TE OGH 2021/1/13 11Ns3/21m

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Veröffentlicht am 13.01.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter im Verfahren zur Unterbringung des Ali J***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 48 Hv 68/20t des Landesgerichts Wiener Neustadt, über den Antrag des Betroffenen auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Ein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B-VG) ausnahmsweise zulässig wäre, wird im Antrag nicht dargetan:

[2]       Kein solcher Grund ist, dass der Betroffene und der im Ermittlungsverfahren beigezogene Sachverständige in Tirol, somit im Sprengel eines anderen Gerichts, ansässig sind (vgl RIS-Justiz RS0053539 [T4]).

[3]       Hinzu kommt, dass mit der beantragten Delegierung auch die Anreise zweier im Sprengel des Landesgerichts Wiener Neustadt ansässiger Zeugen (ON 3 S 1 f) zum Landesgericht Innsbruck verbunden wäre.

[4]       Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Betroffenem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung dieser Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht vor.

Textnummer

E130573

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0110NS00003.21M.0113.000

Im RIS seit

20.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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