TE Vwgh Erkenntnis 1978/4/6 0754/77

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Veröffentlicht am 06.04.1978
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Index

StVO
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GebG 1957 §14 TP6 Abs1 idF 1976/668
StVO 1960 §4 Abs1 lita
StVO 1960 §4 Abs1 litb
StVO 1960 §4 Abs1 litc
VwGG §48 Abs1
VwGG §48 Abs1 lita
VwGG §48 Abs1 Z1 implizit
VwGG §48 Abs3 lita
VwGG §49 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Skorjanec und die Hofräte Dr. Leibrecht, Onder, Dr. Baumgartner und Dr. Närr als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde der HK in W, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien I, Seilerstätte 22, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 7. Dezember 1976, Zl. MA 70-IX/K 193/76/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach der am 16. März 1978 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Michael Datzik für Rechtsanwalt Dr. Michael Stern, sowie des Vertreters der belangten Behörde, Magistratsrat Dr. JS, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 6.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Bundespolizeidirektion Wien-Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt sprach mit Straferkenntnis vom 17. Dezember 1975 aus, die Beschwerdeführerin habe am 1. September 1975 um 6.10 Uhr in Wien 2., Praterstraße, als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens nach Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht sofort angehalten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 2 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der für den Beschwerdefall geltenden Fassung (StVO), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (drei Tage Ersatzarreststrafe) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der aus dem Spruch ersichtliche Sachverhalt sei durch die Aussage des Ing. JS und die Aussage der Beschwerdeführerin selbst erwiesen. Das Gesetz schreibe vor, nach einem Verkehrsunfall sei sofort anzuhalten, was die Beschwerdeführerin nicht getan habe.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, schriftlich Berufung, worin sie vorbrachte, es sei richtig, daß das Gesetz vorschreibe, nach einem Verkehrsunfall sei sofort anzuhalten, was sie nicht getan habe. Der Sinn des Gesetzes liege jedoch darin, eine sofortige Feststellung des Unfallgegners, eine einvernehmliche Schadensfeststellung und die Identitätsklärung auch hinsichtlich der gegnerischen Versicherung zu ermöglichen. Nun habe sich jedoch der gegenständliche Vorfall so ereignet, daß der Gegner der Beschwerdeführerin sie von der linken Seite so knapp überholt bzw. geschnitten - wodurch die Stoßstange des überholenden Personenkraftwagens sich in dem linken Kotflügel des Personenkraftwagens der Beschwerdeführerin verfangen habe - und nach diesem Vorfall seine Fahrt (ohne auch nur im geringsten anzuhalten und ohne seine Geschwindigkeit herabzusetzen) fortgesetzt habe. Er sei mit mehr als 50 km/h durch zwei weitere Ampeln gerade noch durchgefahren, sodaß es der Beschwerdeführerin unmöglich gewesen sei, ihm so schnell zu folgen. Obwohl die Beschwerdeführerin nachher - als die Ampel in ihrer Fahrtrichtung wieder grün gezeigt hätte - noch einmal auf den Praterstern gefahren sei, habe sie ihren Gegner nirgends entdecken können. Auch habe sich der ganze Vorfall derart rasch abgespielt, daß es der Beschwerdeführerin - sie sei bei dem Vorfall begreiflicherweise erregt gewesen - nicht möglich gewesen sei, sich Automarke oder Kennzeichen zu merken. Wolle man der im Gesetz geforderten Verpflichtung zum sofortigen Anhalten folgen, so habe die Beschwerdeführerin von jedem Versuch, dem davonfahrenden Unfallgegner zu folgen, unverzüglich Abstand nehmen und sich sohin jeder Möglichkeit begeben müssen, ihn eruieren zu können. Es sei auch nicht einzusehen, warum die Beschwerdeführerin nach dem Unfall, als sie schon bemerkt habe, daß sich ihr Gegner entfernt habe, und zwar ohne seine Geschwindigkeit auch nur im mindesten zu verringern, hätte anhalten sollen. Der oben beschriebene Sinn des Gesetzes und Zweck dieser Gebotsnorm hätte von der Beschwerdeführerin auf keinen Fall erfüllt werden können, da Voraussetzung gerade das Anhalten beider Fahrzeuglenker sei. Die Beschwerdeführerin habe sodann - da sie pünktlich um 6.30 Uhr im 10. Bezirk eine A-Filiale öffnen müsse - in ihrer Mittagspause bei der Polizei Meldung über diesen Vorfall erstattet. Eine frühere Meldung sei ihr nicht möglich gewesen, da sie pünktlich um 6.30 Uhr das genannte Geschäft öffnen müsse, die nächste ihr zur Verfügung stehende Möglichkeit daher ihre Mittagspause gewesen sei, und sie sohin im Sinne des Gesetzes ohne unnötigen Verzug Meldung erstattet habe. Daraus, daß ihr Unfallgegner die Meldung früher erstattet habe, könne eine Strafbarkeit ihrerseits im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes ebenfalls nicht geschlossen werden. Würde nämlich jeder, der diese Meldung bei der Polizei später als der Unfallgegner erstatte, wegen Fahrerflucht strafbar sein, so würde eine Überspitzung dieses Prinzips bedeuten, daß selbst bei gemeinsamer Vorsprache bei der Polizei dann, wenn der eine Beteiligte das Wachzimmer oder das Kommissariat um einen Augenblick früher betrete, der zweite Beteiligte der Fahrerflucht schuldig wäre. Gerade eben deshalb sei ja im Gesetz nicht gefordert, daß sofort Meldung erstattet werden müsse, sondern ohne unnötigen Verzug, wobei im Einzelfall zu prüfen sei, ob eine frühere Meldung den Beteiligten möglich gewesen wäre. Dies aber sei der Beschwerdeführerin aus den eben geschilderten Umständen der Öffnung ihres Geschäftes um 6.30 Uhr nicht möglich oder zumutbar gewesen.

Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bestätigte die Wiener Landesregierung das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 mit Bescheid vom 7. Dezember 1976, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung: Auf Grund der unfallbeteiligten Zeugen und jeweiligen Lenker der unfallbeteiligten Personenkraftwagen, Ing. JS und HK, stehe fest, daß keiner von beiden sofort nach der Kontaktierung (somit Verursachung des Verkehrsunfalles) angehalten habe, sondern erst nach mehreren 100 Metern. Wenngleich sie sich in einem Irrtum befunden hätten, ob der andere jeweils anhalten habe wollen, habe doch jeder für sich nach der Kontaktierung anhalten können und nicht erst nach einer Fahrt von mehreren 100 Metern. Ing. JS habe erklärt, er habe bei der Ausfahrt Franzensbrückenstraße, also nach der zweiten Verkehrslichtsignalanlage, gesehen von der Einfahrt Lasallestraße in den Praterstern, bei der dortigen Schutzinsel angehalten. Zu diesem Zeitpunkt habe er jedoch die Zweitbeteiligte, nämlich die Beschwerdeführerin, bei der Ampel nach der Ausfahrt Franzensbrückenstraße anhalten gesehen, weil die Ampel dort Rotlicht gezeigt habe. Dann sei sie - nämlich die Beschwerdeführerin - im Zuge des Kreisverkehrs weitergefahren und er sei dann ein Stück in die Franzensbrückenstraße hineingefahren (etwa 20 bis 30 m) und bei der ersten dort einmündenden Seitengasse stehen geblieben. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht mehr dahergekommen. Die Beschwerdeführerin als Zeugin einvernommen habe ausgeführt, der Angezeigte sei ziemlich rasch gefahren und sie habe ihn nach der zweiten Ampel, vermutlich jener bei der Einmündung der Praterstraße in den Praterstern, aus den Augen verloren. Die Aussage der Beschwerdeführerin decke sich insoweit mit den Aussagen des Ing. JS, der ja bei der Schutzinsel bei der Ausfahrt zur Franzensbrückenstraße angehalten habe. Auch die fernere Aussage des Ing. JS. decke sich mit der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach dieselbe noch einmal um den Praterstern gefahren sei, Ing. JS aber nicht habe finden können. Dies deshalb, weil derselbe noch ausgeführt habe, er sei später von der Schutzinsel bei der Ausfahrt zur Franzensbrückenstraße in die nächste Seitengasse eingebogen. Es handle sich somit eindeutig um einen Irrtum, jeder habe geglaubt, der andere würde nicht angehalten haben. Es hätten also beide angehalten, aber nicht sofort, wie es das Gesetz verlange, denn nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten. Die Betonung liege auf dem Wort „sofort“. In diesem Sinne könne die Tatbestandsmäßigkeit der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO sowohl bei Ing. JS als auch bei der Beschwerdeführerin als erfüllt betrachtet werden.

Gegen diesen Berufungsbescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß von der belangten Behörde festgestellt worden sei, die Tatbestandsmäßigkeit der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO sei gegeben. Dies sei nun keineswegs der Fall. Aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides über die Positionen der beiden Fahrzeuge ergebe sich, daß Ing. JS als Fahrer des zweitbeteiligten Personenkraftwagens zwei Kreuzungen vor der Beschwerdeführerin angeblich angehalten habe. Dennoch verlange die belangte Behörde bzw. der angefochtene Bescheid, daß der strikte Wortlaut des Gesetzes wonach nach einem Verkehrsunfall sofort angehalten werden müsse, buchstäblich zu erfüllen sei. Dies hätte im gegenständlichen Fall dazu geführt, daß die Beschwerdeführerin angehalten habe, der den Unfall verursachende Zweitbeteiligte jedoch weitergefahren sei. Da die Beschwerdeführerin nicht einmal die Kennzeichennummer habe ablesen können, habe sie gegen den Zweitbeteiligten am Unfall mangels Identifizierbarkeit keinerlei Ansprüche geltend machen können. Sie habe daher versucht, dem ihrer Meinung nach (hier fehlt offensichtlich das Wort Fahrerflucht) begehenden Zweitbeteiligten nachzufahren, entweder stellig zu machen oder zumindest zu identifizieren. Der Schutzzweck der Norm, wonach beide an einem Verkehrsunfall beteiligten Lenker ihres Fahrzeuges sofort anhalten müßten, liege in der gegenseitigen Identitätsfeststellung. Wenn ein am Verkehrsunfall Beteiligter durch sein Verhalten eindeutig zu erkennen gebe, er wolle seine Identität nicht preisgeben, erscheine es absolut sinnwidrig, daß der Zweitbeteiligte unbedingt anhalten müsse. Durch die vom Zweitbeteiligten Ing. JS mit Sicherheit gesetzte Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO (die dadurch gesetzt worden sei, daß er den Personenkraftwagen der Beschwerdeführerin im Überholvorgang beschädigt habe und weitergefahren sei, „also vor der Beschwerdeführerin“) habe die Beschwerdeführerin nicht mehr die Verpflichtung zum sofortigen Anhalten gehabt.

Zu diesen Ausführungen ist folgendes zu bemerken:

Der § 4 Abs. 1 StVO lautet wörtlich:

„Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.“

Das bedeutet, daß alle im § 4 StVO normierten Verpflichtungen voraussetzen, daß ein Verkehrsunfall eingetreten ist. Des weiteren setzen diese Verpflichtungen das Wissen um den Verkehrsunfall voraus. Beide grundsätzlichen Voraussetzungen wurden von der Beschwerdeführerin von Anfang an ausdrücklich zugegeben. So wie die Anhaltepflicht nur auf den Bereich der Unfallstelle beschränkt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1971, Slg.N.F.Nr. 8038/A), kann diese Pflicht aber nur im Bereich der Unfallstelle erfüllt werden, wobei - abgesehen von Einschränkungen des grundsätzlich nicht verbotenen Anhaltens (§§ 18 Abs. 3, 46 Abs. 3, 47 StVO, § 16 Abs. 2 lit. e der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, BGBl. Nr. 2) - gewiß auch die Vorschriften über die Verminderung der Fahrgeschwindigkeit (§ 21 StVO) beachtet werden müssen. Der Gesetzgeber hat in dem § 4 Abs. 1 1it. a StVO den Begriff „sofort“ mit vollem Bedacht gewählt, was sich schon aus der Verwendung des Begriffes „ohne unnötigen Aufschub“ in dem § 4 Abs. 5 StVO ergibt. Daher schließen diese beiden Gesetzesstellen einander auch nicht aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. April 1971, Zl. 1305/70).

In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Vertreter der belangten Behörde auf Befragung ausdrücklich erklärt, daß die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen von der rechtskräftigen Bestrafung des Ing. JS wegen dessen Fahrerflucht nach dem gegenständlichen Verkehrsunfall mit Sachschaden ausgegangen sei, weshalb der Beschwerdeführerin richtig nicht die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO, sondern nach § 4 Abs. 5 StVO anzulasten gewesen wäre.

Bei vernünftiger Überlegung ergibt sich nun aus dem Inhalt der weiteren in dem § 4 Abs. 1 lit. b und c StVO vom Gesetzgeber festgelegten Lenkerpflichten, daß die in dem § 4 Abs. 1 lit. a StVO dem Lenker vom Gesetz erteilte Anordnung, das Fahrzeug sofort anzuhalten, nicht bloß den Zweck verfolgt, das Fahrzeug ganz kurzfristig zum Stillstand bringen zu lassen. Diesem der in Rede stehenden Gesetzesstelle innewohnenden Sinn konnte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall schon wegen der - von ihr unter Berücksichtigung der vom Vertreter der belangten Behörde in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich abgegebenen Erklärung nicht nur irrtümlich angenommenen -Fahrerflucht des (außer der Beschwerdeführerin) einzigen Unfallsbeteiligten Ing. JS auch durch ein sofortiges Anhalten nicht mehr gerecht werden. Da dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht unterstellt werden darf, vom Normadressaten Sinnloses zu verlangen, hat die Beschwerdeführerin durch die gegenständliche Unterlassung des sofortigen Anhaltens keineswegs das Tatbild des § 4 Abs. 1 lit. a StVO verwirklicht.

Aus dem angeführten Grund hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß dem § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542/1977. Für die Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes war gemäß § 59 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 der im Schriftsatz eingebrachte Antrag maßgebend. Die beantragte Umsatzsteuer konnte nicht zuerkannt werden, weil die im Gesetz vorgesehenen Beträge für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand Pauschalsummen sind. Die dritte Ausfertigung der Beschwerde war nicht erforderlich (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG 1965). Für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde als Eingabe (§ 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der seit 1. Jänner 1977 geltenden Fassung BGBl. Nr. 668/1976) steht der Stempelgebührenersatz auch dann nur in der Höhe von S 70,-- zu, wenn die Beschwerde aus mehreren Bögen besteht (vgl. den hg. Beschluß vom 18. Oktober 1977, Zl. 1214/77).

Wien, am 6. April 1978

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Unrichtige Höhe der Stempelgebühren Erstattung bzw Notionierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000754.X00

Im RIS seit

19.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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