TE Vwgh Beschluss 2021/1/22 Ra 2020/03/0168

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Veröffentlicht am 22.01.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1
VwGG §26
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/03/0169

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und den Hofrat Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. J L und 2. S Gesellschaft mbH beide in P, beide vertreten durch Dr. Terence Michael Klee, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Leopoldstraße 20, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2020, Zlen. 1. W271 2226120-1/8E und 2. W271 2230798-1/7E, betreffend Übertretung des TKG 2003 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Fernmeldebüro für Tirol und Vorarlberg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Revisionswerber erhoben gegen das ihnen ihren Angaben nach am 31. August 2020 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs bereitgestellte - und somit gemäß § 89d Abs. 2 GOG rechtswirksam am 1. September zugestellte - Erkenntnis eine (außerordentliche) Revision, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am letzten Tag der sechswöchigen Revisionsfrist nach § 26 VwGG, am 13. Oktober 2020, entgegen § 24 Abs. 1 VwGG nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde, wo sie um 23.53 Uhr einlangte.

2        Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. November 2020, Ra 2020/03/0132 bis 0133, wurden diese Revisionen als verspätet zurückgewiesen.

3        Daraufhin beantragten die Revisionswerber - unter neuerlicher Erhebung einer (außerordentlichen Revision) gegen das genannte Erkenntnis - mit Schriftsatz vom 30. November 2020 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist.

4        Dieser Antrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Dezember 2020 als unbegründet abgewiesen und die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

5        Den neuerlich eingebrachten Revisionen steht nicht nur der Verbrauch des Revisionsrechts entgegen, sondern auch - mangels Bewilligung der Wiedereinsetzung - ihre Verspätung. Sie waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 22. Jänner 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030168.L00

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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