TE OGH 2021/1/28 2Ob221/20v

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Veröffentlicht am 28.01.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen A***** S*****, über den Revisionsrekurs der Erbinnen 1. A***** S*****, 2. C***** S*****, beide vertreten durch Dr. Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 25. November 2020, GZ 23 R 78/20i-143, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 17. August 2020, GZ 10 A 30/16i-135, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Das Erstgericht hat die Höhe des von ihm als Entschädigung bezeichneten Entgelts des Verlassenschaftskurators für diverse Leistungen bestimmt und den (also allen) Erben zur ungeteilten Hand die Zahlung des festgesetzten Betrags an den Verlassenschaftskurator aufgetragen.

[2]       Das von zwei Erben (die nicht die beiden nunmehrigen Revisionsrekurswerberinnen sind) angerufene Rekursgericht sprach aus, der erstgerichtliche Beschluss bleibe hinsichtlich der Bestimmung der „Entschädigung“ des Verlassenschaftskurators gegenüber den jetzigen Revisionsrekurswerberinnen sowie des an diese Erbinnen zur ungeteilten Hand gerichteten Auftrags zur Zahlung an den Verlassenschaftskurator als unangefochten unberührt, hob im Übrigen den erstgerichtlichen Beschluss lediglich gegenüber den Rekurswerbern auf und trug dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung auf.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs, mit dem begehrt wird, den erstinstanzlichen Beschluss auch gegenüber den Revisionsrekurswerberinnen aufzuheben, ist absolut unzulässig:

[4]       Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung liegt auch bei der Bestimmung der Gebühren des Verlassenschaftskurators eine Entscheidung über den Kostenpunkt vor (2 Ob 151/19y; zuletzt 2 Ob 140/20g; RS0007695 [T19]; RS0007696 [T15]). Den Kostenpunkt betreffen auch alle Entscheidungen über die Frage, von wem, aus welchem Vermögen und für welche Leistungen diese Kosten vorschussweise oder endgültig zu tragen sind (RS0007696; zuletzt 2 Ob 140/20g).

[5]       Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E130708

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00221.20V.0128.000

Im RIS seit

19.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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