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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §7 Abs2, 17 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer – den Parteien nicht zurechenbaren – Beschwerde mangels Bestehens einer Bevollmächtigung der einschreitenden Rechtsanwältin für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof; Bestellung zur Verfahrenshelferin gilt nur im Verfahren vor dem VerwaltungsgerichtshofRechtssatz
Soweit sich die einschreitende Rechtsanwältin auf den Beschluss des VwGH vom 29.01.2020 über die Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem VwGH bzw den entsprechenden Bestellungsbescheid der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 31.01.2020 beruft, liegt entgegen §17 Abs2 VfGG keine durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde vor, da die Bestellung zum Verfahrenshelfer im Rahmen der vor dem VwGH bewilligten Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche, nicht aber auch für das verfassungsgerichtliche Verfahren gilt.
Die von der Einschreiterin erhobene, den Parteien mangels einer für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bestehenden Bevollmächtigung aber nicht zurechenbare Beschwerde ist somit gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG mangels Legitimation in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Legitimation, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Vertreter, VfGH / Prozessvollmacht, Vollmacht, VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E4578.2019Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021