Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter im Verfahren zur Unterbringung des Ali J***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 48 Hv 68/20t des Landesgerichts Wiener Neustadt, über den Antrag des Betroffenen auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Ein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B-VG) ausnahmsweise zulässig wäre, wird im Antrag nicht dargetan:
[2] Kein solcher Grund ist, dass der Betroffene und der im Ermittlungsverfahren beigezogene Sachverständige in Tirol, somit im Sprengel eines anderen Gerichts, ansässig sind (vgl RIS-Justiz RS0053539 [T4]).
[3] Hinzu kommt, dass mit der beantragten Delegierung auch die Anreise zweier im Sprengel des Landesgerichts Wiener Neustadt ansässiger Zeugen (ON 3 S 1 f) zum Landesgericht Innsbruck verbunden wäre.
[4] Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Betroffenem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung dieser Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht vor.
Textnummer
E130573European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0110NS00003.21M.0113.000Im RIS seit
20.02.2021Zuletzt aktualisiert am
20.02.2021