TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/27 97/05/0055

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Veröffentlicht am 27.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der X-Bank AG in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 19. Dezember 1996, Zl. MD-VfR - B I - 10/96, betreffend Gebrauchserlaubnis, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 35, vom 14. Juli 1995 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 6 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 der Auftrag erteilt, "den über öffentlichem Grund unerlaubt angebrachten Gegenstand und zwar:

eine Lichtreklame, flach am Geschäftsportal, binnen einer Frist von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen. Diesem Entfernungsauftrag braucht nicht entsprochen werden, wenn innerhalb der gestellten Frist formgerecht um eine nachträgliche Bewilligung angesucht wird". Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 22. August 1995 zugestellt.

Mit Eingabe vom 30. August 1995 suchte die Beschwerdeführerin "innerhalb offener Frist um nachträgliche Bewilligung der Lichtreklame, die in der beiliegenden Skizze näher beschrieben ist", an. Beantragt wurde, "die behördliche Genehmigung zur Anbringung von vier Stück Neodesign mit Plexiglaskappen am Haus in Wien, K-Straße 16 zu genehmigen".

Mit Aufforderung vom 11. September 1995 trug die Behörde der Beschwerdeführerin auf, binnen 14 Tagen Baupläne gemäß den §§ 63, 64 und 65 der Bauordnung für Wien dreifach, versehen mit den Originalunterschriften des Bauwerbers, Bauführers und Hauseigentümers, vorzulegen. Die Aufforderung enthielt den Hinweis, daß bei Nichteinhaltung der Frist der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden müßte.

Nach mehrmaligen Anträgen der Beschwerdeführerin um Fristverlängerung wies der Magistrat der Stadt Wien, MA 35, mit Bescheid vom 24. Juni 1996 das Ansuchen der Beschwerdeführerin "um baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Lichtreklame, flach am Portal, vom 30. August 1995" gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 19. Dezember 1996 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben, der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides jedoch präzisiert. Die Lichtreklamen, welche Gegenstand des Ansuchens der Beschwerdeführerin vom 30. August 1995 seien, seien in dem Plan aus dem Jahre 1992 nicht dargestellt und weder von der Zustimmung der Grundeigentümerin mitumfaßt noch Gegenstand der mit Bescheid vom 27. November 1992 erteilten Baubewilligung. Das Fehlen einer Baubewilligung habe die Beschwerdeführerin durch ihren Antrag selbst erkannt. Dem Ansuchen vom 30. August 1995 seien die für eine Sachentscheidung über das Bauansuchen notwendigen Pläne und die Zustimmung der Grundeigentümerin nicht angeschlossen gewesen, weshalb die Behörde erster Instanz ohne Rechtsirrtum die Bauwerberin zur Erbringung der fehlenden Belege unter Fristsetzung aufgefordert habe. Da die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit der Belege dem Gesetz habe entnehmen können, habe keine Verbesserungsfrist zur Beschaffung der noch gar nicht vorhandenen Belege erteilt werden müssen. Tatsächlich habe jedoch die Behörde erster Instanz "stillschweigend" die aufgetragene Frist verlängert. Da die unterfertigten Pläne nicht vorgelegt worden seien, habe die Behörde erster Instanz das Bauansuchen zu Recht zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid

"-

in dem durch § 60 Abs. 1 lit. c der Wiener Bauordnung in Verbindung mit § 62a der Wiener Bauordnung normierten Recht, wonach eine baubehördliche Bewilligung nicht erforderlich ist,

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in dem durch § 37 AVG gewährleisteten Recht, daß die Behörde den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte zu geben hat,

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in dem durch § 45 Abs. 2 AVG gewährleisteten Recht, daß die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht,

verletzt".

Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin trägt in ihrer Beschwerde vor, sie habe im Hinblick auf den Bescheid vom 14. Juli 1995 um nachträgliche behördliche Bewilligung angesucht, um einem Entfernungsauftrag zu entgehen. Im Hinblick auf die bereits im Jahre 1992 erteilte baubehördliche Bewilligung für die Anbringung einer Leuchtschrift stelle die Abänderung und Ergänzung dieser bereits behördlich genehmigten Anlage jedoch nur eine anzeigepflichtige bauliche Maßnahme im Sinne des § 62a der Bauordnung für Wien dar, da die Plexiglaskappen das Ausmaß von 3 m2 nicht überschritten (Hinweis auf § 62a Abs. 1 Z. 30 der Bauordnung für Wien). Bei richtiger Würdigung der ihr zugrunde liegenden Unterlagen hätte die belangte Behörde erkennen müssen, daß ein nicht bewilligungspflichtiger Vorgang nach § 62a der Bauordnung für Wien vorliege, "sodaß auch der von der Behörde angeordnete Entfernungsauftrag mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 14.7.1995 aufzuheben wäre". Mangels Würdigung der vorliegenden Unterlagen ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens. Im Hinblick darauf, daß ein nicht bewilligungspflichtiger Vorgang im Sinne des § 62a der Bauordnung für Wien vorliege, sei die neuerliche Zustimmung der "Hausinhabung" nicht erforderlich, welche schon anläßlich der Genehmigung der Gesamtfassade im Jahre 1992 erteilt worden sei.

Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 24. Juni 1996 war die Zurückweisung des Ansuchens der Beschwerdeführerin vom 30. August 1995 gemäß § 13 Abs. 3 AVG.

Bei Zurückweisung eines Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG allein die Frage, ob die sachliche Behandlung zu Recht verweigert worden ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 94/05/0178, mwN). Da mit dem angefochtenen Bescheid somit nicht über die Frage entschieden worden ist, ob die vom Entfernungsauftrag des Magistrates der Stadt Wien vom 14. Juli 1995 umfaßten baulichen Maßnahmen der Bewilligungspflicht nach der Bauordnung für Wien unterliegen, wurde die Beschwerdeführerin in dem vom Beschwerdepunkt umfaßten subjektiven Recht nicht verletzt. Bei der im Beschwerdepunkt behaupteten Mangelhaftigkeit der Sachverhaltsermittlung wiederum handelt es sich nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe (vgl. hiezu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 244, dargestellte hg. Rechtsprechung), auf welche einzugehen dem Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Beschwerdeverfahren verwehrt ist, da bei Prüfung des angefochtenen Bescheides allein dem Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zukommt; der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A). Im übrigen vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, der Antrag der Beschwerdeführerin sei zu Recht - gestützt auf § 13 Abs. 3 AVG - von der Baubehörde I. Instanz zurückgewiesen worden, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird verwiesen.

Aus diesen Gründen war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erürbrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050055.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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