Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des R in A, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. März 1997, Zl. 318.338/4-III/5a/95, betreffend Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. März 1997 den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. August 1995 gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ab. Zur Begründung führte der Bundesminister aus, mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. August 1995 sei dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Befähigungsnachweis mit einer näher bezeichneten Einschränkung erteilt worden. Dieser Bescheid sei ihm zu Handen seines Vertreters laut Rückschein am 24. August 1995 zugestellt worden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hätte demnach bis spätestens 7. September 1995 zur Post gegeben werden müssen. Die mit 7. September 1995 datierte Berufung sei aber erst am 8. September 1995 zur Post gegeben worden und daher mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. November 1995 als verspätet zurückgewiesen worden. Mit Eingabe vom 24. Oktober 1995 habe der Beschwerdeführer den Antrag gestellt, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen. Zur Begründung habe er vorgebracht, der letzte Tag der Berufungsfrist sei infolge eines Irrtums in der Kanzlei des Vertreters im Fristenbuch mit 8. September 1995 eingetragen und auch an diesem Tag die Berufung zur Post gegeben worden. Das Versehen gehe auf einen Irrtum des namentlich bezeichneten Rechtsanwaltsanwärters zurück, der mit der Eintragung von Fristen im Fristenbuch betraut sei. Dieser führe seit drei Jahren die Fristeneintragungen durch. Ein derartiges Versehen sei ihm noch niemals passiert. Auch dem Vertreter des Beschwerdeführers sei dieser Umstand nicht aufgefallen, obwohl er die Vormerkung der Fristen regelmäßig stichprobenartig kontrolliere. Da bisher der Rechtsanwaltsanwärter drei Jahre lang äußerst verläßlich die Fristen eingetragen habe, stelle die Versäumnis dieser Frist ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 AVG dar. Dem Antrag sei eine entsprechende eidesstattliche Erklärung des Rechtsanwaltsanwärters angeschlossen gewesen. Dieses Berufungsvorbringen würdigte der Bundesminister dahin, ein den Parteienvertreter treffendes Ereignis bilde für die vertretene Partei nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn es für den Parteienvertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar und unverschuldet sei. Ein Verschulden eines Kanzleiangestellten schließe die Wiedereinsetzung nicht aus, es bilde aber für den Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleiangestellten nachgekommen sei. Im vorliegenden Fall habe der Vertreter des Beschwerdeführers die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. August 1995 rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist, nämlich am 7. September 1995, verfaßt. Der Rechtsanwalt habe sich jedoch weder anläßlich der Abfassung der Berufung noch jemals seit Einlangen des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. August 1995 überzeugt, ob die Rechtsmittelfrist richtig vorgemerkt sei. Er habe demnach - auch nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag - die gegenständliche Rechtsmittelfrist nicht selbst festgesetzt, sondern die Festsetzung dem Rechtsanwaltsanwärter überlassen. Er habe aber auch keinerlei Kontrollsystem vorgesehen, das im Fall eines Versagens des Rechtsanwaltsanwärters ein Fristversäumnis auszuschließen geeignet gewesen sei. Selbst anläßlich der Abfassung des Rechtsmittels habe der Rechtsanwalt auf die Rechtsmittelfrist kein Augenmerk gelegt. Bei etwas Aufmerksamkeit hätte die in Rede stehende Berufung am Tag ihrer Abfassung noch rechtzeitig eingebracht werden können. Diese Vorgänge könnten jedenfalls nicht als minderer Grad des Versehens qualifiziert werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes trägt er vor, nach den Unterlagen der Behörde sei der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. August 1995 am 24. August 1995 zugestellt worden. Als Tag des Einlangens sei aber von dem in der Kanzlei des Rechtsvertreters beschäftigten und damit betrauten Rechtsanwaltsanwärter der 25. August 1995 und als letzter Tag der Berufungsfrist der 8. September 1995 eingetragen worden. Auf Grund dieser beiden Fristeintragungen sei für den die Berufung abfassenden Rechtsvertreter das Fristveräumnis bei Abfertigung der Berufung nicht erkennbar gewesen. Der angefochtene Bescheid gehe daher zu Unrecht davon aus, bei Abfassung der Berufung sei der Fehler des Rechtsanwaltsanwärters sofort erkennbar gewesen. Da der Rechtsanwaltsanwärter zum damaligen Zeitpunkt bereits drei Jahre beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beschäftigt gewesen sei, habe dieser darauf vertrauen können, daß dessen Fristvermerke richtig erfolgten, zumal er gegenüber einer nichtjuristischen Angestellten eine entsprechend höhere Qualifikation aufgewiesen habe. Es sei daher der Vorwurf der fehlenden Kontrolle nicht gerechtfertigt, weil der Rechtsanwaltsanwärter zum damaligen Zeitpunkt bereits neun Jahre theoretische und praktische juristische Ausbildung hinter sich gehabt habe. Das Versehen sei daher sowohl für den Rechtsvertreter als auch für den Beschwerdeführer ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gewesen.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht darzutun, weil es von dem allein für die Beurteilung der Berechtigung des Wiedereinsetzungsantrages maßgeblichen Vorbringen in diesem Antrag abweicht. Wie sich aus der der Beschwerde angeschlossenen Ablichtung des gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages ergibt, berief sich der Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz allein auf eine irrige Eintragung des Fristendes durch den Rechtsanwaltsanwärter. Daß dieser auch einen unrichtigen Zeitpunkt des Einlangens des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. August 1995 in der Kanzlei des Vertreters des Beschwerdeführers im Fristvormerk eingetragen habe, wodurch für den Vertreter des Beschwerdeführers die Unrichtigkeit des eingetragenen Fristendes unerkennbar gewesen sei, wird dort nicht vorgebracht.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040076.X00Im RIS seit
20.11.2000