der Gesamtjahresmenge, der geplanten Oberflächenentwässerung und der Angabe der weiteren Verarbeitung bis 30.10.2013.
Am 16.12.2014, Zl. ***, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten die Änderung der Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb einer Dampfkraftanlage, einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage und einem NTT-Bandtrockner gewerberechtlich bewilligt.
In weiterer Folge wurde von der C GmbH der Bezirkshauptmannschaft Amstetten ein Projekt vorgelegt, welches jedoch ergänzungsbedürftig war.
Im Jahr 2015 wurde im Rahmen einer Überprüfung nach § 82b GewO 1994 festgestellt, dass für eine Reihe von Maschinen, Geräten und Anlagen keine behördliche Genehmigung existiert.
Hierfür begehrte die C GmbH eine betriebsanlagenrechtliche Genehmigung.
Mit Bestellungsdekret vom 04.12.2015 wurde Herr D als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG iVm § 26 Abs. 6 AWG 2002 für die C GmbH mit Wirksamkeit ab 04.12.2015 für die Einhaltung u.a. der Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 bestellt. In diesem Bereich wurde der Beauftragte auch handlungsbevollmächtigt. Das Bestellungsdekret wurde von der C GmbH ordnungsgemäß unterfertigt und erklärte sich D mit der Bestellung zum Verantwortlichen der C GmbH ausdrücklich einverstanden. Mit Schreiben vom 04.12.2015 wurde diese Vereinbarung der Abfallrechtsbehörde übermittelt.
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum der verantwortungsvolle Beauftragte der C GmbH gemäß § 9 Abs. 2 VStG war.
Auf Grund der von der C GmbH vorgelegten Unterlagen zur Genehmigung einer Abänderung der Betriebsanlage nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit Schreiben vom 29.03.2016 den Betriebsanlagenakt zuständigkeitshalber der Abfallrechtsbehörde abgetreten.
Die C GmbH entschied im Jahre 2016, die gesamte Anlage dem Regime des Abfallwirtschaftsgesetzes zu unterwerfen, da weder für die Behörde noch für das Unternehmen klar war, ob die gesamte Anlage oder Teile davon der Gewerbeordnung oder dem Abfallwirtschaftsgesetz unterliegen.
Nach Ansicht der Anlagenabteilung der belangten Behörde unterlag die gegenständliche Anlage auch seit Inkrafttreten des AWG 2002 bis zur Abtretung an die Abfallrechtsbehörde nach wie vor dem Regime der Gewerbeordnung, wobei bereits von der Abfallrechtsbehörde Genehmigungen zum Sammeln und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen erteilt wurden.
Am 03.10.2016 und 12.12.2016 fanden Überprüfungen der Anlage durch die Abfallrechtsbehörde statt. Nach Vorbegutachtung des eingereichten Projektes ergingen die Verbesserungsaufträge vom 20.01.2017, 16.02.2017 und 28.02.2017.
Mit 30.04.2017 erfolgte durch die C GmbH die Einreichung des Projektes mit der Bezeichnung „Einreichunterlagen zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens gem. § 37 Abs. 1 AWG für Änderungen an der Abfallbehandlungsanlage der C GmbH“.
Im Oktober 2017 fand eine öffentliche mündliche Genehmigungsverhandlung durch die Abfallrechtsbehörde statt.
Im November 2017 reichte die C GmbH aufgetragenen Unterlagen für die Genehmigung nach § 37 AWG der Abfallrechtsbehörde nach.
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 04.01.2018, Zl. ***, wurde der C GmbH für folgende wesentliche Änderungen der bestehenden Abfallbehandlungsanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, die abfallrechtliche Genehmigung erteilt:
? Errichtung von Freilagerflächen, Manipulationsflächen und innerbetrieblichen Verkehrsflächen mit einer Gesamtfläche der Abfallbehandlungsanlage von 8,8 ha sowie der Oberflächenentwässerung des gesamten Areals mit Sickerwasserspeicherbecken im nördlichen Erweiterungsgebiet und Versickerungsmulden sowie deren sukzessiven Umbau in Sickerwasser-Speicherbecken im übrigen Anlagenbereich;
? gesonderte Entwässerung für Dachflächen und Fahrflächen durch Versickerung;
? maximale Abfall-Lagermenge im Ausmaß von 105.935 m³ (davon maximal 45 t gefährliche Abfälle) zu einem Zeitpunkt und maximaler Jahresumschlag von 300.000 m³;
? Flächenmäßige Erweiterung auf die bisher von der Anlage nicht betroffenen Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** KG ***;
? Flächenmäßige Erweiterung im westlichen Bereich des schon bisher von der Anlage betroffenen Grundstücks Nr. ***;
? Rodung im Ausmaß von 4.883 m² auf den Grundstücken Nr. *** und *** KG *** und Ersatzaufforstung im Ausmaß von 6.226 m² auf den Grundstücken ***, *** und *** KG ***;
? Container- und LKW-Auflieger-Lager im westlichsten Bereich (auf Teilflächen) der Grundstücke Nr. ***, ***, *** KG *** sowie auf Grundstück Nr. *** KG ***, im Ausmaß von 10.855 m²;
? Einrichtung eines Palettenlagerplatzes;
? Errichtung eines LKW-Abstellplatzes für 5 LKWs im Ausmaß von 360 m² im nordwestlichen Bereich des Grundstücks Nr. *** KG *** und einer Abstellfläche für Radlader im südwestlichen Bereich des Grundstücks Nr. *** KG ***;
? Errichtung von zwei PKW-Parkplätzen mit 14 PKW-Parkplätzen im nordwestlichen Bereich des Grundstücks Nr. *** KG ***;
? Feststellung des Abfallkatalogs der Abfallbehandlungsanlage im Ausmaß von 119 Abfallarten und Spezifikationen, davon die Hinzunahme von 53 weiteren Abfallarten und Spezifikationen (davon 4 als gefährlich eingestufte, nämlich Eisenbahnschwellen, Holz salzimprägniert und Holz teerimprägniert sowie Asbestabfälle, Asbeststäube);
? im Südwesten des Betriebsgeländes Niveauanpassung an die übrigen Betriebsflächen durch Absenkung um bis zu 6 m;
? Um- und Zubau des Bürogebäudes sowie Einbau eines Heizraumes mit Hackschnitzelheizung in Halle 1;
? Aufstellung eines Vorzerkleinerers sowie Lagerung von holzartiger Biomasse und Abfällen in Halle 2 sowie Einrichtung eines stationären Vorzerkleinerers mit Förderbändern in Halle 2;
? Errichtung und Betrieb von Halle 3 mit Tankstelle, Service-Werkstätte, Reifen- und Ersatzteillager (mit entsprechenden Maschinen und Geräten), darunter eine Fahrzeughebebühne und 2 Altöltanks à 1.000 Liter und Biomasselager;
? Errichtung und Betrieb von Halle 4 mit Aufstellung u. a. von 3 Absack- und Abfüllanlagen, Förderbändern, Palettierer, Wickler und Druckluftkompressor, 3 Mischbunkern sowie 3 Maschinenbunker außerhalb der Halle 4, Tablettenpresse für Mineraldünger, Aufstellung eines Lagercontainers für Ersatzteile bzw. frostempfindliche Stoffe außerhalb von Halle 4;
? Errichtung und Betrieb von Halle 5 zur Zwischenlagerung von Abfällen und Materialien;
? Aufstellung und Inbetriebnahme von zwei Trommelsiebanlagen im bestehenden Flugdach 1;
? Errichtung und Betrieb der Flugdächer 2, 3, 4 und 5 zur Zwischenlagerung von Abfällen;
? Aufstellung und Betrieb von 5 mobilen Shreddern, von 2 mobilen Trommelsieben, eines mobilen Windsichters, von 10 Baggern, 3 dieselgetriebenen Staplern, einer Hubarbeitsmaschine und einer Kehrmaschine.
Zwischen dem Abteilungsleiter der Abfallrechtsbehörde und dem Unternehmen C GmbH wurde ab der Zuständigkeit der Abfallrechtsbehörde im März 2016 die Vereinbarung geschlossen, dass das Unternehmen bis zur Genehmigung der Anlage gemäß § 37 AWG 2002 weitergeführt werden darf. Diese Vereinbarung war im Tatzeitraum, 3. Oktober 2016 bis 3. Jänner 2018, aufrecht.
5. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Es blieb durchwegs unbestritten, dass die gegenständliche Anlage nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1985 bewilligt wurde und im Laufe der Zeit abgeändert und diese Abänderungen ebenfalls nach der Gewerbeordnung bewilligt wurden.
Die Stellung des D als Verantwortlicher nach § 9 Abs. 2 VStG und als Beauftragter nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 ergibt sich aus dem im Akt innenliegenden Bestellungsdekretes und beruht auch auf den Aussagen des D selbst, welche auch von den handelsrechtlichen Geschäftsführern des Unternehmens bestätigt wurde. Überdies zieht auch die belangte Behörde dieses Bestellungsdekret nicht in Zweifel.
Auch bestand kein Zweifel daran, dass die Brüder A und G die handelsrechtlichen Geschäftsführer der C GmbH sind.
Da D bereits im Jahr 2015 zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde, hatte er diese Position auch im vorgeworfenen Tatzeitraum inne.
Der Antrag auf Abänderungsgenehmigung der Betriebsanlage der C GmbH im Jahre 2015 ergibt sich aus der Anzeige des Meldungslegers und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde. Dies wurde auch in den Aussagen des Beschwerdeführers, seines Bruders und von D bestätigt. Auch konnte der Meldungsleger dies bestätigen, indem er aussagte, dass er seine Anzeige aufgrund des Genehmigungsantrages nach der GewO erstellt hat.
Dass auf den Antrag dieser Genehmigung die Abtretung der Anlage an die Abfallrechtsbehörde stattgefunden hat, ist ebenso dem Akteninhalt als auch den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen.
Die Feststellung, dass die C GmbH die gesamte Anlage dem AWG-Regime unterstellen wollte, ergibt sich aus den Aussagen des D und der Brüder A und G. Überdies wurde dies weder von der belangten Behörde im beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis noch vom Meldungsleger bestritten.
Die unterschiedlichen Ansichten einerseits der Behörden als auch des Unternehmens unter welches Regime (GewO oder AWG) die Anlage falle, ist der Historie der gesamten Anlage zu entnehmen. So ergibt sich daraus, dass trotz des Vorliegens von Sammler- und Behandlertätigkeiten nach dem Abfallwirtschaftsgesetz und Überprüfungen durch die Abfallrechtsbehörde die gesamte Anlage nach den Regeln der Gewerbeordnung bew