TE Bvwg Beschluss 2020/7/28 L526 2180048-2

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Veröffentlicht am 28.07.2020
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Entscheidungsdatum

28.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AVG §68
BFA-VG §17 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L526 2180048-2/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2020, Zl. XXXX beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang und Sachverhalt:

Bitte einsetzen

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) hat am 1.7.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.11.2017, Zl: XXXX , abgewiesen, der Status des Asylberechtigen und der Status des Subsidiär Schutzberechtigten wurden nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak zulässig ist. Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachte der BF eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2018, Zl. XXXX , abgewiesen wurde und das Verfahren in weiterer Folge mit 30.11.2018 in Rechtskraft erwuchs.

Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens hat der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 28.02.2.2020 bei der LPD Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltung sinngemäß angegeben, dass die Situation im Irak unruhig sei und er Angst vor der Verfolgung durch die Milizen habe. Er behalte die damaligen Fluchtgründe aufrecht.

Der BF wurde am 23.06.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST-Ost niederschriftlich einvernommen. In der Einvernahme gab er sinngemäß an, dass er einen Festnahmeauftrag aus dem Jahr 2020 vorlegen möchte, der gegen ihn erlassen worden sei, da er als Deserteur das Angebot auf eine straffreie Rückkehr in den Irak nicht genutzt habe. Außerdem habe er einen Entlassungsschein des Militärs aus dem Jahr 2014. Diesen hab er erst im Jahr 2017 erhalten und habe ihn auch schon im Vorverfahren vorgelegt. Weiters gab er sinngemäß an, vom Glauben abgefallen zu sein.

Das Bundesamt ging nach der niederschriftlichen Einvernahme des BF davon aus, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei, nachdem sich im Vergleich zum Erstverfahren kein neuer und wesentlicher geänderter Sachverhalt ergeben habe. Angemerkt wurde auch, dass der BF in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Mit Bescheid des BFA, EAST-Ost, vom 7.7.2020, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.02.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.02.2020 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürgigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß 10 Abs. 1 Ziff. 3 AsylG iVm § 9BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziff. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiegung gemäß § 46 FPG in den IRAK zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 15b Absatz 1 AsylG 2005 wurde dem BF aufgetragen, ab 28.02.2020 in dem Quartier XXXX Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Ziff. 6 und 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Die Beschwerdevorlage langte beim Bundesverwaltungsgericht am 21.07.2020 ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

Der oben zitierte Bescheid wurde zur Gänze angefochten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl I 2012/87, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung in Senaten vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (AsylG, BFA-VG, VwGVG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) § 17 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 2012/87, idgF lautet auszugsweise:

"(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. […]"

Der BF legte im gegenständlichen Verfahren einen Haftbefehl vor, der nach einer nicht genutzten Möglichkeit zur straffreien Wiedereinreise in den Irak am 16.06.2020 – sohin nach rechtskräftiger Entscheidung des ersten Asylantrages im Jahr 2018 – erlassen worden wäre. Ferner gab er an, dass er einen Nachfluchtgrund habe, zumal er vom Glauben abgefallen sei. Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde fest, dass eine entschiedene Sache vorliegt. Eine Begründung dieser Ansicht oder Ausführungen, die erkennen ließen, dass sich die bB mit dem Vorbringen des BF oder mit den von ihm vorgelegten Beweismittel auseinandergesetzt hätte, lässt sich der Aktenlage nach einer Grobprüfung der Rechtssache durch das Bundesverwaltungsgericht nicht entnehmen.

Ferner wurde der BF trotz eines im Verfahrensakt erliegenden Bescheides wegen des hohen Infektionsrisikos des BF in Bezug auf die Lungenkrankheit SARS-CoV-2 nicht zu seinem Gesundheitszustand befragt.

Im gegenständlichen Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG entfallen.

Zu B)

Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung EMRK Gesundheitszustand Nachfluchtgründe reale Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L526.2180048.2.00

Im RIS seit

19.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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