TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/27 L519 2224466-1

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Veröffentlicht am 27.07.2020
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Entscheidungsdatum

27.07.2020

Norm

AsylG 2005 §55 Abs2
BFA-VG §9
VwGVG §29 Abs5

Spruch

L519 2224466-1/13E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM29.6.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. ISLEKOGLU, gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.9.2019, Zl. 1236269302-190662358, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.6.2020 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gem. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Gem. § 55 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 



Text


Entscheidungsgründe:

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.6.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.


Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig schriftliche Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L519.2224466.1.00

Im RIS seit

19.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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