TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/27 97/04/0065

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Veröffentlicht am 27.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der P Gesellschaft m.b.H. i.L. in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Februar 1997, Zl. 319.263/1-III/5a/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Verfahren betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Bescheid vom 19. Februar 1997 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Oktober 1996, mit welchem der Beschwerdeführerin ihre Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe, eingeschränkt auf den Fenstereinbau und Fassadenherstellung unter Verwendung von maximal

15 Arbeitskräften, an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GewO 1994 entzogen worden war, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück. Nach der Begründung dieses Bescheides wurde der erstbehördliche Bescheid laut Rückschein am 28. Oktober 1996 an einen an der Abgabestelle der Beschwerdeführerin anwesenden Ersatzempfänger zugestellt. Die Berufung sei erst am 12. November 1996, somit nach Ablauf der gemäß § 63 Abs. 5 AVG vorgeschriebenen Berufungsfrist von zwei Wochen, die am 11. November 1996 geendet habe, zur Post gegeben worden. Der Beschwerdeführerin sei im Auftrag des Bundesministers mit Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung vom 12. Dezember 1996 die Feststellung der Versäumung der Berufungsfrist zur Stellungnahme vorgehalten worden. Sie habe sich hiezu nicht geäußert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf rechtmäßige Zustellung verletzt. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich ferner, daß sie sich auch in dem Recht auf meritorische Erledigung ihrer Berufung verletzt erachtet. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin vor, entgegen der in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Behauptung sei ihr ein Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung vom 12. Dezember 1996 zur Feststellung der Versäumung der Berufungsfrist niemals übermittelt worden. Sie habe von diesem Schreiben niemals Kenntnis erlangt. Es seien ihr daher keine weiteren Ausführungen dazu möglich. Bei Kenntnisnahme des Schreibens und Hinweis auf die Verspätung hätte die Beschwerdeführerin selbstverständlich entsprechende Reaktionen gesetzt und zumindest einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Dadurch, daß sie von der Säumnis keine Kenntnis erlangt habe, weil ihr das Schriftstück aus ihr unbekannten Gründen nicht zugestellt worden sei, könne eine derartige Zustellung keine Rechtswirkungen hervorrufen.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen.

Die Beschwerdeführerin anerkennt in der Sachverhaltsdarstellung ihres Bescheides ausdrücklich, daß ihr der erstbehördliche Bescheid am 28. Oktober 1996 im Wege der Ersatzzustellung zugestellt wurde. Die zweiwöchige Berufungsfrist endete daher, wie die belangte Behörde zutreffend feststellte, am 11. November 1996, weshalb sich die, wie die Beschwerdeführerin ebenfalls in ihrer Sachverhaltsdarstellung einräumt, am 12. November 1996 zur Post gegebene Berufung als verspätet erweist.

Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführerin sei das den Vorhalt der Verspätung enthaltende Schreiben vom 12. Dezember 1996 nicht zur Kenntnis gelangt, vermag sie schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil es einem allfälligen diesbezüglichen Verfahrensverstoß der belangten Behörde jedenfalls an der nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG erforderlichen Relevanz fehlt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin, wie in ihrer Beschwerde vorgebracht, nach Kenntnis der Verspätung ihrer Berufung einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist gestellt hätte, hätte dies zunächst an der Verspätung der Berufung nichts geändert. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist nämlich die Zurückweisung einer verspäteten Berufung trotz eines zwischenzeitig gestellten derartigen Antrages auf Wiedereinsetzung rechtmäßig, solange zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht bewilligt war (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Aufl., S. 671, referierte hg. Judikatur).

Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Devolution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040065.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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