Entscheidungsdatum
27.07.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L515 2016982-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. am XXXX (alias XXXX ), Staatsangehörige der Republik Armenien, vertreten durch WEH Rechtsanwalts GMBH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.5.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 46a Abs. 1 und 5 FPG BGBl I Nr. 100/2005 idFBGBl. I Nr. 70/2015 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), brachte am 28.4.2014 gemeinsam mit ihren Eltern einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher zuerst von der belangten Behörde („bB“) und in weiterer Folge im Rechtsmittelwege gem. §§ 3, 8 AsylG 2005 mit ho. Erk. vom 8.5.2015 rechtskräftig abgewiesen, gem. §§ 10 AsylG, 9 BFA-VG, 52 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in die Republik Armenien für zulässig erklärt wurde. Die bP hatte zum damaligen Zeitpunkt ihr 16. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Die Eltern der bP kamen nach rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit, das Bundesgebiet zu verlassen, nicht nach.
Die bP trat im Asylverfahren unter falscher Identität (siehe in Klammer gesetzte Alias-Dateien um Spruch) auf.
Die zu diesem Zeitpunkt 17-jährige bP brachte unter ihrer falschen Identität einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete aus. Diesem Antrag wurde stattgegeben und der bP eine Duldungskarte mit der Gültigkeitsdauer vom 20.9.2016 – 19.9.2017 ausgestellt.
Am 14.7.2017 brachte die gem. ihrer falschen Identität bereits volljährige (gem. ihrer nunmehr feststehenden Identität noch minderjährig) bP einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte gem. § 46a Abs. 5 ein.
Im Laufe des Antragsverfahren stellte sich amtswegig heraus, dass die bP unter falscher Identität auftrat und konnte die bB die wahre Identität der bP ermitteln. Hierbei stellte sich heraus, dass die bP um mehr als 11 Monate jünger ist, als dies von ihr angegeben wurde.
Die bP berichtigte ihre Identität auch nach tatsächlichem Eintritt ihrer Volljährigkeit von sich aus nicht.
Mit angefochtenem Bescheid, in dem die bB zwar jenen Vor- und Familiennamen, jedoch nicht das Geburtsdatum anführte, von dem sie nunmehr ausging, wurde der Antrag der bP auf Verlängerung der Duldungskarte abgewiesen. Die bB ging davon aus, dass nunmehr die Identität der bP feststünde und die Voraussetzungen für die Duldung der bP im Bundesgebiet nicht vorliegen.
Innerhalb der Beschwerdefrist wurde die bP in die Republik Armenien abgeschoben.
Gegen den angefochtenen Bescheid brachte die bP eine Beschwerde ein, wobei sie in dieser weiterhin auf ihre falsche Identität beharrte. Sie bezeichnete die Feststellungen der bB –welche im angefochtenen Bescheid tatsächlich als nicht nachvollziehbar darstellen- als „These“ und führte aus, dass die bP Ihre Eltern einer strafbaren Handlung beschuldigt hätte, wenn sie ihre „angeblich […] unrichtige[...] Identität“ anders als ihre Eltern angegeben hätte.
Der angefochtene Bescheid hätte sich auch nicht mit den nunmehr geänderten privaten und familiären Verhältnissen der bP auseinandergesetzt. Sie sei nunmehr mit ihrem Lebensgefährten [Anm.: sichtlich ein armenischer Staatsbürger], welcher über einen Daueraufenthalt-EU verfüge, verheiratet.
Seitens des ho. Gerichts wurde erstmals für den 25.3.2020 eine Beschwerdeverhandlung anberaumt. Im Rahmen einer entsprechenden verfahrensleitenden Anordnung wurde die bP zur Mitwirkung im Verfahren aufgefordert und ihr ein Fragenkatalog übermittelt. Ebenso wurde die bP darauf hingewiesen, dass sie im Falle des entschuldigten Fernbleibens einen in der Sache umfassend informierten Vertreters zu entsenden hätte, widrigenfalls treten die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens ein. Die Verhandlung wurde auf Ersuchen der Vertretung der bP wieder abberaumt.
In weiterer Folge wurde neuerliche für den 23.7.2020 eine Beschwerdeverhandlung anberaumt. Eine Ladung wurde dem Rechtsvertreter der bP zugestellt.
Am 22.7.2020 brachte die rechtsfreundliche Vertretung der bP eine schriftliche Stellungnahme ein, in welcher sie sich wie folgt äußerte:
„…
Die Beschwerdeführerin ist zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.07.2020 nach Österreich eingereist und hat sich in […] angemeldet. (./Meldebestätigung vom 22.7.2020)
Am heutigen 22.7.2020 hat eine Besprechung in der Kanzlei der Einschreiterin stattgefunden und kann diese Eingabe daher erst heute eingereicht werden.
Die Beschwerdeführerin hat am 03.03.2018 in XXXX ihren Ehegatten […] nach Jesidischem Ritus geheiratet. Das Paar hat anschließend im gemeinsamen Haushalt bei den Schwiegereltern in XXXX gewohnt.
Gemäß § 18 IPRG sind die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe nach dem gemeinsamen Personalstatut der Ehegatten zu beurteilen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung waren beide Ehegatten armenische Staatsangehöriger, womit sie rechtlich als gültig verheiratet zu behandeln sind. Sie unterliegen daher als Eheleute auch voll dem Schutz des Artikels 8 EMRK und des Artikels 7 EUGRC. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann noch dessen Eltern wussten zum Zeitpunkt der Eheschließung, dass der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin in Österreich nicht gesichert ist.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat inzwischen die Handelsakademie mit Erfolg abgeschlossen und arbeitet nach wie vor bei der Firma XXXX in XXXX als Büroangestellter und Verkäufer mit einem Beschäftigungsausmaß von 50 %. Er verdient durchschnittlich Euro EUR 1.250,00 (netto) pro Monat (./Lohnzettel, teilweise kurzarbeitsbedingt reduziert). Er ist aktenkundig seit Mai 2019 österreichischer Staatsbürger.
Der Ehegatte ist weiter Eigentümer und Geschäftsführer einer Frühstückspension mit insgesamt 30 Betten in […]. Der Betrieb wird seit Juni 2020 von der […] OG geleitet, der Ehegatte ist gemeinsam mit seinem Bruder unbeschränkt haftender Gesellschafter. Die Frühstückspension befindet sich in unmittelbarer Nähe […] und ist seit Mitte Mai 2020 wieder geöffnet und durchgehend ausgebucht. (./Auszug Firmenbuch und GISA)
Der Ehegatte wurde von […] als Student angenommen und wird dort ab 15.09.2020 berufsbegleitend das Bachelorstudium Business Management absolvieren. (./Bildungsvertrag)
Der Schwiegervater der Beschwerdeführerin, […], ist Inhaber eines Autohandels in […] und hat nach der Einkommensteuererklärung 2019 im abgelaufenen Geschäftsjahr ein Nettoeinkommen in Höhe von rund EUR 28.000,-- nach Steuern erzielt. (./Einkommensteuererklärung 2019)
Die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin, […], arbeitet bei der Sparkasse und den Stadtwerken in […] als Reinigungskraft und verdient durchschnittlich EUR 1.800,00 pro Monat (16 mal).
Die Beschwerdeführerin ist durch die Eheschließung in die Familie ihres Ehegatten übergetreten und kann hier ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen in gesicherten Verhältnissen leben.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte hatten bereits im Juni 2018 die erforderlichen Urkunden für eine staatliche Eheschließung in Österreich organisiert, diese konnten dann allerdings aufgrund der im Zeitraum 12. - 14.05.2018 stattgefundenen Abschiebung nicht mehr erfolgen.
Der Ehegatte der Antragstellerin ist österreichischer Staatsbürger, kann allerdings zur Eheschließung nicht nach Armenien reisen, weil er dort trotz Annahme der österreichischen Staatsbürgerschaft den Militärdienst absolvieren müsste.
Die Beschwerdeführerin selbst konnte nicht in Armenien bleiben, weil die familiären Verhältnisse aufgrund der von den Eltern hauptverantwortlich verursachten Abschiebung und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin jahrelang im guten Glauben in Österreich gelebt hat, zerrüttet waren. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehegatte wussten vor der Eheschließung vom unsicheren Aufenthaltsstatus und der drohenden Abschiebung.
Als alleinstehende junge Jesidin hatte die Beschwerdeführerin keine Möglichkeiten in Armenien und ist daher zu Verwandten in die Ukraine gereist, wo sie bis zuletzt auf der Landwirtschaft mitgeholfen hat und von wo aus sie nach Österreich zur Verhandlung angereist ist.
Die Beschwerdeführerin hat gegen ihre Festnahme und Abschiebung am 22.6.2018 zu W171 2199067-1 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerde wurde bis heute nicht in Behandlung genommen und hat die Beschwerdeführerin daher gleichzeitig den angeschlossenen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof gestellt.
Die Verweigerung der Duldungskarte und Abschiebung aufgrund eines Titels aus dem Jahr 2015 waren rechtswidrig. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, eine Neubeurteilung des Sachverhaltes nach persönlicher Anhörung der Beschwerdeführerin durchzuführen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0250-6, eine Abschiebung während laufenden Verfahrens aufgrund eines alten Titels wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit folgender tragender Begründung aufgehoben:
14 Mit dem oben dargestellten Beschluss vom 24. Oktober 2018 behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des BFA vom 8. Oktober 2018 betreffend (insbesondere) Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, weil das BFA zu Unrecht ohne Einvernahme des Revisionswerbers und ohne entsprechende Würdigung seiner Integrationsschritte sowie entgegen der zuvor per Mail gegebenen Auskunft mit einer zurückweisenden Entscheidung vorgegangen sei. Eine Einvernahme des Revisionswerbers ist dann zwar am 25. Oktober 2018 erfolgt, zu einer Entscheidung über den Antrag nach § 55 AsylG 2005 und damit verbunden über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist es in der Folge aber nicht gekommen.
15 Die vor einer solchen Entscheidung durchgeführte Abschiebung erweist sich in dieser besonderen Konstellation als unverhältnismäßig, weil ungeachtet dessen, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2018 letztlich mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 2019, Ra 2018/22/0276, aufgehoben wurde (dies deswegen, weil die vom Bundesverwaltungsgericht als notwendig erachtete Einvernahme des Revisionswerbers von diesem Gericht selbst vorzunehmen gewesen wäre), letztlich nicht
ausreichend gesichert war, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig bzw. die schon bestehende Rückkehrentscheidung noch wirksam war.
Die Abschiebung der Beschwerdeführerin und gleichzeitige Verweigerung der Verlängerung der Duldungskarte erweist sich hier als rechtswidrig, weil die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2015 aufgrund massiv geänderter Sach- und Rechtslage wie Erreichung der Volljährigkeit und Eheschließung obsolet war. Die Beschwerdeführerin ist als Minderjährige nach Österreich gereist und hat die Vorgaben ihrer Eltern befolgt. Ihr waren weder die aufenthaltsrechtliche Gesamtsituation noch die Rechtslage klar.
Beweis: […], als stelliger Zeuge zur mündlichen Verhandlung
[…], als stelliger Zeuge zur mündlichen Verhandlung
…“
Ebenso äußerte sich die bP dermaßen zeitnahe zum in der ho. Gerichtsabteilung W171 2199067 anhängigen Beschwerdeverfahren gem. Art. 130 (1) 2 B-VG in Bezug auf die erfolgte Abschiebung der bP, dass sich der erkennende Richter von diesem Vorbringen vor Beginn der Verhandlung nicht mehr in Kenntnis setzen konnte.
Die bP reiste sichtlich, ohne taugliche Bemühungen zu unternehmen, legal in das Bundesgebiet einzureisen, vor dem Verhandlungstermin rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und erschien zum Ladungstermin. Eingangs stellte sie ihre Identität richtig und gab nunmehr auch jene Identität an, von welcher die bB anlässlich des dem angefochtenen Bescheid vorgelagerten Verfahrens bzw. im Rahmen der Abschiebung ausging.
Der wesentliche Verlauf der Verhandlung stellte sich wie folgt dar:
„…
RI: Seit wann befinden Sie sich wieder in Österreich?
P: Seit 20.07.2020.
RV gibt an, sie reiste zur Verhandlung ein.
RI: Wie hat sich die Einreise dargestellt?
P: Das weiß ich nicht mehr.
RI: Sind Sie nach Österreich geflogen oder sind Sie am Land eingereist?
P: Nicht mit Flugzeug.
RI: Welche Verkehrsmittel haben Sie benutzt?
P: Ein PKW.
RI: Hatten Sie einen gültigen Reisepass und ein Visum für die Einreise?
P: Ich habe schon einen Pass gehabt, aber ich möchte nicht darüber reden.
RI: Warum wollen Sie nicht darüber reden?
P: Ich will nicht.
RI erinnert an die Mitwirkungsobliegenheit
RV stellt die Frage, ob sie sich selber belasten muss.
RI: Sollten Sie die legale Einreise nicht nachweisen, geht das Gericht von einer illegalen Einreise aus.
RI: Ihr Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte wurde von der Behörde abgewiesen. Wie treten Sie diesem Bescheid mit eigenen Worten entgegen?
P: Zuerst haben wir diese Duldungskarten für ein Jahr bekommen. Das zweite Mal haben wir keine Duldungskarte bekommen und ich wurde abgeschoben.
RI: Wo haben Sie Ihren Gatten geheiratet?
P: In Österreich.
RI: Über welchen Aufenthaltsstatus verfügten Sie, als die Ehe schlossen?
P: Ich war Asylweberin und zu diesen Zeiten bekam ich keine negative Antwort, das Verfahren war noch am Laufen.
RI: Laut Aktenlage haben Sie nach jezdischem Ritus, jedoch nicht standesamtlich geheiratet, ist dies richtig?
P: Ja das stimmt.
RI: Haben Sie nach der Abschiebung versucht, von Armenien aus ein Aufenthaltstitels für Österreich zu erhalten?
P: Nein.
RI: Warum nicht?
P: Das weiß ich nicht.
RI: Sie haben mit gestrigem E-Mail zwei Zeugen benannt. Zu welchem Beweisthema können diese konkret in Ihrem Verfahren aussagen?
P: Wie alles war. Nachgefragt gebe ich an, wie es in Österreich war.
RI: Sie meinen, wie sich Ihr Privat- und Familienleben in Österreich darstellt?
P: Sie sollen erzählen, wie es mit der Ehe war. Wir waren über 2 Monaten verheiratet und dann wurde ich abgeschoben.
RI stellt fest, dass die privaten und familiären Anknüpfungspunkte der P in tatsächlicher Hinsicht als wahr unterstellt werden, weshalb der beantragten Zeugenbefragung kein taugliches Beweisthema zukommt.
RI stellt weiters fest, dass in der ho. Gerichtsabteilung keine Beschwerde gem. Art. 130 (1) 2 B-VG anhängig ist.
RV legt hierauf Unterlagen in Bezug auf die Anhängigkeit einer solchen Beschwerde in der Gerichtsabteilung W171 vor.
RI wird in weiterer Folge eine Aktenkopie anfordern.
RV gibt an, die Zeugen können zum aufrechten Ehewillen sowie zur gesicherten Existenzgrundlage (dies wird detailliert wie im Schriftsatz vom 22.07.2020 angeführt) und zur Integration sowie der Mithilfe der im vom Gatten geführten Betrieb aussagen.
RI fragt die P, ob Sie in Ergänzung zum bereits getätigten Vorbringen noch etwas vorbringen will.
P: Nein.
Stellungnahme des RV:
Nach Ansicht des RV wird zuerst Anhängige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z.2 B-VG zu entscheiden sein. Die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der BF sprechen idealerweise für eine wie auch immer geartete Aufenthaltsberechtigung bzw. Duldung in Österreich. Die Familie verfügt über ausgezeichnete wirtschaftliche Ressourcen und akzeptiert uneingeschränkt die Schwiegertochter und kann diese gut im Betrieb des Ehemannes als Hilfe gebrauchen, weil die Pension sehr stark ausgelastet ist. Die Einreise nach Österreich erfolgte im Befolgung einer gerichtlichen Ladung durch das BVwG.
…“
Die bB nahm weder an der Verhandlung teil, noch kam sie einer verfahrensleitenden Anordnung vom 18.6.2020 nach, in der sie aufgefordert wurde, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Diese wurde von der bB sichtlich schlicht ignoriert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien
Die bP ist eine Staatsbürgerin der Republik Armenien.
In Bezug auf die privaten und familiären Verhältnisse wird in tatsächlicher Hinsicht auf das Vorbringen der bP verwiesen. Abweichend hiervor geht das ho. Gericht davon aus, dass sie mit der von ihr genannten Person nicht in einer aufrechten Ehe, sondern in einer Lebensgemeinschaft lebt bzw. lebte.
Ansonsten ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem beschriebenen Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen Aktenlage und dem in tatsächlicher Hinsicht in Bezug auf den objektiven Aussagekern nachvollziehbaren Ausführungen der bP im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen wird auf außer Zweifel stehenden Ausführungen im beschriebenen Verfahrenshergang verwiesen.
Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass der bisherige Verfahrensgang, inklusive der erfolgten Abschiebung nie in Zweifel gezogen wurde, die bP ihre privaten und familiären Anknüpfungspunkt im Bundesgebiet in Bezug auf ihren objektiven Tatschenkern nachvollziehbar schildere und in der Beschwerdeverhandlung von sich aus ihre Angaben zu ihre Identität berichtigte.
Soweit die bB –sichtlich existente- Mängel in den Ausführungen des angefochtenen moniert wird festgehalten, dass diese durch das Ermittlungsverfahren des ho. Gerichts saniert wurden und stellte sich im Rahmen des gerichtlichen Ermittlungsverfahren heraus, dass der bB in ihrer Einschätzung im Ergebnis beizupflichten ist.
Die Befragung der seitens der bP stellig gemachten Zeugen (Anm.: Ein Zeuge hat über eine, in der Vergangenheit liegende Sinneswahrnehmungen auszugsagen. Mutmaßungen, Absichtserklärungen, etc. sind nicht Gegenstand der Zeugenbefragung.) konnte unterbleiben, zumal sich deren beantragte Befragung auf ein untaugliches Beweisthema (Beweisthema wird in tatsächlicher Hinsicht seitens des ho. Gerichts als wahr unterstellt) bezogen hätte.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Antragslegitimation
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet mangels einer anderslautenden Bestimmung der Einzelrichter.
Im gegenständlichen Fall findet das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) seine Anwendung.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, im gegenständlichen Verfahren über Beschwerden das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Das ho. Gericht geht davon aus, dass sie bP entsprechend ihrer tatsächlichen Identität zum Zeitpunkt der Antragstellung als mündige Minderjährige berechtigt war, den gegenständlichen Antrag zu stellen.
II.3.2. Aufgrund der offensichtlichen mangelhaften Ausführungen im angefochtenen Bescheid war die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung unerlässlich.
Seitens des ho. Gerichts ist festzuhalten, dass die Ladung an die bP diese nicht ermächtigte, rechtswidrig in das Bundesgebiet einzureisen. Viel mehr wäre die Ladung ein Anlass gewesen, sich um eine legale Einreise zu bemühen und falls ihr diese nicht möglich gewesen wäre, ihre Teilnahme an der Verhandlung zu entschuldigen. Nach ho. Ansicht ist die rechtswidrige Einreise weder entschuldigt, noch gerechtfertigt.
Zu A)
II.3.3. Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Karte für Geduldete
§ 46a FPG idgF lautet:
„Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es sich bei der Duldung um einen Auffangtatbestand für jene Personen handelt, bei denen zwar ein Abschiebehindernis vorliegt, dem jedoch aus verschiedenen Gründen nicht durch eine Legalisierung des Aufenthalts im Rahmen anderer Rechtsinstitute Rechnung getragen werden kann. Die Duldung bewirkt keinen rechtmäßigen Aufenthalt, sondern erweist sich der Aufenthalt des Geduldeten weiterin als unrechtmäßig (vgl. etwa Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K3 und K26 zu § 46a FPG).
Die Gültigkeit der Karte für Geduldete beträgt 1 Jahr und wird bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen der Duldung, das heißt bei Vorliegen zumindest eines der in § 46a Abs. 1 FPG taxativ genannten Tatbestände–also bei Vorliegen eines rechtlichen (Z. 1, 2 und 4 leg. cit) oder tatsächlichen Abschiebehindernisses- um ein weiteres Jahr verlängert. Liegt keines der in § 46a Abs. 1 FPG genannten Tatbestandsmerkmale vor, so ist der Antrag auf Verlängerung der Karte abzuweisen. Wurde in der Vergangenheit –aus welchen Gründen auch immer- eine Karte für Geduldete ausgestellt, ist festzuhalten, dass aus der Ausstellung einer Karte für Geduldete in der Vergangenheit oder aus dem Vorhandensein einer noch gültigen Karte ist nicht zwingend zu schließen ist, dass die Voraussetzungen für die im Sinn des § 57 Abs. 1 Z (in diesem Fall) 1 AsylG 2005 weiterhin vorliegen. Für in der Vergangenheit ausgestellte und bereits abgelaufene Karten folgt das schon aus ihrem begrenzten zeitlichen Geltungsbereich (Erk. d. VwGH vom 31.8.2017, Ro 2016/21/0019). Aufgrund der vergleichbaren Interessenslage gelten diese Überlegungen auch im gegenständlichen Fall und spricht auch der klare Wortlaut des Gesetzes für diese Annahme (vgl. § 46a Abs. 5 Z 2 FPG: „die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen“).
Einzelfallspezifische Prüfung des Vorliegens der Tatbestände des § 45a Abs. 1 FPG
Zu Abs. 1 Z. 1 leg. cit.
Eine –amtswegig oder auf Antrag- erfolgte Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gem. §§ 50, 51 bzw. 52 Abs. 9 FPG liegt nicht vor, weshalb das Vorliegen deses Tatbestand nicht angenommen werden kann.
Seitens des ho. Gerichts ist –entgegen der Information seitens der bB über die bevorstehende Abschiebung (AS 62)- kein Hinweis ersichtlich, dass in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot erlassen wurde, weshalb aufgrund des mehr als 18 Monate zurückliegenden Abschiebezeitpunktes gegenwärtig davon ausgegangen werden muss, dass in Bezug auf die bP keine Rückkehrentscheidung vorliegt.
Zu Abs. 1 Z 2 leg. cit.
Eine rechtsverbindliche Feststellung durch das BFA, dass die Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig wäre, liegt nicht vor. Eine solche wäre jedoch zur Anwendung der gegenständlichen Gesetzesbestimmung erforderlich.
Zu Abs. 1 Z 3 leg. cit.
Dass die Abschiebung aus tatsächlichen, von den bP nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Es ist nunmehr die Identität der bP bekannt und bestehen keine Hinweise, dass die Republik Armenien nicht bereit wäre, ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung auszustellen.
Das ho. Gericht weist darauf hin, dass es sich beim gegenständlichen Tatbestand um ein Abschiebehindernis aus tatsächlichen Gründen handelt und daher die Subsumtion von rechtlichen Abschiebehindernissen etwa im Lichte des Art. 8 EMRK hier keinen Platz findet.
Zu Abs. 1 Z 4 leg. cit.
Es besteht ebenfalls keine rechtsverbindliche Entscheidung durch das BFA, dass die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig wäre. Eine solche wäre jedoch zur Anwendung der gegenständlichen Gesetzesbestimmung erforderlich.
Zum zentralen Beschwerdevorbringen, insbesondere im Hinblick auf Art. 8 EMRK ist festzuhalten, dass, diese Aspekte zum einen nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Es wird hier auf die bereits beschriebene Subsidiarität der Duldung verwiesen und bestehen im gegenständlichen Fall keine Hinweise, dass es der bP nicht möglich wäre, ihren nunmehrigen, nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens entstandenen privaten und familiären Bindungen im Falle deren Schützenswürdigkeit durch eine Legalisierung des Aufenthalts im Rahmen anderer Rechtsinstitute Rechnung getragen werden kann. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des ho. Gerichts in Bezug auf die bP und ihren Lebensgefährten keine rechtsgültige Ehe vorliegt, weil gem. § 16 Abs. 1 IPRG die Form der Eheschließung nach inländischen Formvorschriften zu prüfen ist. Gem. dem hierzulande anzuwendenden Grundsatz der obligatorischen Zivilehe ist eine ehe nach ausschließlich jezidischen Ritus nicht rechtsgültig (vgl. hierzu Erk. des VwGH vom 23.3.2010, 2006/18/0447 zum vergleichbaren Fall einer nach indischem Ritus geschlossenen Ehe im Inland). Der Verweis auf § 18 IPRG stellt sich in Bezug auf die Formerfordernisse in Bezug auf das Zustandekommen der Ehe im Inland als verfehlt dar.
Zum in der zitierten Beschwerdeergänzung genannten Erkenntnis des VwGH sei festgehalten, dass sich dies auf einen Sachverhalt gem. § 55 AsylG bezieht und keinen mit dem gegenständlichen Fall vergleichbaren Sachverhalt behandelt. Ebenso stellte der VwGH in diesem Erkenntnis nicht generell fest, dass anlässlich einer Antragstellung gem. § 55 AsylG in jedem Fall der Ausgang des Beschwerdeverfahrens abzuwarten und während des Beschwerdeverfahrens eine Abschiebung immer rechtswidrig wäre.
II.3.4. Da es sich bei der in Bezug auf die bP bereits erwähnten anhängigen Maßnahmenbeschwerde gem. Art. 130 (1) 2 B-VG in Bezug auf die erfolgte Abschiebung und der hier angefochtenen Entscheidung um zwei verschiedene, voneinander getrennt zu prüfende Rechtsakte handelt, war daher mit der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses aus diesem Grund und auch im Lichte der oa. Ausführungen bis zur Entscheidung über die Beschwerde gem. Art. 130 (1) 2 B-VG nicht zuzuwarten und war aufgrund der Entscheidungsreife im gegenständlichen Fall ohne weiteren Aufschub zu entscheiden.
II.3.5. Aufgrund der von den bP vorgebrachten Sprachkenntnisse konnte eine Übersetzung der relevanten Teile des gegenständlichen Erkenntnisses in die armenische Sprache unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere in Bezug auf die Auslegung der Tatbestände des § 46a FPG abging.
Soweit die nunmehr anwendbaren Rechtsvorschriften auf Vorgängerbestimmungen zurückgehen, zog das ho. Gericht in seine Überlegungen die vorliegende Judikatur zu diesen Vorgängerbestimmungen ein.
Schlagworte
Duldung falsche Angaben Identität Lebensgemeinschaft VerlängerungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L515.2016982.2.00Im RIS seit
19.02.2021Zuletzt aktualisiert am
19.02.2021