Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §7 Abs2, 17 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer – den Parteien nicht zurechenbaren – Beschwerde mangels Bestehens einer Bevollmächtigung der einschreitenden Rechtsanwältin für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof; Bestellung zur Verfahrenshelferin gilt nur im Verfahren vor dem VerwaltungsgerichtshofSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2019 beantragten die Adressaten des im Spruch genannten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes beim Verfassungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen dieses Erkenntnis.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24. November 2020 wurden diese Anträge abgewiesen.
2. Zwischenzeitig, nämlich am 11. März 2020, langte beim Verfassungsgerichtshof eine auf Art144 B-VG gestützte, von der nunmehrigen Einschreiterin gefertigte, namens der Adressaten des Erkenntnisses erhobene Beschwerde ein. In dieser Beschwerde stützt sich die Einschreiterin hinsichtlich der Vertretungslegitimation auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2020, mit dem den Adressaten des Erkenntnisses die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das im Spruch genannte Erkenntnis bewilligt und in der Folge die Einschreiterin zur Verfahrenshelferin bestellt worden ist. Auch wird die Rechtzeitigkeit der Beschwerde damit dargetan, dass der Einschreiterin der Beschluss der Rechtsanwaltskammer über die Bestellung zur Verfahrenshelferin vor dem Verwaltungsgerichtshof am 4. Februar 2020 zugestellt worden sei.
3. Mit Verfügung des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 2020 wurde die Einschreiterin aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen den Mangel, dass mit der Beschwerde entgegen §24 Abs6 und §35 Abs1 VfGG iVm §30 ZPO weder eine urkundliche Vollmacht vorgelegt worden noch eine Berufung auf die erteilte Vollmacht im Sinne des §30 Abs2 ZPO erfolgt sei, zu beheben. Dieser Mangel wurde nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben.
4. Die Beschwerde ist mangels Legitimation der Einschreiterin unzulässig:
4.1. Soweit sich die einschreitende Rechtsanwältin auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2020 über die Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bzw den entsprechenden Bestellungsbescheid der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 31. Jänner 2020 beruft, liegt entgegen §17 Abs2 VfGG keine durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde vor (vgl VfSlg 19.461/2011), da die Bestellung zum Verfahrenshelfer im Rahmen der vor dem Verwaltungsgerichthof bewilligten Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche, nicht aber auch für das verfassungsgerichtliche Verfahren gilt.
4.2. Die einschreitende Rechtsanwältin hat eine von den Adressaten des Erkenntnisses erteilte Vollmacht weder behauptet, noch sich auf eine solche berufen oder eine solche belegt.
5. Die von der Einschreiterin erhobene, den Parteien mangels einer für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bestehenden Bevollmächtigung aber nicht zurechenbare Beschwerde ist somit gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG mangels Legitimation in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Legitimation, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Vertreter, VfGH / Prozessvollmacht, Vollmacht, VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E4578.2019Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021