TE Vwgh Beschluss 2021/1/15 Fr 2020/22/0014

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Veröffentlicht am 15.01.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGG §24
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §38
VwGG §38 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Fristsetzungssache des E M, gegen das Verwaltungsgericht Wien in einer Angelegenheit betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Der Antragsteller brachte am 7. Februar 2020 einen Fristsetzungsantrag hinsichtlich seines „Antrags auf Urteilsausfertigung [...] vom 16.01.2019“ beim Verwaltungsgericht Wien ein. Er führte dazu aus, das Verwaltungsgericht habe das Erkenntnis in der Verhandlung am 15. Jänner 2019 mündlich verkündet. Er (der Antragsteller) habe am darauffolgenden Tag die schriftliche Ausfertigung beantragt. Das Verwaltungsgericht habe bislang keine Ausfertigung übermittelt und auch keine sonstigen Schritte gesetzt.

1.2. Das Verwaltungsgericht legte den Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof mit Bericht vom 20. August 2020 vor. Es teilte mit, dass die schriftliche Ausfertigung am 11. Februar 2020 erfolgt sei. Zudem legte es die ausgefertigte Entscheidung vor und gab bekannt, dass die Zustellung an den Antragsteller am 17. Februar 2020 erfolgt sei.

2. Der Fristsetzungsantrag ist als unzulässig zurückzuweisen.

3.1. Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

3.2. Das Ziel eines Fristsetzungsantrags ist es, ein Verwaltungsgericht, das seine Entscheidung nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist getroffen hat, zur Entscheidungsfällung zu veranlassen. Dieser Zweck ist schon dann erreicht, wenn das Verwaltungsgericht noch vor Einlangen des Fristsetzungsantrags entschieden hat. Die Durchführung eines weiteren Verfahrens betreffend den Fristsetzungsantrag, um den derart schon erreichten Zweck weiterhin zu verfolgen, geht dann ins Leere (vgl. VwGH 10.9.2014, Fr 2014/20/0022; 12.11.2014, Fr 2014/20/0028).

In diesem Sinn ist ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG dann unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung bis zum Einlangen des Fristsetzungsantrags bei ihm bereits erlassen hat (vgl. VwGH 13.10.2015, Fr 2015/03/0007).

3.3. Bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Zustellung der Entscheidung die mündliche Verkündung gleichzuhalten (vgl. neuerlich VwGH Fr 2015/03/0007). Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts - unabhängig von der in § 29 Abs. 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung - rechtlich existent und kann auch bekämpft werden. Da vor diesem Hintergrund eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung bereits im Wege ihrer Verkündung erlassen wird, ist mit dieser Form der Erlassung der Entscheidung auch die behördliche Entscheidungspflicht erfüllt (vgl. VwGH 14.11.2016, Fr 2016/08/0011; abermals Fr 2015/03/0007).

4.1. Fallbezogen hat das Verwaltungsgericht die Entscheidung, auf deren Erlassung der vorliegende Fristsetzungsantrag gerichtet war, bereits im Wege der unstrittigen mündlichen Verkündung in der Verhandlung am 15. Jänner 2019 rechtswirksam erlassen. Das Verwaltungsgericht hat schon auf diese Weise - unabhängig von der erforderlichen schriftlichen Ausfertigung und Zustellung - der Entscheidungspflicht Genüge getan. Folglich wurde der Fristsetzungsantrag vom 7. Februar 2020 zu einem Zeitpunkt gestellt, in dem das Verwaltungsgericht mit der Entscheidung nicht säumig war, selbst wenn die schriftliche Ausfertigung damals noch nicht erfolgt war.

4.2. Der Fristsetzungsantrag erweist sich daher als nicht zulässig. Er war gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG mit Beschluss zurückzuweisen, weil seiner Behandlung der Mangel der Berechtigung zu seiner Erhebung entgegenstand (vgl. abermals VwGH Fr 2014/20/0028).

5. Ein Abspruch über ein Kostenbegehren hatte - mangels eines diesbezüglichen Antrags - zu entfallen (vgl. VwGH 2.9.2020, Ra 2016/08/0006).

Wien, am 15. Jänner 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:FR2020220014.F00

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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