TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/13 L510 2130756-2

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Veröffentlicht am 13.07.2020
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Entscheidungsdatum

13.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
AsylG 2005 §9
BFA-VG §9 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L510 2130756-1/10E
L510 2130756-2/8E
Gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 17.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe,

I. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.06.2020,

zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 52 FPG 2005 iVm § 9 Abs 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 55 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wird der beschwerdeführenden Partei der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

beschlossen:

A)

Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides nach Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.06.2020,

beschlossen:

A)

Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nach Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird.

Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Die gekürzte Ausfertigung des am 17.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da von der beschwerdeführenden Partei auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet wurde und vom BFA ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L510.2130756.2.00

Im RIS seit

19.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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