Entscheidungsdatum
28.07.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L529 2222783-2/2E
L529 2222787-2/2E
L529 2222785-2/2E
L529 2222786-2/2E
L529 2222784-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Manfred EGGINGER über die Beschwerden des 1) XXXX , geb. XXXX , der 2) XXXX , geb. XXXX , der 3) XXXX , XXXX , des 4) XXXX , geb. XXXX und des 5) XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Georgien, 3) bis 5) vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2020, Zahlen 1237551407/190700560 (zu 1), 1237550900/190700543 (zu 2), 1237549006/190700535 (zu 3), 1237549507/190700505 (zu 4) und 1237550105/190700390 (zu 5) (je Spruchpunkt V.) zu Recht:
A.) Den Beschwerden wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG jeweils die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 10.07.2019 wurden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Den Beschwerden wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1, 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.), gegen die BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 15b Abs. 1 AsylG eine Wohnsitzauflage erteilt (Spruchpunkt VIII.).
2. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurden diese hinsichtlich Spruchpunkt I. mit Erkenntnis des BVwG vom 02.09.2019 als unbegründet abgewiesen, die weiteren Spruchpunkte (II. bis VIII.) mit Beschluss des BVwG vom 02.09.2019 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an das BFA zurückverwiesen.
3. Mit Bescheid vom 30.06.2020 wurde den BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Den Beschwerden wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.)
4. Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
6. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 24.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht in Wien bzw. am 27.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
Die BF hatten im Verfahren angegeben, dass der BF5 an einer Entwicklungsstörung leide und in Georgien nicht entsprechend behandelt werde.
Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA-VG:
"Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt."
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Im vorliegenden Fall kann eine fundierte Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG nicht getroffen werden. Die beschwerdeführenden Parteien machen ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt. Eine nähere Prüfung ist innerhalb kurzer Frist nicht möglich.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung EMRK Entwicklungsstörung Familienverfahren Minderjährige reale GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L529.2222784.2.00Im RIS seit
19.02.2021Zuletzt aktualisiert am
19.02.2021