Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/10/0073Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, in der Beschwerdesache der G in I, betreffend den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 27. September 1996, Zl. 16/131-3/1996, wegen Übertretungen des TLPG und des SPG, den Beschluß gefaßt:
Spruch
1. Der Einspruch gegen den Beschluß vom 17. März 1997, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1996, Zl. 96/10/0243-3, gesetzten Frist zu bewilligen, abgewiesen wurde, wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1996, Zl. 96/10/0243-3, gesetzten Frist zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
3. Der Antrag, die Wiederaufnahme des mit dem Beschluß vom 27. Jänner 1997, Zl. 96/10/0243-7, eingestellten Verfahrens über die zur Zl. 96/10/0243 protokollierte Beschwerde zu bewilligen, wird abgewiesen.
Begründung
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den Beschluß vom 17. März 1997, Zl. 97/10/0027-13, verwiesen. Aus der Begründung ist hervorzuheben, daß das Verfahren über die zur Zl. 96/10/0243 protokollierte Beschwerde mit Beschluß vom 27. Jänner 1997, Zl. 96/10/0243-8, eingestellt worden war, weil die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag vom 6. Dezember 1996 innerhalb der mit Beschluß vom 16. Jänner 1997 verlängerten Frist nicht entsprochen hatte. Mit Beschluß vom 17. März 1997, Zl. 97/10/0027-13, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1996 gesetzten Frist zu bewilligen, abgewiesen, weil ihrem Antrag kein Sachverhalt zu entnehmen war, der als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG hätte angesehen werden können.
Zu 1.: Das Gesetz kennt weder einen "Einspruch" gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung noch sonst ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Der "Einspruch" war daher zurückzuweisen.
Zu 2.: Einer Sachentscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag steht die Rechtskraft des Beschlusses vom 17. März 1997, mit dem ein gleichlautender Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, entgegen.
Zu 3.: Die Beschwerdeführerin trägt vor, es gäbe "wesentliche sachliche Differenzen zwischen Anzeigenleger und Beschuldigter." Die "erste Verhandlung im Strafakt SWB-P" sei am 6. Juni 1997 im Bezirksgericht Innsbruck. Damit wird (insbesondere) in Beziehung auf den Beschluß vom 27. Jänner 1997, Zl. 96/10/0243-7, mit dem das Beschwerdeverfahren eingestellt wurde, kein Sachverhalt vorgetragen, der einen der in § 45 VwGG taxativ aufgezählten Wiederaufnahmsgründe herstellen könnte. Der Antrag war daher abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997100072.X00Im RIS seit
03.04.2001