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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des A K, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15. Juni 2020, LVwG-750827/2/BP/MaH/BD, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Perg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den abweisenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg betreffend einen Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels als Student gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.
Dies begründete das LVwG im Wesentlichen damit, dass der Revisionswerber das außerordentliche Studium an der Johannes Kepler Universität begonnen, innerhalb von zwei Jahren aber nicht den Nachweis über die Zulassung zum ordentlichen Studium gemäß § 64 Abs. 2 NAG - nämlich die Ergänzungsprüfung betreffend die Kenntnisse der deutschen Sprache - erbracht habe. Er sei ab 2. November 2017 zum Vorstudium zugelassen gewesen und habe ab Mitte November 2017 an einem entsprechenden Deutschkurs teilgenommen. Eigenen Angaben zufolge hätte der Revisionswerber „auch im Frühjahr 2020 noch Deutschkurse [...] absolvieren müssen“. Ein Absehen von dieser Voraussetzung aufgrund eines der Einflusssphäre des Revisionswerbers entzogenen, unabwendbaren oder unvorhersehbaren Ereignisses im Sinn des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG komme u.a. deshalb nicht in Betracht, weil der Revisionswerber mit der ins Treffen geführten Corona-Krise seine fehlende Zulassung zum ordentlichen Studium innerhalb von zwei Jahren nicht begründen könne; die Corona-Krise stelle zwar ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis dar, sei der Frist zum Nachweis der Zulassung zu einem ordentlichen Studium aber zeitlich nachgelagert. Der Revisionswerber hätte die Voraussetzungen für die Verlängerungen des Aufenthaltstitels schon im Wintersemester 2019/2020 erbringen müssen.
5 In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber vor, es fehle klarstellende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, inwiefern der Umstand, dass aufgrund der Corona-Krise von Präsenzunterricht auf Onlinekurse umgestellt worden sei und Deutschkurse auch abgesagt worden seien, Gründe vorlägen, die der Einflusssphäre entzogenen, unabwendbar und unvorhersehbar gewesen seien.
6 Dabei übersieht der Revisionswerber, dass das LVwG die Frage, ob die Corona-Krise grundsätzlich als ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis zu beurteilen ist, nicht als entscheidungsrelevant ansah, weil die Frist zum Nachweis der Deutschkenntnisse durch den Revisionswerber bereits vorher abgelaufen sei. Dem wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegengetreten. Selbst wenn man den Beginn der Frist zum Nachweis der Zulassung zum ordentlichen Studium erst mit dem auf die erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels (27.10.2017) folgenden Semester (Sommersemester 2018) annimmt (vgl. dazu VwGH 9.9.2020, Ra 2019/22/0127), wäre sie mit Ende des Wintersemesters 2019/2020 abgelaufen. Dass bis zu diesem Datum Corona-bedingt Einschränkungen hinsichtlich der Absolvierung des vom Revisionswerber besuchten Deutschkurses bestanden hätten, wird nicht konkret dargelegt.
7 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.
8 Ausgehend davon erübrigt sich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 21. Jänner 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220280.L00Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021