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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §66, §84, §85,Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde nach Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags auf Grund Nichtvorlage der angefochtenen Entscheidung; Ablauf der Beschwerdefrist mangels meritorischer Erledigung des VerfahrenshilfeantragsRechtssatz
Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrem Vorbringen (die Beschwerde sei rechtzeitig, weil die zurückweisende Entscheidung des VfGH nach der Rsp des OGH in eine abweisende Entscheidung umzudeuten sei), dass die angefochtene Entscheidung nach Rsp des VfGH zur Beurteilung, ob die Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, zwingend mit dem Verfahrenshilfeantrag vorzulegen ist und damit einen notwendigen Bestandteil des Verfahrenshilfeantrages darstellt, und übersieht auch, dass nach der Rsp des VfGH die Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages zur Behebung eines formellen Mangels zur Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages gemäß §20 Abs2 VfGG führt. Nur ein nach entsprechender Aufforderung gemäß §66 Abs2 ZPO unvollständig oder mangelhaft gebliebenes Vermögensbekenntnis ist nach der Rsp des VfGH in freier Beweiswürdigung gemäß §381 ZPO zu bewerten. Dieser Fall liegt jedoch hier nicht vor.
Der Verfahrenshilfeantrag vom 26.06.2020 wurde daher nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung eines formellen Mangels zurückgewiesen, sodass er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte. Die sechswöchige Beschwerdefrist war bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages abgelaufen. Die vorliegende, am 06.10.2020 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Beschwerde ist daher ohne weitere Prüfung der Prozessvoraussetzungen als verspätet zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Beschwerdefrist, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E3382.2020Zuletzt aktualisiert am
19.02.2021