TE Vwgh Beschluss 1997/5/27 97/04/0052

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Veröffentlicht am 27.05.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
33 Bewertungsrecht;

Norm

BewG 1955 §238;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, in der Beschwerdesache der Marktgemeinde Grafenwörth, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 18. Dezember 1996, Zl. 63.220/158-VII/A/4/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Verfahren gemäß § 238 Berggesetz 1975 (mitbeteiligte Partei: K-KG in G), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid vom 18. Dezember 1996 wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Schreiben der Berghauptmannschaft Wien vom 12. September 1996, betreffend Verständigung über die Vormerkung einer Gewinnungsbewilligung für ein näher bezeichnetes Abbaufeld der mitbeteiligten Partei, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 208 und 238 des Berggesetzes 1975 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte der Bundesminister aus, nach einer entsprechenden Belehrung durch die Berghauptmannschaft Wien habe die mitbeteiligte Partei mit Eingabe vom 17. Dezember 1992 Unterlagen gemäß § 238 Berggesetz 1975 vorgelegt, die in der Folge ergänzt worden seien. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1996 habe die Berghauptmannschaft mitgeteilt, die Gewinnungsbewilligung für ein näher bezeichnetes Abbaufeld im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin gelte auf Grund der Bestimmungen des § 238 Abs. 1 bis 5 des Berggesetzes 1975 mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 an die mitbeteiligte Partei ex lege erteilt. Die Gewinnungsbewilligung sei gemäß § 238 Abs. 4 leg. cit. vorgemerkt worden. Die (näher bezeichneten) Grundstücke gälten gemäß § 176 Abs. 1 Berggesetz 1975 im Ausmaß von 47.390 m2 als Bergbaugebiet. Gegen diese Mitteilung habe die Beschwerdeführerin Berufung erhoben. Diese Berufung sei nicht zulässig, denn durch die Vormerkung einer Gewinnungsbewilligung bzw. die Verständigung hierüber nach § 238 Abs. 4 letzter Satz Berggesetz 1975 werde die Gewinnungsbewilligung nicht verliehen, sondern das Vorliegen einer solchen bestätigt. Die Gewinnungsbewilligung selbst beruhe in diesem Fall auf dem Gesetz. Bei der Vormerkung bzw. Verständigung handle es sich daher um keinen Akt der Rechtssetzung (Bescheid), sondern um die Abgabe einer behördlichen Wissensäußerung, daß eine Gewinnungsbewilligung bestehe. Behördenakte mit ausschließlich feststellender Wirkung seien als Beurkundungen nicht rechtskraftfähig. Mitteilungen nach § 238 Abs. 4 letzter Satz des Berggesetzes 1975 erfolgten zwar schriftlich, sonstige Formvorschriften bestünden jedoch nicht. Damit werde klargestellt, daß die von Amts wegen wahrzunehmenden Vormerkungen keine konstitutive Wirkung hätten. Die Verständigung über die Vormerkung könne somit kein neues Recht schaffen, d.h. eine Gewinnungsbewilligung erteilen. Es handle sich vielmehr bloß um eine Mitteilung der Behörde, daß die Gewinnungsbewilligung als von Gesetzes wegen erteilt gelte. Die von der Berghauptmannschaft als "Verständigung" bezeichnete Erledigung könne somit nur als Mitteilung der Rechtsauffassung der Behörde dahin verstanden werden, daß die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 238 Abs. 5 Berggesetz 1975 als gegeben angenommen habe. Durch die bekämpfte Erledigung werde aber nur eine Rechtsansicht wiedergegeben, die nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gedeutet werden könne, und es ergebe sich keineswegs für jedermann eindeutig, daß ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliege.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluß vom 25. Februar 1997, Zl. B 238/97-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten wie folgt verletzt:

"Die Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin ergibt sich daraus, daß die belangte Behörde durch Erteilung der Gewinnungsbewilligung eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, welche einer gesetzlichen Grundlage entbehrt, da das abzubauende Material nicht unter § 5 Berggesetz fällt.

Die Gewinnungsbewilligung ist die Grundlage für die Gewinnungstätigkeit der K-KG auf den angegebenen Grundstücken, welche im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin liegen, wobei die Beschwerdeführerin auch Anrainerin dieser Grundstücke ist. Durch die Gewinnungstätigkeit müssen die Eigentümer von an das Bergbaugebiet angrenzenden Grundgrenzen massive Nachteile - wie etwa große Lärm- und Staubbelastung, erhöhtes Verkehrsaufkommen etc. - in Kauf nehmen. Durch den bekämpften Bescheid ist die Beschwerdeführerin in ihrem Recht beeinträchtigt worden, die sich aus der Bergbautätigkeit ergebenden Nachteile nicht ohne gesetzliche Grundlage hinnehmen zu müssen."

In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes macht die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde nehme zu Unrecht eine Zuständigkeit im gegenständlichen Verfahren in Anspruch. Sie gehe fälschlicherweise davon aus, die Rohstoffe im genehmigten Abbaufeld wären dem Berggesetz zu unterstellen. Tatsächlich handle es sich bei diesen Rohstoffen um wertlose Massenrohstoffe, welche sich nicht als Einsatzstoffe für die Herstellung von Zement eigneten und daher nicht unter § 5 Berggesetz 1975 fielen. Die Anwendung des § 238 leg. cit. setze ein Vorkommen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen voraus. Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob auf dem gegenständlichen Abbaufeld ein allfälliges Vorkommen solcher grundeigener mineralischer Rohstoffe vorhanden sei. Es habe keine geeignete Beprobung des Abbaufeldes stattgefunden, auch seien diesbezügliche Sachverständigengutachten nicht eingeholt worden. Weiters wäre zu prüfen gewesen, ob sich die Rohstoffe im Abbaugebiet als Einsatzstoffe für die Herstellung von Zement eigneten. Auch dazu sei kein Gutachten eingeholt worden oder sonst ein qualifizierter Nachweis erbracht worden. Dagegen bestimme die belangte Behörde das Vorhandensein von grundeigenen mineralischen Rohstoffen sowie deren objektive Eignung ex lege und unterstelle daher die in Frage stehenden Stoffe zu Unrecht dem § 5 Berggesetz 1975. Die Interpretation des Berggesetzes durch die belangte Behörde führe zu gesetzwidrigen Ergebnissen, da die im Berggesetz vorgesehenen Verfahrensprivilegien auf Sachverhalte angewandt würden, welche dem Berggesetz keinesfalls unterstellt werden dürften. Dadurch sei der Bescheid zum einen rechtswidrig, da eine Gewinnungsbewilligung gemäß § 238 Berggesetz 1975 nur für grundeigene mineralische Rohstoffe erteilt werden dürfe. Der Bescheid sei aber zum anderen auch infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften rechtswidrig, da die belangte Behörde durch eine Entscheidung über die Gewinnung von nicht unter das Berggesetz fallenden Materialien eine Zuständigkeit in Anspruch genommen habe, welche ihr nach dem Gesetz nicht zukomme. Der angefochtene Bescheid sei weiters infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften rechtswidrig, da ein allfälliges Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe oder deren Eignung gar nicht geprüft worden sei. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die abzubauenden Materialien unter § 5 Berggesetz 1975 fielen, hätte die belangte Behörde dennoch die Abbauwürdigkeit der grundeigenen mineralischen Rohstoffe prüfen müssen. Nach § 34 Berggesetz 1975 seien Bergwerksberechtigungen zur Gewinnung bergfreier mineralischer Rohstoffe nur unter der Voraussetzung der Abbauwürdigkeit zu erteilen. Diese Voraussetzung sei nach Ansicht der obersten Bergbehörde auch analog auf die Erteilung von Bewilligungen zur Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen anzuwenden.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde u.a. die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. z.B. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N. F. Nr. 10.411/A).

Bei der Prüfung dieser Rechtsverletzungsmöglichkeit kommt der Bezeichnung des Beschwerdepunktes in der Beschwerde im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG insofern entscheidende Bedeutung zu, als der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N. F. Nr. 11.525/A).

Im vorliegenden Fall erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, daß der mitbeteiligten Partei eine Gewinnungsbewilligung nach dem Berggesetz nicht erteilt werde. In diesem Recht kann die Beschwerdeführerin aber durch den angefochtenen Bescheid schon nach dem normativen Gehalt seines Abspruches nicht verletzt werden. Denn Gegenstand dieses Abspruches ist nicht etwa eine meritorische Erledigung ihrer Berufung gegen einen erstbehördlichen Bescheid in Form der Abweisung dieser Berufung, wodurch der Inhalt des erstbehördlichen Bescheides auch zum Abspruch Gegenstand des Berufungsbescheides erhoben worden wäre, sondern die Zurückweisung dieser Berufung. Daß sich die Beschwerdeführerin aber durch den angefochtenen Bescheid auch in ihrem Recht auf meritorische Erledigung ihrer Berufung verletzt erachte, läßt sich weder aus der ausdrücklichen Bezeichnung des Beschwerdepunktes noch aus ihrem sonstigen Beschwerdevorbringen entnehmen.

Die Beschwerde war daher, da die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in dem als Beschwerdepunkt bezeichneten Recht nicht verletzt sein kann, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Beschwerdeberechtigung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040052.X00

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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