TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/27 97/04/0087

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Veröffentlicht am 27.05.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §13 Abs2;
GewO 1994 §14 Abs1;
GewO 1994 §14 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. März 1997, Zl. 318.946/1-III/4/97, betreffend Verweigerung der Gleichstellung gemäß § 14 Abs. 2 GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Bescheid vom 21. März 1997 im Instanzenzug das Ansuchen des Beschwerdeführers um Gleichstellung mit Inländern zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart einer Bar zum Zwecke der Bestellung zum Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. gemäß § 14 Abs. 2 GewO 1994 ab. In der Begründung dieses Bescheides führte der Bundesminister u.a. aus, bei den im § 14 Abs. 2 GewO 1994 genannten "öffentlichen Interessen" handle es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, dessen Inhalt von der vollziehenden Behörde im Wege der Auslegung zu ermitteln sei. Es seien darunter vor allem die Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit sowie der öffentlichen Ruhe und Ordnung, das wirtschaftlliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Rechtsordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie der Schutz der Gesundheit zu verstehen. Der Beschwerdeführer sei mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafachen Wien vom 12. September 1994 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83, 84 Abs. 1 Z. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt worden. Er und zwei andere Personen hätten am 26. Juni 1994 in Wien in verabredeter Verbindung eine andere männliche Person vorsätzlich am Körper verletzt, indem sie ihr zahlreiche Fausthiebe und Fußtritte versetzt hätten, wodurch diese Person Schnittwunden, Rißwunden und Schwellungen (im Nasen- und Stirnbereich) erlitten habe. Des weiteren habe der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis 4. September 1995 drei Verwaltungsübertretungen als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener einer näher bezeichneten Gesellschaft zu verantworten. Hiebei handle es sich um Übertretungen der Gewerbeordnung (§ 368 Z. 2 GewO 1994), des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG) sowie der Sperrstundenverordnung (§ 368 Z. 9 in Verbindung mit § 152 Abs. 1 und 3 GewO 1994 im Zusammenhalt mit § 1 Abs. 1 lit. f der Sperrstundenverordnung des Landeshauptmannes für Wien). Der Beschwerdeführer habe demnach innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes von nicht einmal eineinhalb Jahren viermal gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen; seither seien erst 18 Monate vergangen. Bereits aus diesem Grund erscheine die Annahme eines Mangels an Verbundenheit des Beschwerdeführers mit den rechtlich geschützten Werten gerechtfertigt. Hinzu komme im gegenständlichen Fall, daß drei Verfehlungen des Beschwerdeführers in unmittelbarem Zusammenhang mit der von ihm angestrebten Tätigkeit stünden (der Beschwerdeführer sei bereits handelsrechtlicher Geschäftsführer jenes Unternehmens, dessen gewerberechtliche Geschäftsführertätigkeit er anstrebe; als solcher habe er die oben genannten Verwaltungsübertretungen zu verantworten gehabt). Er bringe sinngemäß vor, eine Gefährdung sonstiger öffentlicher Interessen durch die Ausübung des angestrebten Gewerbes durch ihn sei deshalb nicht gegeben, weil auch inländische Gastgewerbetreibende solche Verwaltungsübertretungen begingen bzw. begangen hätten und trotzdem das Gastgewerbe ausüben dürften. Er übersehe dabei aber, daß zwar auch in diesen Fällen eine Beeinträchtigung sonstiger öffentlicher Interessen gegeben sein könne, jedoch eine solche - anders als bei Ausländern im Sinne des § 14 Abs. 2 GewO 1994 - vom Gesetzgeber (abgesehen von der Ahndung in allfälligen Strafverfahren) grundsätzlich dann in Kauf genommen werde, wenn nicht eine Qualifikation als Gewerbeausschlußgründe im Sinne des § 13 GewO 1994 vorliege. Dies hänge mit dem grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgern gewährleisteten Grundrecht der Freiheit der Erwerbstätigkeit (Art. 6 Abs. 1 StGG) zusammen. Da auf Grund der Ermittlungsergebnisse davon auszugehen sei, daß die Ausübung des angestrebten Gewerbes durch den Beschwerdeführern öffentlichen Interessen zuwiderlaufen würde, sei eine Prüfung des Vorliegens volkswirtschaftlicher Interessen entbehrlich gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Erteilung der beantragten Gleichstellung verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt er vor, die belangte Behörde habe die anstehende Rechtsfrage, daß sein Antrag volkswirtschaftlichen Interessen der Repbulik Österreich entspreche, unrichtig gelöst. Er habe im Verfahren mehrfach dargelegt, daß das Unternehmen der Gesellschaft, für die er als gewerberechtlicher Geschäftsführer aufzutreten beabsichtige, derart sei, daß es nahezu als Unikat nicht nur Ausländern, sondern ganz besonders auch Inländern außerordentliche kulinarische Dienste erweise. Ein Lokalaugenschein sei nicht vorgenommen, die Leistungen des Betriebes nicht festgestellt und auch auf seine langjährige Zugehörigkeit zur Republik Österreich, deren Staatsangehörigkeit er beantragt habe, sei nicht Bedacht genommen worden. Lediglich wegen einer geringfügigen Vorstrafe, deren Vorgeschichte die belangte Behörde zwar nach Beischaffung des Aktes festgestellt, jedoch nicht erkannt habe, daß es sich lediglich um ein Bagatellvergehen gehandelt habe, um eine Frau vor Mißhandlungen des Verletzten zu schützen, habe die belangte Behörde den Antrag abgewiesen. Die Übertretungen der Gewerbeordnung, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der Sperrstundenverordnung fielen derart minimal ins Gewicht, daß sie bei der beantragten Gleichstellung nicht zu berücksichtigen seien. Sie würden vielmehr durch die volkswirtschaftlich bedeutungsvollen Leistungen des Betriebes und den Umstand seiner jahrzehntelangen Anwesenheit in Österreich mehr als aufgewogen, sei doch auch einer seiner Söhne bereits in Österreich geboren worden. Von einer Gefährdung öffentlicher Interessen könne sohin nicht die geringste Rede sein. Eine Qualifikation als Gewerbeausschlußgrund vermöge nicht einmal die belangte Behörde zu erkennen. Die belangte Behörde habe daher die anstehende Rechtsfrage unrichtig gelöst.

Gemäß § 14 Abs. 2 GewO 1994 bedürfen Angehörige eines Staates, hinsichtlich dessen die Gegenseitigkeit nicht nachgewiesen werden kann, und Staatenlose für die Ausübung des Gewerbes einer Gleichstellung mit Inländern durch den Landeshauptmann. Die Gleichstellung ist auszusprechen, wenn nachgewiesen wird, daß die Ausübung des Gewerbes durch den Ausländer oder Staatenlosen im volkswirtschaftlichen Interesse liegt und nicht den sonstigen öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde offensichtlich davon ausgeht, es sei bei Beurteilung der Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 14 Abs. 2 GewO 1994 eine Interessensabwägung dergestalt vorzunehmen, daß ein Mehr an volkswirtschaftlichen Interessen eine Gefährdung sonstiger öffentlicher Interessen aufwiegen könne, vermag der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den diesbezüglich eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesstelle dieser Rechtsansicht nicht beizutreten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 3. September 1996, Zl. 96/04/0048, zu der diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 1996, BGBl. I Nr. 10/1997, ausgeführt hat, sind unter den im § 14 Abs. 2 leg. cit. angesprochenen sonstigen öffentlichen Interessen u.a. auch jene der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verteidigung der Rechtsordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie der Schutz der Gesundheit zu verstehen. Die Verurteilung des Gleichstellungswerbers wegen strafbarer Handlungen ist grundsätzlich geeignet, das Vorliegen des Tatbestandes, die Ausübung des Gewerbes durch den Ausländer laufe nicht den sonstigen öffentlichen Interessen zuwider, auszuschließen. Daß dies im vorliegenden Fall nicht zuträfe, vermag der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht zu erkennen, wurde der Beschwerdeführer doch in jüngster Zeit innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraumes viermal straffällig, wobei sich eine der Straftaten gegen Leib und Leben richtete und die anderen im Rahmen der Ausübung jenes Gewerbes geschahen, zum Zwecke dessen Ausübung die Gleichstellung beantragt wird.

An dieser Beurteilung vermag der Umstand, daß die in Rede stehenden Verurteilungen nicht die Qualität eines Gewerbeausschlußgrundes im Sinne des § 13 Abs. 1 GewO 1994 erreichten, nichts zu ändern, weil, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 3. September 1996, Zl. 96/04/0048, ausgeführt hat, eine am System der Gewerbeordnung orientierte Auslegung des § 14 Abs. 2 GewO 1994 zu einem von der Bestimmung des § 13 Abs. 1 abweichenden strengeren Ergebnis kommen muß. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die diesbezüglichen Ausführungen in diesem Erkenntnis verwiesen.

Durfte aber solcherart die belangte Behörde in nicht rechtswidriger Weise davon ausgehen, daß der Gewährung der Gleichstellung eine Gefährdung sonstiger öffentlicher Interessen im Sinne des § 14 Abs. 2 GewO 1994 entgegensteht, bildet es auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn sich die belangte Behörde mit der weiteren Frage, ob die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes durch den Beschwerdeführer im volkswirtschaftlichen Interesse liege, nicht weiterbeschäftigt hat.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040087.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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