Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Maßnahmenvollzugssache gegen Mag. H***** B*****, AZ 189 BE 42/19g des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Untergebrachten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Soweit sich der Antrag auf das Verfahren über die bedingte Entlassung bezieht, nennt er keine nachvollziehbaren, eine Delegierung rechtfertigenden Gründe, sofern er sich auf einen Antrag auf Wiederaufnahme beziehen sollte, ist er unzulässig (RIS-Justiz RS0128937).
Textnummer
E130577European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0150NS00001.21X.0114.000Im RIS seit
20.02.2021Zuletzt aktualisiert am
20.02.2021